Das Wichtigste in Kürze:

1. Im Protokoll der HV ist deren Gang "im Wesentlichen", so wie er in den §§ 243, 244, 257, 258 und 260 geregelt ist, wiederzugeben.
2. Zu den wesentlichen Förmlichkeiten des Protokolls gehört auch, ob und mit welchem Inhalt Erörterungen des Standes des Verfahrens, nach § 257b stattgefunden haben. Das Protokoll muss zudem den wesentlichen Ablauf und Inhalt sowie das Ergebnis einer Verständigung nach § 257c wiedergeben.
3. Grds. kann das fertiggestellte Protokoll später berichtigt werden. Dies kann von Amts wegen geschehen oder auf einen entsprechenden Protokollberichtigungsantrag des Verteidigers.
4. In der Rspr. wird es als zulässig angesehen, ein Protokoll auch dann zu ändern bzw. zu berichtigen, wenn dadurch einer Verfahrensrüge der Boden entzogen wird. Einzuhalten ist dann aber ein besonderes Protokollberichtigungsverfahren.
5. I.d.R. ist das Protokoll der HV kein sog. Inhalts- sondern nur ein Verlaufsprotokoll.
6. Im Hinblick auf die Bedeutung für die Revision muss der Verteidiger insbesondere darauf achten, dass seine Anträge ordnungsgemäß in das Protokoll aufgenommen werden.
7. Das Protokoll wird in deutscher Sprache geführt.
8. Während der laufenden HV kann der Verteidiger das HV-Protokoll nicht einsehen.
 

Rdn 2523

 

Literaturhinweise:

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