Das Wichtigste in Kürze:

1. In der Gesetzgebung der letzten Jahre ist deutlich die Tendenz zu erkennen, den Opferschutz zu stärken und auszubauen.
2. Der Begriff des Verletzten ist inzwischen durch das "Gesetz zur Fortentwicklung der StPO u.a." v. 25.6.2021 in der StPO definiert.
3. Auch wenn der Verletzte einer Straftat nicht nebenklageberechtigt ist, kann er sich nach § 406h Abs. 1 des Beistandes eines Rechtsanwalts bedienen und durch diesen vertreten lassen.
4. Ist der Verletzte nach dem Katalog des § 395 nebenklageberechtigt, hat der Beistand nach § 406h über die Rechte des (allgemeinen) Verletztenbeistandes hinaus (zusätzliche) Rechte. Es kommt dann nach § 406h Abs. 3 i.V.m. § 397a i.Ü. auch die Beiordnung eines Verletztenbeistandes/Opferanwalt in Betracht.
 

Rdn 3616

 

Literaturhinweise:

Barton, Wie wirkt sich das 2. Opferrechtsreformgesetz auf die Nebenklage aus?, StRR 2009, 404

­Burhoff, Neuregelungen in der StPO durch das 2. OpferRRG, StRR 2009, 364

ders., Anwaltsvergütung für die Tätigkeiten als Nebenklägervertreter/Opferanwalt, RVGreport 2016, 82

Caesar, Noch stärkerer Schutz für Zeugen und andere nicht beschuldigte Personen im Strafprozeß?, NJW 1998, 2313

Deutscher, Neue Regelungen zum Opferschutz und zur Stärkung der Beschuldigtenrechte im Strafverfahren, StRR 2013, 324

Eisenberg, Referentenentwurf des BMJ "Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG)" 2010, HRRS 2011, 65

Ferber, Das Opferrechtsreformgesetz, NJW 2004, 2562

Fromm, Anwaltliche Vertretung des Verletzten im Strafverfahren – Über die Abrechnungsweise des Opferanwalts, JurBüro 2014, 619

Granderath, Schutz des Tatopfers im Strafverfahren, MDR 1983, 797

Hölscher/Trück/Hering, Opferberichterstattung im Strafverfahren, NStZ 2008, 673

Lyndian, Opferzeuge und psychosoziale Prozessgeschichte, StraFo 2018, 6

Neuhaus, Das Opferrechtsreformgesetz 2004, StV 2004, 620

Peter, Der Strafverteidiger als Opferanwalt – Systembruch oder: Wer kann und soll Opfer fachgerecht vertreten? StraFo 2013, 199

Safferling, Die Rolle des Opfers im Strafverfahren – Paradigmenwechsel im nationalen und internationalen Recht?, ZStW 122, 87

Schroth, 2. Opferrechtsreformgesetz – Das Strafverfahren auf dem Weg zum Parteienprozess?, NJW 2009, 2916

Schünemann, Der Ausbau der Opferstellung im Strafprozeß – Fluch oder Segen?, in: Festschrift für Rainer Hamm zum 65. Geburtstag, S. 687

Wenske, Weiterer Ausbau der Verletztenrechte? – Über zweifelhafte verfassungsrechtliche Begehrlichkeiten, NStZ 2008, 434

s.a. die Hinw. bei → Adhäsionsverfahren, Teil A Rdn 354, bei → Nebenklage, Allgemeines, Teil N Rdn 2282, bei → Nebenklage, Beistand, Teil N Rdn 2291, bei → Nebenklage, Gemeinschaftlicher Beistand, Teil N Rdn 2302, bei → Psychosoziale Prozessbegleitung, Teil P Rdn 2559, und bei → Zeuge, Zeugenbeistand, Teil Z Rdn 4202.

 

Rdn 3617

1a). In der Gesetzgebung der letzten Jahre ist deutlich die Tendenz zu erkennen, den Opferschutz noch weiter zu stärken und auszubauen. Das ergibt sich vor allem aus den gesetzlichen Neuregelungen der letzten Jahre (vgl. die Begründung zum 2. OpferRRG v. 29.7.2009 in der BT-Drucks 16/12098, S. 1 ff. sowie die Begründung zum StORMG in der BT-Drucks 17/6261, S. 8 ff.; Schroth NJW 2009, 2916 ff.; J. Herrmann ZIS 2010, 236) sowie aus der Rspr. (dazu BGH NJW 2005, 1519 [zentrale rechtsstaatliche Aufgabe des Strafverfahrens]; NStZ-RR 2009, 247; krit. dazu Wenske NStZ 2008, 434; Schroth NJW 2009, 2916 ff.; Pollähne StV 2016, 671; zu den Neuregelungen durch das StORMG Deutscher StRR 2013, 324). Deutlich wird die Tendenz auch in der Einführung eines Begriffs des Verletzten in § 373b durch das "Gesetz zur Fortentwicklung der StPO u.a." v. 25.6.2021 (BGBl. I, S. 2099) (→ Verletzter, Begriff, Teil V Rdn 3631).

 

Rdn 3618

Zu der Stärkung gehört auch der Ausbau/die Erweiterung der Stellung des sog. Opferanwalts (dazu eingehend Peter, § 3 Rn 1 ff.). Nachdem in der Vergangenheit zunächst das sog. OpferschutzG 1986 die Verfahrensbefugnisse der Personen, die durch eine Straftat verletzt wurden, neu gestaltet hatte, hat das 1. OpferRRG v. 24.6.2004 die Opferrechte weiter gestärkt (im Einzelnen Ferber NJW 2004, 2562; Neuhaus StV 2004, 620). Diese Tendenz ist mit dem 2. OpferRRG v. 29.7.2009) erheblich verstärkt worden (vgl. die Kritik an dem Gesetzesentwurf von Bung StV 2009, 430, der von "Opferermächtigung" spricht, krit. a. Schroth NJW 2009, 2916, 2918). Gerade die durch das 2. OpferRRG vorgenommenen Gesetzesänderungen haben die Stellung des Opfers im Strafverfahren deutlich angehoben und zwar insbesondere auch im Bereich des "Verletzten-/Opferanwalts" (s.a. noch die Beschlussempfehlung BT-Drucks 16/13671). Eine nochmalige Erweiterung hat das sog. StORMG durch eine Änderung in § 397a Abs. 3 durch die Erweiterung der Anfechtungsmöglichkeiten gebracht (vgl. BT-Drucks 17/6261, S. 15; Eisenberg HRRS 2011, 65; Deutscher StRR 2013, 324). Das 3. OpferRRG v. 21.12.2015 (BGBl. I, 2525) hat die Rechte der Opfer weiter gestärkt und vor allem die → Psychosoziale Prozessbegleitun...

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