Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen für die Eintragung eines Gesellschafterwechsels im Grundbuch, wenn nach dem Tod eines Gesellschafters die verbliebenen Gesellschafter die Aufnahme des Erben vereinbaren, der seinerseits die gesellschaftsvertraglichen Eintrittsvoraussetzungen nicht erfüllt.
Normenkette
BGB § 727 Abs. 1; GBO § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 1, §§ 22, 29, 47 Abs. 1-2
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des AG Augsburg - Grundbuchamt - vom 10.12.2015 aufgehoben.
Gründe
I. Im Grundbuch ist der am 22.6.2013 verstorbene Alfons F. eingetragen
a) in Bl. xxx: als Eigentümer von Grundbesitz neben vier Personen anstelle des vorher als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts gemeinsam mit weiteren Personen eingetragenen Josef F.;
b) in Bl. xxx: als Eigentümer zu 7/100; Grundlage dieser Eintragung bildet die Teilauseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach Josef F..
Mit Schreiben vom 17.6.2015 beantragte der Beteiligte die Berichtigung der beiden Grundbücher und bezog sich hierzu auf den Erbschein vom 26.8.2013, der ihn als Alleinerben nach Alfons F. ausweist, ferner auf den Gesellschaftsvertrag der eingetragenen Gesellschaft (GbR).
Nach § 9 Abs. 1 des notariell abgeschlossenen Gesellschaftsvertrags (GV) vom 23.5.1985 wird die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst. Für diesen Fall bestimmt § 9 Abs. 2:
Stirbt ein Gesellschafter, so wird die Gesellschaft mit denjenigen seiner Erben fortgesetzt, die seine ehelichen Abkömmlinge sind - unter sich im Verhältnis ihrer Erbteile -. Sind solche Erben nicht vorhanden, so wächst der Anteil des verstorbenen Gesellschafters den Anteilen der übrigen Gesellschafter im Verhältnis ihrer Gesellschaftsbeteiligung an. Die Anwachsung tritt vorrangig bei den Gesellschaftern ein, die mit dem verstorbenen Gesellschafter verwandt waren.
Es besteht zusätzlich folgende privatschriftliche Vereinbarung vom 18.10.2013 zwischen sämtlichen im Grundbuch zu Bl. xxx neben dem Erblasser ausgewiesenen Gesellschaftern und dem Beteiligten:
Für den Fall des Todes von Herrn Alfons F. sieht der Gesellschaftsvertrag nur die Fortsetzung mit Herrn (= der Beteiligte) vor, falls dieser ehelicher Abkömmling ist, so dass Herr (= der Beteiligte) mangels eines gesellschaftsvertraglichen Eintrittsrechts mit dem Erbfall aus der Gesellschaft ausscheiden würde.
Es sind weder die übrigen Gesellschafter am Hinzuerwerb einer Beteiligung durch Anwachsung, noch Herr (= der Beteiligte) an einem Ausscheiden aus der Gesellschaft interessiert. Demgemäß wird vereinbart:
1) Herr (= der Beteiligte) tritt mit Wirkung ab 22.06.2013 (Erbfall) in die Gesellschafterstellung des Erblassers Alfons F. ein und ist somit am Vermögen der Gesellschaft mit 7,00 % beteiligt.
2) Herr (= der Beteiligte) erkennt die Geltung des Gesellschaftsvertrags vom 23.05.1985 als rechtsverbindlich an ...
Die Rechtspflegerin erachtete den notariellen Gesellschaftsvertrag in Verbindung mit der ergänzenden privatschriftlichen Vereinbarung als nicht ausreichend. Sie hat deshalb am 10.12.2015 eine fristsetzende Zwischenverfügung erlassen, mit der sie angesichts der abweichenden gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen das Fehlen von Berichtigungsbewilligungen sämtlicher eingetragener Gesellschafter und des hinzu kommenden Erben in der Form des § 29 GBO beanstandet.
Hiergegen wendet sich der Beteiligte mit seiner Beschwerde. Er meint, es bedürfe für schriftliche Vereinbarungen bzw. für Nachträge zum Gesellschaftsvertrag nicht der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO, weil jeder Gesellschaftsvertrag einer GbR privatschriftlich abgeschlossen werden könne und selbiges auch für Nachträge gelten müsse.
Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.
II. Die statthafte (§ 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO) und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen die nach § 18 Abs. 1 GBO ergangene Zwischenverfügung ist begründet.
1. In formeller Hinsicht lagen die Voraussetzungen für den Erlass einer Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO nicht vor. Verlangt wird die Vorlage von Berichtigungsbewilligungen sämtlicher neben dem Erblasser eingetragenen Gesellschafter und des neu hinzukommenden Gesellschafters (Erben). Mit diesem Inhalt hätte das Grundbuchamt, ausgehend von seiner Rechtsauffassung, eine Zwischenverfügung nicht erlassen dürfen. Diese soll dem Antragsteller den Rang und die sonstigen Rechtswirkungen, die sich nach dem Eingang des Antrags richten, erhalten. Das ist nur gerechtfertigt, wenn der Mangel des Antrags mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann. Eine später erklärte Berichtigungsbewilligung wirkt jedoch nicht zurück. Deshalb kann es nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung sein, dem Antragsteller die Vorlage einer Eintragungsbewilligung aufzugeben, die erst Grundlage für die vorzunehmende Eintragung sein soll (ständige Rechtspr.; BGH NJW 2014, 1002 Rn. 6; Rpfleger 2014, 580 Rn. 6; Senat vom 26.10.2015, 34 Wx 233/15, juris Rn. 9; OLG Jena FGPrax 2011, 226/227; Demharter GBO 29. Aufl. § 18 Rn. 12 m.w.N.). ...