Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Vernehmung zur Sache erfolgt nach der Belehrung des Angeklagten und i.d.R. vor der (weiteren) Beweisaufnahme.
2. Gegenstand der Vernehmung zur Sache sind alle für die Schuldfeststellungen und die Rechtsfolgen bedeutsamen Fragen.
3. Die Form der Vernehmung des Angeklagten zur Sache ist grds. die der mündlichen Befragung mit mündlicher Antwort.
4. Die Vernehmung des Angeklagten zur Sache kann nach der Rspr. des BGH grds. nicht durch die Verlesung einer schriftlichen Erklärung des Angeklagten durch das Gericht ersetzt bzw. "umgangen" werden.
5. Auch schriftliche Erklärungen des Verteidigers sind grds. nicht als Erklärung des Angeklagten zur Sache verlesbar.
6. Der (abwesende) Angeklagte kann sich bei der Einlassung von seinem Verteidiger vertreten lassen, wenn gem. § 234 in seiner Abwesenheit verhandelt wird.
7. Äußerungen des Verteidigers können dem Angeklagten nur dann zugerechnet werden, wenn aufgrund von unmissverständlichen Erklärungen des Angeklagten oder des Verteidigers feststeht/feststand, dass der Angeklagte sie als eigene Einlassung gelten lassen will.
8. Die Vernehmung des Angeklagten ist Aufgabe des Vorsitzenden, die aus der ihm in § 238 Abs. 1 eingeräumten Befugnis zur Verhandlungsleitung folgt.
 

Rdn 3651

 

Literaturhinweise:

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s.a. die Hinw. bei → Vorbereitung der Hauptverhandlung, Teil V Rdn 3944.

 

Rdn 3652

1.a) Die Vernehmung zur Sache erfolgt zeitlich nach der → Verlesung des Anklagesatzes, Teil V Rdn 3426, und der → Belehrung des Angeklagten, Teil B Rdn 635 (BGH MDR 1975, 368 [D]). Vor der Belehrung darf das Gericht den Angekla...

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