Rdn 1873

 

Literaturhinweise:

Gaede, Der neue Minimalismus bei der Achtung des Konfrontationsrechts – von tatsächlichen Einschränkungen und vermeintlichen Hintertüren Zugleich eine Besprechung zu BGH, Beschl. v. 26.4.2017 – 1 StR 32/17 und BGH, Urt. v. 4.5.2017 – 3 StR 323/16, StV 2018, 175

Gerst, Wiederholungsfragen in der Hauptverhandlung – Alltägliches Prozessgeschehen im Brennglas von Rechtsprechung, Literatur und Praxis, StRR 2011, 168

ders., Fang- und Suggestivfragen in der Hauptverhandlung – Alltägliches Prozessgeschehen im Brennglas von Rechtsprechung, Literatur und Praxis, StRR 2011, 408

Kirchhoff, Das Recht auf konfrontative Befragung im Ermittlungsverfahren, HRRS 2015, 506

Meyer, Die "sole or decisive"-Regel zur Würdigung nicht konfrontierter Zeugenaussagen – not so decisive anymore Besprechung zum Urteil EGMR HRRS 2012 Nr. 1 (Al-Khawaja and Tahery vs. UK), HRRS 2012, 117

Ott, Das Fragerecht in der Hauptverhandlung, JA 2008, 529

Schädler, Das Konfrontationsrecht des Angeklagten mit dem Zeugen nach der EMRK und die Grenzen des Personalbeweises, StraFo 2008, 229

Schwenn, Was wird aus dem Fragerecht?, StraFo 2008, 225

Sommer, Fragen an den Zeugen – Vorhalte an das Recht Rechtliche Baustellen auf dem Weg zur Konturierung eines Fragerechts, StraFo 2010, 102

ders., Das Konfrontationsrecht des Art. 6 Abs. 3 lit. d MRK – to examine the witness“, confront 1/2016, S. 1

s.a. die Hinw. bei →Vernehmung des Zeugen zur Sache, Teil V Rdn 3681, und bei → Fragerecht des Verteidigers, Zurückweisung einzelner Fragen, Teil F Rdn 1909.

 

Rdn 1874

1. Gem. § 240 Abs. 1 muss der Vorsitzende auf Verlangen den Beisitzern gestatten, Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und die SV stellen zu dürfen (zum sog. Konfrontationsrecht des Angeklagten u.a. Schädler StraFo 2008, 229; Gaede StV 2018, 175; Sommer StraFo 2010, 102; ders., Confront 1/2016, S. 1; → Fragerecht des Angeklagten, Teil F Rdn 1877 ff.).

 

Rdn 1875

2. Dasselbe gilt gem. § 240 Abs. 2 für den StA, den Angeklagten, den Verteidiger und die Schöffen. Darüber hinaus haben die Ergänzungsrichter und -schöffen (RGSt 67, 276, 277; OLG Celle NJW 1973, 1054), der Privatkläger, der Nebenkläger (BVerfG wistra 2003, 419), deren Rechtsbeistände sowie nach § 67 JGG die Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter eines Jugendlichen ein Fragerecht (vgl. i.Ü. Meyer-Goßner/Schmitt, § 240 Rn 3 m.w.N.). Auch dem Beistand eines nebenklageberechtigten Verletzten steht ein Fragerecht zu (BGH NJW 2005, 377; → Verletztenbeistand/Opferanwalt, Teil V Rdn 3615), nicht hingegen dem → Psychosozialen Prozessbegleiter, Teil P Rdn 2559. Im kartellrechtlichen Bußgeldverfahren kann nach § 82a Abs. 1 GWB zudem dem Vertreter der Kartellbehörde gestattet werden, Fragen an Betroffene, Zeugen und SV zu richten. Dem Ehegatten als Beistand des Angeklagten nach § 149 soll hingegen ein Fragerecht gegenüber Zeugen nicht zustehen (BayObLG NJW 1998, 1655; m.E. fraglich; a.A. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.).

 

Rdn 1876

3. Darüber hinaus kann der Vorsitzende nicht prozessbeteiligten Personen lediglich gestatten, einzelne Fragen unmittelbar an den Angeklagten, einen Zeugen oder einen SV zu richten, wenn er dies nach pflichtgemäßem Ermessen im Interesse der Wahrheitsfindung für zweckmäßig hält und dadurch die berechtigten Interessen anderer Verfahrensbeteiligter nicht beeinträchtigt werden (BGH NStZ 2012, 344; LR/Becker, § 240 Rn 9). Die Einräumung des Fragerechts bezieht sich dabei aber stets auf einzelne Fragen; sie darf nicht zu einer Übertragung von gesetzlich nicht vorgesehenen generellen Teilnahme- und Fragerechten an einen unzuständigen Amtsträger führen (BGH, a.a.O. für Amtsanwalt bei der Strafkammer).

Siehe auch: → Befragung des Angeklagten, Teil B Rdn 630; → Fragerecht des Angeklagten, Teil F Rdn 1877; → Frage­recht des Sachverständigen, Teil F Rdn 1888; → Fragerecht des Verteidigers, Allgemeines, Teil F Rdn 1891; → Frage­rechts des Verteidigers, Entziehung als Ganzes, Teil F Rdn 1902; → Fragerechts des Verteidigers, Zurückweisung einzelner Fragen, Teil F Rdn 1909.

[Autor] Burhoff

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