Das Wichtigste in Kürze:

1. Die StPO regelt die Gegenüberstellung in § 58.
2. Bei der sog. Identifizierungsgegenüberstellung wird die zu identifizierende Person in Augenschein genommen und nur der andere Teil als Zeuge vernommen.
3. Die Ausführungen zur Identifizierungsgegenüberstellung gelten entsprechend für eine akustische Gegenüberstellung in Form eines Stimmenvergleichs.
4. Von der Identifizierungsgegenüberstellung zu unterscheiden ist die Vernehmungsgegenüberstellung, durch die Widersprüche zwischen einer Zeugenaussage und den Angaben des Angeklagten geklärt werden sollen.
 

Rdn 1959

 

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