Rdn 3646

 

Literaturhinweise:

Dencker, Belehrung des Angeklagten über sein Schweigerecht und Vernehmung zur Person, MDR 1975, 359

Schünemann, Die Belehrungspflichten der §§ 243 Abs. 4, 136 n.F. StPO und der BGH, MDR 1969, 101

Seebode, Schweigen des Beschuldigten zur Person, MDR 1970, 185.

 

Rdn 3647

1. Vor der → Verlesung des Anklagesatzes, Teil V Rdn 3426, muss gem. § 243 Abs. 2 S. 3 der Angeklagte über seine persönlichen Verhältnisse vernommen werden. Diese Vernehmung dient in erster Linie der Identitätsfeststellung sowie der Feststellung von Prozessvoraussetzungen, wie z.B. der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten. Deshalb ist der Angeklagte (nur) verpflichtet, die in § 111 OWiG genannten ­Angaben zu machen (OLG Hamm NStZ-RR 2008, 87). Das sind: Vor-, Familien- oder Geburtsname, Tag und Ort der Geburt, Familienstand, Beruf, Wohnort, Wohnung und Staatsangehörigkeit. Darüber hinaus gehende Angaben kann er verweigern. Verweigert er auch die Angaben zur Identitätsfeststellung, kann das Gericht ohne Weiteres im → Freibeweisverfahren, Teil F Rdn 1930, von dem im Vorverfahren festgestellten, sich aus der Akte ergebenden Personalien ausgehen (Meyer-Goßner/Schmitt, § 243 Rn 11). Legt der Angeklagte (nur) einen Personalausweis vor, muss sich das Gericht anhand eines Vergleichs des Lichtbildes mit der erschienenen Person davon überzeugen, dass der zum Termin geladene Angeklagte erschienen ist (OLG Hamm, a.a.O.).

 

Rdn 3648

 

2. Hinweise für den Verteidiger!

a) Die Vernehmung zur Person dient nicht der Ermittlung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten, die über die o.a. Angaben hinausgehen. Fragen zum Vorleben, Werdegang, beruflicher Ausbildung, familiärer und wirtschaftlicher Verhältnisse sowie sonstiger Umstände, die für Tat und Strafe von Bedeutung sein können, vor allem also auch Fragen nach Vorstrafen, gehören daher zur → Vernehmung des Angeklagten zur Sache, Teil V Rdn 3650, nach § 243 Abs. 4 S. 2 (BayObLG MDR 1984, 336; Meyer-Goßner/Schmitt, § 243 Rn 12 m.w.N.; zur Abgrenzung eingehend KK-Schneider, § 243 Rn 19).

 

☆ Dazu braucht der Angeklagte wegen der aus § 136 folgenden Aussagefreiheit also keine Angaben zu machen (BGH NStZ 1984, 328).keine Angaben zu machen (BGH NStZ 1984, 328).

Hat der Angeklagte Grund, seine Stimme geheim zu halten, wird der Verteidiger für den Angeklagten die Angaben zur Person machen dürfen (→ Gegenüberstellung von Zeugen, Teil G Rdn 1958 f.).

 

Rdn 3649

b) Nach der Rspr. des BGH (BGHSt 25, 325, 331) handelt es sich um einen Verfahrensverstoß, der mit der Revision gerügt werden kann, wenn ein Hinweis erforderlich war, um den Angeklagten über seine Verteidigungsmöglichkeiten zu unterrichten, und er die Aussage verweigert hätte (zu den Anforderungen an die Feststellungen zur Person s.u.a. BGH NStZ 1996, 49; zur [bejahten] Wirksamkeit des Urteils, wenn der Angeklagte an der HV unter falschem Namen teilnimmt, s. BGH NStZ-RR 1996, 9).

 

☆ Macht der Angeklagte bei der Vernehmung zur Person auf Verlangen Angaben, die sich auf Tat oder Strafe beziehen, dürfen diese nicht verwertet werden, wenn er nach →  Belehrung des Angeklagten , Teil B Rdn  635 , gem. § 243 Abs. 5 S. 1 die Einlassung verweigert (BayObLG MDR 1984, 336; OLG Hamburg MDR 1976, 601; OLG Stuttgart NJW 1973, 1941; 1975, 703). Es ist insbesondere nicht zulässig, Vorstrafen informatorisch zu erörtern (BGH StV 1994, 526; →  Feststellung von Vorstrafen des Angeklagten , Teil F Rdn  1861 ).nicht verwertet werden, wenn er nach → Belehrung des Angeklagten, Teil B Rdn 635, gem. § 243 Abs. 5 S. 1 die Einlassung verweigert (BayObLG MDR 1984, 336; OLG Hamburg MDR 1976, 601; OLG Stuttgart NJW 1973, 1941; 1975, 703). Es ist insbesondere nicht zulässig, Vorstrafen informatorisch zu erörtern (BGH StV 1994, 526; → Feststellung von Vorstrafen des Angeklagten, Teil F Rdn 1861).

Siehe auch: → Vernehmung des Angeklagten zur Sache, Teil V Rdn 3650.

[Autor] Burhoff

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