Das Wichtigste in Kürze:

1. Nach der Zeugenbelehrung und der Vernehmung des Zeugen zur Person wird der Zeuge zur Sache vernommen.
2. Die Vernehmung zur Sache obliegt zunächst allein dem Vorsitzenden.
3. Vernehmung eines Zeugen bedeutet grds., dass dieser sich mündlich äußert.
4. Der Verteidiger hat bei der Vernehmung eines Zeugen insbesondere die Aufgabe, darauf zu achten, dass dieser unbeeinflusst und im Zusammenhang schildert, was er über den Gegenstand der Vernehmung (noch) in Erinnerung hat.
 

Rdn 3682

 

Literaturhinweise:

Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, 5. Aufl. 2011

Barton, Fragwürdigkeit des Zeugenbeweises, 1995

ders., Einführung in die Strafverteidigung, § 14 Vernehmungslehre

Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubhaftigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 5. Aufl. 2021

Claus, Zur Modernisierung des Strafverfahrens, NStZ 2020, 57

Deckers/Köhnken (Hrsg.), Die Erhebung von Zeugenaussagen im Strafprozess, 2. Aufl. 2014

dies., Die Erhebung und Bewertung von Zeugenaussagen im Strafprozess, 3. Band, 2018

dies., Die Erhebung und Bewertung von Zeugenaussagen im Strafprozess, 4. Band, 2021

Dedes, Grenzen der Wahrheitspflicht des Zeugen, JR 1983, 99

Eschelbach, Erinnerungsverfälschungen durch Zeugencoaching, ZAP F. 22, S. 781

Gerst (Hrsg.), Zeugen in der Hauptverhandlung, 2. Aufl. 2020

Lehmann, Zeugenschutz durch nachträgliche Schwärzung von Aktenbestandteilen, StraFo 2016, 326

Hunsmann, Die Mitwirkung hör-, seh- und sprachbehinderter Personen im Strafverfahren, StRR 2014, 324

Kassebohm, Zeugen richtig befragen, NJW 2009, 200

Kirchmann/Petzold, Der Umgang mit dem Vorhalt – oder: Strafverteidigung bei Vorhalten, StRR 2013, 444

Krehl, Die Erkundigungspflicht des Zeugen bei fehlender oder beeinträchtigter Erinnerung und mögliche Folgen ihrer Verletzung, NStZ 1991, 416

Milne/Bull, Psychologie der Vernehmung, 2003

Nack, Verteidigung bei der Glaubwürdigkeitsbeurteilung von Aussagen, StV 1994, 555

Nagler, Warum Personen sich bei der Vernehmung nicht an das erinnern können, was sie wissen, StV 1983, 211

N. Nestler, Die verschleierte Zeugin in der Hauptverhandlung, HRRS 2016, 127

Prüfer, Der Zeugenbericht (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StPO), DRiZ 1975, 334

Rostek, Die ständige Missachtung des § 69 StPO, StraFo 2011, 386

Roggan, Der polizeiliche Zeugenschutz in der Hauptverhandlung Fragen und Antworten im Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz, GA 2012, 434

Salditt, Der Verteidiger vernimmt Zeugen – was britische Handbücher raten, StV 1988, 451

ders., Die Befragung von Zeugen durch den Verteidiger, StraFo 1992, 52

ders., Verteidigung in der Hauptverhandlung – notwendige Alternativen zum Praxisritual, StV 1994, 442

Sommer, Fragen an den Zeugen – Vorhalte an das Recht, Rechtliche Baustellen auf dem Weg zur Konturierung eines Fragerechts, StraFo 2010, 102

Tondorf/Tondorf, Die Erklärungsrechte und das Fragerecht des Verteidigers nebst Vernehmungstechnik und Vorhalte, in: Beck-Tondorf/Tondorf, S. 436 ff.

Walter, Zur Frage eines Rechts des Beschuldigten auf "Konfrontation von Belastungszeugen", GA 2003, 205 ff.

Wendler/Hoffmann, Technik und Taktik der Befragung im Gerichtsverfahren, 2009

s.a. die Hinw. bei → Fragerecht, Allgemeines, Teil F Rdn 1872, und bei → Zeugen, Vernehmung, Allgemeines, Teil Z Rdn 4151.

 

Rdn 3683

1. Nach der Zeugenbelehrung (→ Zeuge, Belehrung, Teil W Rdn 4080), und der → Vernehmung des Zeugen zur Person, Teil V Rdn 3672, wird der Zeuge zur Sache vernommen. Die Regeln, wie vernommen werden soll, enthält § 69 (wegen der Einzelh. über die o.a. Lit.-Hinw. hinaus eingehend Eisenberg, Rn 1428 ff.; zur – bejahten – Frage, ob von der voll verschleierten Zeugin verlangt werden kann, den Schleier in der HV während der Vernehmung abzulegen, N. Nestler, HRRS 2016, 127; zum insoweit neuen § 176 Abs. 2 GVG Claus NStZ 2020, 57, 62; Meyer-Goßner/Schmitt, § 176 Rn 16 ff.; → Sitzungspolizei, Teil S Rdn 2939; s. noch → Vernehmung einer Verhörsperson, Teil V Rdn 3694 f.).

 

Rdn 3684

2.a) Die Vernehmung zur Sache obliegt zunächst allein dem Vorsitzenden, wobei er grds. in folgender Reihenfolge verfahren muss: Zunächst Unterrichtung des Zeugen über den Gegenstand der Untersuchung und die Person des Angeklagten (§ 69 Abs. 1 S. 2), dann zusammenhängender Bericht des Zeugen (§ 69 Abs. 1 S. 1; dazu eingehend Rostek StraFo 2011, 386). Umfasst eine Anklageschrift mehrere Taten im prozessualen oder materiell-rechtlichen Sinne und damit verschiedene Beweisthemen i.S.d. § 69 Abs. 1 S. 1, kann der Vorsitzende die Vernehmung daran orientiert gestalten und den Zeugen im Sinne einer Gliederung eines komplexen Verfahrensstoffs in einzelnen Abschnitten vernehmen (BGH NStZ 2011, 422). Dabei hat der Zeuge aber sein Wissen jeweils für das einzelne Thema im Zusammenhang vorzutragen (BGH, a.a.O.).

 

Rdn 3685

An den Bericht des Zeugen (BGHSt 3, 281) schließt sich dann ein ggf. – ergänzendes – Verhör (§ 69 Abs. 2) durch den Vorsitzenden und/oder den StA und/oder den Verteidiger durch (zusätzliche) Fragen an (vgl. Teil V Rdn 3691).

 

Rdn 3686

b) Der Vorsitzende ka...

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