Rdn 631

 

Literaturhinweise:

Gerst, Wiederholungsfragen in der Hauptverhandlung – Alltägliches Prozessgeschehen im Brennglas von Rechtsprechung, Literatur und Praxis, StRR 2011, 168

ders., Fang- und Suggestivfragen in der Hauptverhandlung – Alltägliches Prozessgeschehen im Brennglas von Rechtsprechung, Literatur und Praxis, StRR 2011, 408

s.a. die Hinw. bei → Fragerecht, Allgemeines, Teil F Rdn 1872, und bei → Vernehmung des Angeklagten zur Sache, Teil V Rdn 3650.

 

Rdn 632

1. Für die Befragung des Angeklagten während der → Vernehmung des Angeklagten zur Sache, Teil V Rdn 3650, gelten die allgemeinen Ausführungen zum Fragerecht entsprechend (→ Fragerecht, Allgemeines, Teil F Rdn 1872 m.w.N.). I.d.R. erhält der Verteidiger das Fragerecht – nach dem StA – unmittelbar nach der Einlassung des Angeklagten zur Sache (s.a. BGH NStZ 1996, 324 [K]).

 

Rdn 633

Der Verteidiger muss darauf achten, dass seinem Mandanten weder vom Gericht noch vom StA oder einem anderen frageberechtigten Verfahrensbeteiligten unzulässige Fragen gestellt werden. Das gilt besonders für die (direkte) Befragung des Angeklagten durch den Verteidiger eines Mitangeklagten, die zulässig ist (→ Fragerecht des Verteidigers, Allgemeines, Teil F Rdn 1891).

 

☆ Unzulässige Fragen (→  Fragerecht des Verteidigers , Zurückweisung einzelner Fragen , Teil F Rdn  1909 ) muss der Verteidiger rügen . Er kann allerdings nicht die gesamte Vernehmung beanstanden, sondern muss vielmehr für jede einzelne unzulässige Frage nach §§ 242, 238 Abs. 2 einen Gerichtsbeschluss erwirken, was im →  Protokoll der Hauptverhandlung , Teil P Rdn  2522 , vermerkt werden muss; →  Verneh­mung des Angeklagten zur Sache , Teil V Rdn  3650 .Fragerecht des Verteidigers, Zurückweisung einzelner Fragen, Teil F Rdn 1909) muss der Verteidiger rügen. Er kann allerdings nicht die gesamte Vernehmung beanstanden, sondern muss vielmehr für jede einzelne unzulässige Frage nach §§ 242, 238 Abs. 2 einen Gerichtsbeschluss erwirken, was im → Protokoll der Hauptverhandlung, Teil P Rdn 2522, vermerkt werden muss; → Verneh­mung des Angeklagten zur Sache, Teil V Rdn 3650.

 

Rdn 634

2. Von besonderer Bedeutung für die Verteidigung ist die Befragung des Angeklagten durch seinen eigenen Verteidiger. Dabei muss der Verteidiger Folgendes beachten (vgl. zu allem Dahs, Rn 560 ff.):

Die Befragung des Angeklagten muss der Verteidiger dazu nutzen, um die richterliche und/oder staatsanwaltschaftliche Vernehmung zu ergänzen, um Lücken zu schließen, um Widersprüche zu klären und Unklarheiten zu beseitigen (zu Wiederholungsfragen Gerst StRR 2011, 168).
Der Verteidiger muss Suggestivfragen möglichst vermeiden, um die Antwort des Angeklagten nicht zu entwerten (zu Suggestivfragen Gerst StRR 2011, 408).
Der Verteidiger kann – ggf. muss – den Angeklagten auf Umstände ansprechen, die noch nicht Gegenstand der HV gewesen sind, die ihm aber sein Mandant bei der → Vorbereitung der Hauptverhandlung, Teil V Rdn 3944, anvertraut hat.
Der Verteidiger muss darauf achten, vom Vorsitzenden bei der Befragung des Angeklagten nicht unterbrochen zu werden, da das den Verteidigungsplan erheblich stören kann. Ggf. muss er eine Unterbrechung durch einen Antrag nach § 238 Abs. 2 beanstanden (s. dazu BGH NStZ 1997, 198).

Siehe auch: → Vernehmung des Angeklagten zur Sache, Teil V Rdn 3650.

[Autor] Burhoff

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