Das Wichtigste in Kürze:

1. Der Angeklagte hat nach § 258 Abs. 2 Hs. 2, Abs. 3 das Recht, vor der Urteilsberatung (noch einmal) als Letzter in der HV zu sprechen.
2. Dem Angeklagten steht es grds. frei, was er inhaltlich in seinem letzten Wort vorbringen will.
3. Grds. darf der Vorsitzende den Angeklagten während seines letzten Wortes nicht unterbrechen.
4. Kommt das Gericht der Verpflichtung, dem Angeklagten das letzte Wort, ggf. noch einmal, zu gewähren, nicht nach, ist die Revision des Angeklagten meist begründet.
 

Rdn 2210

 

Literaturhinweise:

Bleicher, Das "letzte Wort" (§ 258 Abs. 2 StPO)Echte Einwirkungsmöglichkeit des Angeklagten, (nur) Stolperstein für die Instanzgerichte oder (letzte) Chance im Revisionsverfahren?, StRR 2013, 404

Dästner, Schlußvortrag und letztes Wort im Strafverfahren, R&P 1982, 180

Fahl, Mißbrauch im Strafprozeß, 2005

Gubitz/Bock, Letztes Wort und Schlussvortrag des Angeklagten – ein Fallstrick mit Konsequenzen für die Revision, JA 2009, 136

Hammerstein, Verteidigung mit dem letzten Wort, in: Festschrift für Herbert Tröndle, 1989, S. 485

Rübenstahl, Der "Wiedereintritt in die Verhandlung" und die erneute Erteilung des letzten Worts (zur Auslegung von § 258 Abs. 2, Abs. 3 StPO). Zugleich Anmerkung zu BGH, Beschl. v. 17.2.2003 – 2 StR 443/02, GA 2004, 33

Schlothauer, Wiedereröffnung der Hauptverhandlung und letztes Wort, StV 1984, 134

Seibert, Das letzte Wort, MDR 1984, 471

Tröndle, Umgang des Richters mit anderen Verfahrensbeteiligten, DRiZ 1970, 217.

 

Rdn 2211

1.a) Der Angeklagte hat nach § 258 Abs. 2 Hs. 2, Abs. 3 das Recht, vor der → Urteilsberatung, Teil U Rdn 3215, (noch einmal) als Letzter in der HV zu sprechen, auch wenn er vorher schon Gelegenheit zu Ausführungen und Anträgen hatte (BGH StV 1999, 5; OLG Hamburg StV 2005, 205; zur rechtlichen Grundlage Bleicher StRR 2013, 404). Das muss dem Angeklagten deutlich gemacht werden (OLG Hamburg, a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, § 258 Rn 24; s.a. Gubitz/Bock JA 2009, 136 und Bleicher, a.a.O., die eine ausdrückliche Erteilung des letzten Wortes verlangen). Das gilt gem. § 326 S. 2 auch für die Berufungs-HV und gem. § 351 Abs. 2 S. 2 ebenso für die Revisions-HV. Das letzte Wort ist dem Angeklagten immer zu gewähren, auch dann, wenn er an vorhergehenden HV-Terminen freiwillig (§ 231) nicht teilgenommen hat (OLG Hamm StV 2001, 390 [Ls.]; OLG Stuttgart NStZ-RR 2015, 285) oder wenn nach dem → Schluss der Beweisaufnahme; Teil S Rdn 2915, nochmals in die Verhandlung eingetreten worden ist, weil jeder → Wiedereintritt in die Beweisaufnahme Teil W Rdn 4061, den vorausgegangenen Ausführungen des Angeklagten die rechtliche Bedeutung als Schlussvortrag und letztes Wort nimmt (BGHSt 22, 278, 279 f.; u.a. BGH, Beschl. v. 20.9.2017 – 1 StR 391/16, NJW 2018, 414; StV 2010, 227; 2018, 495; Beschl. v. 5.2.2019 – 3 StR 469/18, StV 2019, 813). Das letzte Wort gebührt dem Angeklagten auch, wenn im Verfahren eine Verständigung (§ 257c) zustande gekommen ist. Ist das letzte Wort nicht gewährt worden, kann der Fehler nach vollständiger Urteilsverkündung nicht dadurch behoben werden, dass das Gericht wieder in der HV eintritt, um die versäumte Gewährung des letzten Wortes nachzuholen (BGH StV 2013, 378 m. Anm. Burhoff StRR 2013, 97).

 

☆ Soll mit einem Ablehnungsantrag ein Ablehnungsgrund geltend gemacht werden, der erst nach den Schlussvorträgen entstanden ist, muss, wenn nur noch das letzte Wort des Angeklagten aussteht, der Ablehnungsantrag vor dem letzten Wort oder vor dem Verzicht auf dieses gestellt werden (BGH NStZ 2006. 644). Das gilt auch dann, wenn später wieder in die Beweisaufnahme eingetreten wird. Nach dem letzten Wort ist ein Ablehnungsantrag absolut ausgeschlossen (BGH, Beschl. v. 25.5.2021 – 5 StR 482/20, StraFo 2021, 336; s. aber BGH, Beschl. v. 7.9.2006 – 3 StR 277/06, NStZ-RR 2009, 2 [C; insoweit nicht in NStZ 2007, 112).Ablehnungsantrag ein Ablehnungsgrund geltend gemacht werden, der erst nach den Schlussvorträgen entstanden ist, muss, wenn nur noch das letzte Wort des Angeklagten aussteht, der Ablehnungsantrag vor dem letzten Wort oder vor dem Verzicht auf dieses gestellt werden (BGH NStZ 2006. 644). Das gilt auch dann, wenn später wieder in die Beweisaufnahme eingetreten wird. Nach dem letzten Wort ist ein Ablehnungsantrag "absolut ausgeschlossen" (BGH, Beschl. v. 25.5.2021 – 5 StR 482/20, StraFo 2021, 336; s. aber BGH, Beschl. v. 7.9.2006 – 3 StR 277/06, NStZ-RR 2009, 2 [C; insoweit nicht in NStZ 2007, 112).

 

Rdn 2212

b) Nach § 258 Abs. 3 spricht der Angeklagte immer als Letzter.

 

☆ Als Faustregel gilt: Nach jedem →  Wiedereintritt in die Beweisaufnahme , Teil W Rdn  4061 , ist dem Angeklagten erneut/noch einmal das letzte Wort zu gewähren.Faustregel gilt: Nach jedem → Wiedereintritt in die Beweisaufnahme, Teil W Rdn 4061, ist dem Angeklagten erneut/noch einmal das letzte Wort zu gewähren.

 

Rdn 2213

Der Angeklagte spricht auch im Verhältnis zu seinem eigenen Verteidiger als Letzter (OLG Celle StRR 2015, 282 [Ls.]; KK-Ott, § 25832 ff.). Er kann sein ...

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