Das Wichtigste in Kürze:
1. | Nach der Zeugenbelehrung und der Vernehmung des Zeugen zur Person wird der Zeuge zur Sache vernommen. |
2. | Die Vernehmung zur Sache obliegt zunächst allein dem Vorsitzenden. |
3. | Vernehmung eines Zeugen bedeutet grds., dass dieser sich mündlich äußert. |
4. | Der Verteidiger hat bei der Vernehmung eines Zeugen insbesondere die Aufgabe, darauf zu achten, dass dieser unbeeinflusst und im Zusammenhang schildert, was er über den Gegenstand der Vernehmung (noch) in Erinnerung hat. |
Rdn 3682
Literaturhinweise:
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Claus, Zur Modernisierung des Strafverfahrens, NStZ 2020, 57
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dies., Die Erhebung und Bewertung von Zeugenaussagen im Strafprozess, 3. Band, 2018
dies., Die Erhebung und Bewertung von Zeugenaussagen im Strafprozess, 4. Band, 2021
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Wendler/Hoffmann, Technik und Taktik der Befragung im Gerichtsverfahren, 2009
s.a. die Hinw. bei → Fragerecht, Allgemeines, Teil F Rdn 1872, und bei → Zeugen, Vernehmung, Allgemeines, Teil Z Rdn 4151.
Rdn 3683
1. Nach der Zeugenbelehrung (→ Zeuge, Belehrung, Teil W Rdn 4080), und der → Vernehmung des Zeugen zur Person, Teil V Rdn 3672, wird der Zeuge zur Sache vernommen. Die Regeln, wie vernommen werden soll, enthält § 69 (wegen der Einzelh. über die o.a. Lit.-Hinw. hinaus eingehend Eisenberg, Rn 1428 ff.; zur – bejahten – Frage, ob von der voll verschleierten Zeugin verlangt werden kann, den Schleier in der HV während der Vernehmung abzulegen, N. Nestler, HRRS 2016, 127; zum insoweit neuen § 176 Abs. 2 GVG Claus NStZ 2020, 57, 62; Meyer-Goßner/Schmitt, § 176 Rn 16 ff.; → Sitzungspolizei, Teil S Rdn 2939; s. noch → Vernehmung einer Verhörsperson, Teil V Rdn 3694 f.).
Rdn 3684
2.a) Die Vernehmung zur Sache obliegt zunächst allein dem Vorsitzenden, wobei er grds. in folgender Reihenfolge verfahren muss: Zunächst Unterrichtung des Zeugen über den Gegenstand der Untersuchung und die Person des Angeklagten (§ 69 Abs. 1 S. 2), dann zusammenhängender Bericht des Zeugen (§ 69 Abs. 1 S. 1; dazu eingehend Rostek StraFo 2011, 386). Umfasst eine Anklageschrift mehrere Taten im prozessualen oder materiell-rechtlichen Sinne und damit verschiedene Beweisthemen i.S.d. § 69 Abs. 1 S. 1, kann der Vorsitzende die Vernehmung daran orientiert gestalten und den Zeugen im Sinne einer Gliederung eines komplexen Verfahrensstoffs in einzelnen Abschnitten vernehmen (BGH NStZ 2011, 422). Dabei hat der Zeuge aber sein Wissen jeweils für das einzelne Thema im Zusammenhang vorzutragen (BGH, a.a.O.).
Rdn 3685
An den Bericht des Zeugen (BGHSt 3, 281) schließt sich dann ein ggf. – ergänzendes – Verhör (§ 69 Abs. 2) durch den Vorsitzenden und/oder den StA und/oder den Verteidiger durch (zusätzliche) Fragen an (vgl. Teil V Rdn 3691).
Rdn 3686
b) Der Vorsitzende ka...
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