Das Wichtigste in Kürze:

1. § 258 gewährt rechtliches Gehör, indem die Verfahrensbeteiligten zum Ergebnis der HV in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Stellung nehmen und Anträge stellen können.
2. Hauptaufgabe des Verteidigerplädoyers ist es, die für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände in dessen Sinn zusammenzufassen und dem Gericht, vor allem den Laienrichtern, vorzutragen.
3. Eine besondere Form ist für das Plädoyer nicht vorgesehen. Der Verteidiger sollte es i.d.R. in freier Rede halten.
4. Der Verteidiger hat das Recht, auf eine Erwiderung (§ 258 Abs. 2 Hs. 1) des StA, des Privatklägers und des Nebenklägers auf sein Plädoyer seinerseits zu erwidern.
 

Rdn 2448

 

Literaturhinweise:

Alsberg, Das Plädoyer, AnwBl. 1978, 1 (Nachdruck)

Barton, Der Aufbau des Verteidigerplädoyers: Empfehlungen aus sozialpsychologischer Sicht, StRR 2007, 95

Dahs, Das Plädoyer des Strafverteidigers, AnwBl. 1959, 1

Dästner, Schlussvortrag und letztes Wort im Strafverfahren, R&P 1982, 180

Deckers, Verteidigung in Haftsachen, NJW 1994, 2261

Deckers/Püschel, Untersuchungshaft als Strafmilderungsgrund, Überlegungen zur Überbelegung, NStZ 1996, 419

Hammerstein, Verteidigung wider besseres Wissen?, NStZ 1997, 12

Jung, Ausländerrechtliche Folgen bei der Verurteilung von ausländischen Staatsangehörigen, StV 2004, 567

Kudlich/Oberhof, Das Abschlussplädoyer des Strafverteidigers, JA 2006, 463

Leitner, Ein Plädoyer für das Plädoyer, in: Festschrift 25 Jahre AG Strafrecht, 2009, S. 645

Schulz, Wegfall der Ungeeignetheit im Sinne des § 69 StGB durch Zeitablauf, NZV 1997, 62

Traut/Nickolaus, Der Ankereffekt: Schattendasein im Strafprozess Plädoyer für eine Reform des § 258 StPO, StraFo 2015, 485

Witting, Präsentation von Beweisinhalten durch die Verteidigung, StraFo 2010, 133

Wucherer, Beeinflusst der Schlussvortrag eines Nebenklägers die richterliche Strafzumessung? Eine empirische Untersuchung der Auswirkung einer Nebenklägerbeteiligung auf die Strafzumessung, NStZ 2021, 462

s. i.Ü. die Hinw. bei → Plädoyer des Staatsanwalts, Teil P Rdn 2441.

 

Rdn 2449

1.a) § 258 gewährt rechtliches Gehör, indem die Verfahrensbeteiligten zum Ergebnis der HV in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Stellung nehmen und Anträge stellen können (BVerfG MDR 1980, 909). Es hat daher selbstverständlich auch der Verteidiger das Recht zum Schlussvortrag in der HV, obwohl er ausdrücklich nicht genannt wird.

 

☆ Der Verteidiger kann nicht gezwungen werden, ein Plädoyer zu halten (LR- Stuckenberg , § 258 Rn 17; vgl. aber OLG Köln NStZ 1991, 248). Weigert sich der Verteidiger, ein Plädoyer zu halten, ist er in der HV nicht mehr anwesend (BGH NStZ 1992, 340). Das Gericht kann das Verfahren dann nur fortsetzen (vgl. BGH NStZ 1981, 295 [Pf/M]; LR- Stuckenberg , a.a.O.), wenn kein Fall der notwendigen Verteidigung i.S.d. § 140 vorliegt (→  Verteidiger , Anwesenheit in der Hauptverhandlung , Teil V Rdn  3741 ). Handelt es sich um eine i.S.d. § 140 notwendige Verteidigung, darf die HV sofort oder später nur zu Ende geführt werden, wenn dem Angeklagten ein anderer Verteidiger bestellt oder – ggf. mit der Kostenfolge aus § 145 Abs. 4 – die Aussetzung der HV beschlossen worden ist (BGH NStZ 1992, 340; StV 1993, 566). Die Weigerung des Pflichtverteidigers, ein Plädoyer zu halten, kann dessen Entpflichtung begründen (BGH, a.a.O.).nicht gezwungen werden, ein Plädoyer zu halten (LR-Stuckenberg, § 258 Rn 17; vgl. aber OLG Köln NStZ 1991, 248). Weigert sich der Verteidiger, ein Plädoyer zu halten, ist er in der HV nicht mehr anwesend (BGH NStZ 1992, 340). Das Gericht kann das Verfahren dann nur fortsetzen (vgl. BGH NStZ 1981, 295 [Pf/M]; LR-Stuckenberg, a.a.O.), wenn kein Fall der notwendigen Verteidigung i.S.d. § 140 vorliegt (→ Verteidiger, Anwesenheit in der Hauptverhandlung, Teil V Rdn 3741). Handelt es sich um eine i.S.d. § 140 notwendige Verteidigung, darf die HV sofort oder später nur zu Ende geführt werden, wenn dem Angeklagten ein anderer Verteidiger bestellt oder – ggf. mit der Kostenfolge aus § 145 Abs. 4 – die Aussetzung der HV beschlossen worden ist (BGH NStZ 1992, 340; StV 1993, 566). Die Weigerung des Pflichtverteidigers, ein Plädoyer zu halten, kann dessen Entpflichtung begründen (BGH, a.a.O.).

 

Rdn 2450

b) Die in § 258 Abs. 1 vorgesehene Reihenfolge der Schlussvorträge ist zwar die zweckmäßigste, sie ist aber nicht zwingend (OLG Hamburg JR 1955, 233; dazu Traut/Nickolaus StraFo 2015, 485 ff.). Bei mehreren Angeklagten bestimmt der Vorsitzende die Reihenfolge, in der die Angeklagten und ihre Verteidiger zu Wort kommen (RGSt 57, 265). Hat ein Angeklagter mehrere Verteidiger, können sie die Aufteilung des Plädoyers nach ihrem Ermessen bestimmen (Meyer-Goßner/Schmitt, § 258 Rn 8 m.w.N.). Das Plädoyer wird nach dem → Schluss der Beweisaufnahme, Teil S Rdn 2915, gehalten (s.a. BGH NStZ-RR 1996, 201 [wenn erst bei der Urteilsverkündung ein Teil der Vorwürfe nach § 154 Abs. 2 eingestellt wird]).

 

☆ Gelegenheit zum Schlussvortrag, muss aber nur dem in der HV anwesenden Verteidiger g...

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