(1) Soweit der Beschuldigte ein Recht darauf hat, gehört zu werden oder[2] [Bis 16.12.2019: ,] Fragen und Anträge zu stellen [Bis 16.12.2019: oder bei Untersuchungshandlungen anwesend zu sein] [3], steht dieses Recht auch den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertretern[4] [Bis 16.12.2019: dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter] zu.

(2)[5]

 

(2) Ist eine Mitteilung an den Beschuldigten vorgeschrieben, so soll die entsprechende Mitteilung an den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertreter gerichtet werden.

 

(2[6] [Bis 16.12.2019: 3] ) Die Rechte der gesetzlichen Vertreter[7] [Bis 16.12.2019: des gesetzlichen Vertreters] zur Wahl eines Verteidigers und zur Einlegung von Rechtsbehelfen stehen auch den[8] [Bis 16.12.2019: dem] Erziehungsberechtigten zu.

 

(3)[9] 1Bei Untersuchungshandlungen, bei denen der Jugendliche ein Recht darauf hat, anwesend zu sein, namentlich bei seiner Vernehmung, ist den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertretern die Anwesenheit gestattet, soweit

 

1.

dies dem Wohl des Jugendlichen dient und

 

2.

ihre Anwesenheit das Strafverfahren nicht beeinträchtigt.

2Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 sind in der Regel erfüllt, wenn keiner der in § 51 Absatz 2 genannten Ausschlussgründe und keine entsprechend § 177 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu behandelnde Missachtung einer zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnung vorliegt. 3Ist kein Erziehungsberechtigter und kein gesetzlicher Vertreter anwesend, weil diesen die Anwesenheit versagt wird oder weil binnen angemessener Frist kein Erziehungsberechtigter und kein gesetzlicher Vertreter erreicht werden konnte, so ist einer anderen für den Schutz der Interessen des Jugendlichen geeigneten volljährigen Person die Anwesenheit zu gestatten, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 im Hinblick auf diese Person erfüllt sind.

 

(4) 1Das Jugendgericht kann die Rechte nach den Absätzen 1 bis 3[10] [Bis 16.12.2019: Der Richter kann diese Rechte dem] Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern[11] [Bis 16.12.2019: dem gesetzlichen Vertreter] entziehen, soweit sie verdächtig sind, an der Verfehlung des Beschuldigten beteiligt zu sein, oder soweit sie wegen einer Beteiligung verurteilt sind. 2Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 bei einem[12] [Bis 16.12.2019: dem] Erziehungsberechtigten oder einem[13] [Bis 16.12.2019: dem] gesetzlichen Vertreter vor, so kann der Richter die Entziehung gegen beide aussprechen, wenn ein Mißbrauch der Rechte zu befürchten ist. 3Stehen den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertretern[14] [Bis 16.12.2019: dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter] ihre Rechte nicht mehr zu, so bestellt das Familiengericht einen Pfleger zur Wahrnehmung der Interessen des Beschuldigten im anhängigen Strafverfahren. 4Die Hauptverhandlung wird bis zur Bestellung des Pflegers ausgesetzt.

 

(5) 1Sind mehrere erziehungsberechtigt so kann jeder von ihnen die in diesem Gesetz bestimmten Rechte der[15] [Bis 16.12.2019: des] Erziehungsberechtigten ausüben. 2In der Hauptverhandlung oder in einer sonstigen gerichtlichen Verhandlung werden[16] [Bis 16.12.2019: sonstigen Verhandlung vor dem Richter wird der] abwesende Erziehungsberechtigte als durch anwesende[17] [Bis 16.12.2019: den anwesenden] vertreten angesehen. 3Sind Mitteilungen oder Ladungen vorgeschrieben, so genügt es, wenn sie an eine erziehungsberechtigte Person[18] [Bis 16.12.2019: einen Erziehungsberechtigten] gerichtet werden.

[1] Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren. Anzuwenden ab 17.12.2019.
[2] Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren. Anzuwenden ab 17.12.2019.
[3] Gestrichen durch Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren. Anzuwenden bis 16.12.2019.
[4] Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren. Anzuwenden ab 17.12.2019.
[5] Abs. 2 aufgehoben durch Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren. Anzuwenden bis 16.12.2019.
[6] Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren. Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.12.2019.
[7] Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren. Anzuwenden ab 17.12.2019.
[8] Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren. Anzuwenden ab 17.12.2019.
[9] Abs. 3 eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren. Anzuwenden ab 17.12.2019.
[10] Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren. Anzuwenden ab 17.12.2019.
[11] Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren. Anzuwenden ab 17.12.2019.
[12] Geändert durch Gesetz zur Stärkung...

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