Leitsatz (amtlich)

›1. Einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Nebenkläger steht nach dem mit dem Opferrechtsreformgesetz zum 1. 9. 2004 neu eingefügten § 187 Abs. 2 GVG ein Anspruch auf unentgeltliche Dolmetscherleistung auch außerhalb der Hauptverhandlung zu.

2. Der Anspruch nebenklageberechtigter Personen auf unentgeltliche Dolmetscherleistung nach § 187 Abs. 2 GVG ist jedoch - ebenso wie der sich nunmehr auch aus § 187 Abs. 1 GVG ergebende Anspruch der deutschen Sprache nicht mächtiger Beschuldigter - auf das zur Wahrnehmung ihrer strafprozessualen Rechte erforderliche Maß beschränkt. Die erforderliche Dolmetscherleistung i.S. des § 187 GVG umfasst eine Übersetzungshilfe bei die Hauptverhandlung sowie eigene Verfahrenshandlungen vorbereitenden Gesprächen mit einem Verteidiger oder Vertreter. Durch die Übersetzung der ihm dabei von seinem Verteidiger oder Vertreter zu erstattenden zusammenfassenden Berichte über den Akteninhalt wird der Berechtigte in der Regel ausreichend in die Lage versetzt, seine strafprozessualen Rechte wahrzunehmen. Die - wörtliche - Übersetzung der gesamten Akte oder einzelner Aktenbestandteile gehört regelmäßig nicht zu den nach § 187 GVG erforderlichen Dolmetscherleistungen.

3. Grundsätzlich hat der Berechtigte nach § 187 GVG einen Anspruch auf gerichtsseitige Bestellung eines Dolmetschers. Ein Erstattungsanspruch für außerhalb der Hauptverhandlung selbst aufgewandte Dolmetscherkosten steht ihm nur ausnahmsweise bei nicht rechtzeitiger Entscheidung über einen auf Bestellung eines Dolmetschers gerichteten Antrag zu.‹

 

Fundstellen

Haufe-Index 2962442

NJW 2005, 1135

NStZ 2005, 226

NJW-Spezial 2005, 187

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