Entscheidungsstichwort (Thema)
Börsentermingeschäfte. Indexzertifikate. Direktbroker. Hinweispflicht auf Zielabweichungen
Leitsatz (amtlich)
a) Verträge über Indexzertifikate sind keine Börsentermingeschäfte.
b) Zur Pflicht von Direkt-Brokern, Anleger beim Erwerb von Aktien oder Indexzertifikaten des Neuen Marktes auf Abweichungen von zuvor erklärten Zielvorstellungen hinzuweisen.
Normenkette
BörsG §§ 50, 53; WpHG § 31
Verfahrensgang
OLG Hamm (Urteil vom 10.03.2003; Aktenzeichen 31 U 125/02) |
LG Detmold |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 31. Zivilsenats des OLG Hamm v. 10.3.2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die beklagte Sparkasse wegen verlustreicher Geschäfte mit Aktien und Indexzertifikaten auf Schadensersatz und Bereicherungsausgleich in Anspruch.
Der Kläger, der Belegschaftsaktien seines Arbeitgebers, der D. AG, besaß, eröffnete am 29.6.1998 bei der Beklagten ein "direkt-Depot" und erklärte, ohne Beratung Wertpapiere erwerben und veräußern zu wollen. Nach den vereinbarten Sonderbedingungen der Beklagten verzichtet der Kunde bei der Nutzung von "direkt-Brokerage" auf jegliche Beratungsleistung der Beklagten sowie auf individuelle Hinweise und Empfehlungen zu einzelnen Wertpapieren. Auf einem Fragebogen der Beklagten gab der Kläger am 30.6.1998 an, er sei risikobewusst, strebe höhere Renditeaussichten bei überschaubaren Risiken an und wolle Geschäfte mit Aktien tätigen. Die Beklagte händigte ihm Broschüren mit Basisinformationen über die Vermögensanlage in offenen Fonds und in Aktien, Genuss-Scheinen und Indexzertifikaten aus, in denen die Risiken von Aktien des Neuen Markts nicht besonders angesprochen wurden.
In der Zeit von Dezember 1998 bis März 2000 erwarb der Kläger Verschiedene am Neuen Markt gehandelte Aktien. Einen Teil dieser Aktien veräußerte er, in mehreren Fällen kurzfristig nach dem Erwerb, mit einem Verlust von insgesamt 7.576,71 EUR. Die restlichen Aktien befinden sich mit Kurswerten unter den Erwerbspreisen noch in seinem Depot.
Ferner erwarb der Kläger in der Zeit von Oktober bis Dezember 2000 von der ... Bank emittierte, laufzeitabhängige Indexzertifikate, denen der Nemax 50 zu Grunde lag. Am 3.1.2001 veräußerte er sämtliche Zertifikate mit einem Verlust von insgesamt 11.429,24 EUR, kaufte am 9.1.2001 aber 740 Zertifikate zurück. In einem am 12.1.2001 ausgefüllten Fragebogen gab er an, spekulativ eine offensive Nutzung der Marktchancen bei entsprechend hoher Risikotoleranz anzustreben und Aktien, Genuss-Scheine und Investmentzertifikate erwerben zu wollen. Er veräußerte alle Zertifikate am 1.3.2001 mit einem Verlust von 3.235,48 EUR.
Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe ihre Aufklärungs- und Beratungspflichten verletzt. Die Geschäfte über die Indexzertifikate seien unverbindlich, weil er nicht börsentermingeschäftsfähig sei. Seine Klage, die er zuletzt auf Zahlung von 22.241,43 EUR nebst Zinsen und auf Feststellung der Pflicht der Beklagten zum Ersatz aller Schäden aus dem Erwerb der noch in seinem Depot befindlichen Aktien, hilfsweise auf Feststellung der Pflicht zum Ersatz aller Schäden aus der Vermittlung von Wertpapieren im Rahmen des "direkt-Brokerage" gerichtet hat, ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche des Klägers verneint und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Auf der Grundlage des zu berücksichtigenden Parteivorbringens scheide eine Beratungspflichtverletzung aus, weil der Kläger im Rahmen des "direkt-Brokerage" auf jegliche Beratung verzichtet habe.
Die Beklagte hafte auch nicht wegen Verletzung der Aufklärungspflicht gem. § 31 Abs. 2 WpHG. Ob sie diese Pflicht verletzt habe, sei problematisch. Die Beklagte habe zwar ihre Pflicht als "direkt-Broker" zur standardisierten Anfangsaufklärung durch die Übergabe von Informationsbroschüren erfüllt. Fraglich sei aber, ob sie über die besonderen Risiken der Papiere des Neuen Marktes weiter gehend und gesondert aufklären musste. Dies bedürfe indes keiner Entscheidung, weil eine etwaige Aufklärungspflichtverletzung jedenfalls nicht schadensursächlich geworden sei. Für den Kläger spreche zwar die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Sein Anlageverhalten, insb. das weitere Investieren in Aktien des Neuen Marktes trotz erlittener Verluste und das Bestehen auf dem von der Beklagten zunächst verweigerten erneuten Erwerb der Indexzertifikate im Januar 2001 trotz vorheriger Verluste und des zumindest jetzt erfolgten Hinweises auf den spekulativen Charakter der Geschäfte, lasse aber darauf schließen, dass er sich durch eine Aufklärung über die - unterstellten - besonderen Risiken von Papieren des Neuen Marktes nicht vom Erwerb dieser Aktien hätte abhalten lassen.
Ein Bereicherungsanspruch gem. § 812 BGB wegen des Erwerbs der Indexzertifikate bestehe nicht, weil diese Geschäfte nicht gem. § 53 Abs. 2 BörsG a.F. unverbindlich seien. Ihnen fehlten die für Börsentermingeschäfte typischen Merkmale. Bei einem Indexzertifikat verpflichte sich der Emittent, am Fälligkeitstag einen Betrag zu zahlen, der dem Stand des zu Grunde gelegten Aktienindex entspreche. Der Anleger zahle den am Indexstand orientierten Erwerbspreis sofort und nehme an Veränderungen des Kurses, der sich regelmäßig parallel zum Index entwickle, im Verhältnis 1: 1 teil. Selbst wenn das Zertifikat mit einem Abschlag zum Indexstand gehandelt werde, ergebe sich allenfalls eine geringe Hebelwirkung. Das Risiko eines Totalverlustes sei nicht höher als bei einer Aktie.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe wegen der Verluste i.H.v. 14.664,72 EUR, die er durch die Geschäfte mit Indexzertifikaten erlitten habe, kein Bereicherungsanspruch gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu. Diese Geschäfte sind keine gem. § 53 Abs. 1 BörsG a.F. unverbindlichen Börsentermingeschäfte.
a) Nach der Rechtsprechung des BGH sind Börsentermingeschäfte standardisierte Verträge, die von beiden Seiten erst zu einem späteren Zeitpunkt, dem Ende der Laufzeit, zu erfüllen sind und einen Bezug zu einem Terminmarkt haben (BGH v. 22.10.1984 - II ZR 262/83, BGHZ 92, 317 [320] = AG 1985, 79 = MDR 1985, 387; v. 16.4.1991 - XI ZR 88/90, BGHZ 114, 177 [179] = AG 1991, 319 = MDR 1991, 750; v. 5.10.1999 - XI ZR 296/98, BGHZ 142, 345 [350]; v. 18.12.2001 - XI ZR 363/00, BGHZ 149, 294 [301] = MDR 2002, 531 = BGHReport 2002, 232; v. 12.3.2002 - XI ZR 258/01, BGHZ 150, 164 [168] = BGHReport 2002, 467 = MDR 2002, 768 = AG 2002, 346). Die besondere Gefährlichkeit dieser Geschäfte, vor der nicht börsentermingeschäftsfähige Anleger durch die §§ 53 ff. BörsG a.F. geschützt werden sollten, besteht darin, dass sie - anders als Kassageschäfte, bei denen der Anleger sofort Barvermögen oder einen Kreditbetrag einsetzen muss (BGH v. 18.1.1988 - II ZR 72/87, BGHZ 103, 84 [87] = MDR 1988, 473) durch den hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkt zur Spekulation auf eine günstige, aber ungewisse Entwicklung des Marktpreises in der Zukunft verleiten, die die Auflösung des Terminengagements ohne Einsatz eigenen Vermögens und ohne Aufnahme eines förmlichen Kredits durch ein Gewinn bringendes Glattstellungsgeschäft ermöglichen soll (BGH v. 18.12.2001 - XI ZR 363/00, BGHZ 149, 294 [301] = MDR 2002, 531 = BGHReport 2002, 232; v. 12.3.2002 - XI ZR 258/01, BGHZ 150, 164 [169] = BGHReport 2002, 467 = MDR 2002, 768 = AG 2002, 346). Typischerweise sind mit Börsentermingeschäften die Risiken der Hebelwirkung (BGH v. 12.4.1998 - XI ZR 180/97, BGHZ 139, 1 [6]) und des Totalverlustes des angelegten Kapitals (BGH v. 12.3.2002 - XI ZR 258/01, BGHZ 150, 164 [169] = BGHReport 2002, 467 = MDR 2002, 768 = AG 2002, 346) sowie die Gefahr, planwidrig zusätzliche Mittel einsetzen zu müssen, verbunden.
b) Gemessen hieran sind die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge über Indexzertifikate keine Börsentermingeschäfte (Tilp in Allmendinger/Tilp, Börsentermin- und Differenzgeschäfte, Rz. 332; Wohlfarth/Brause, WM 1998, 1859 [1866 f.]; ebenso für Finanztermingeschäfte Begr.RegE 4. FMFG, BT-Drucks. 14/8017, 85; Beck in Schwark, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 3. Aufl., § 2 WpHG Rz. 18).
Indexzertifikate sind Schuldverschreibungen (Wohlfarth/Brause, WM 1998, 1859 [1866]; Luttermann/Backmann, ZIP 2002, 1017 [1019]; Beck in Schwark, Kapitalmarktrechts-Kommentar, § 2 WpHG Rz. 18), die den Anspruch des Inhabers gegen den Emittenten auf Zahlung eines Geldbetrages verbriefen, dessen Höhe vom Stand des zu Grunde gelegten Index am Ende der Laufzeit abhängt. Der Leistungsaustausch durch Übertragung der Schuldverschreibung mit der darin wertpapiermäßig verbrieften Forderung hat Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises binnen der für Kassageschäfte üblichen Frist von zwei Tagen (BGH v. 18.1.1988 - II ZR 72/87, BGHZ 103, 84 [87] = MDR 1988, 473) zu erfolgen. Durch die spätere Rückzahlung des Emittenten an den Erwerber wird nicht der Vertrag über den Erwerb des Zertifikats, sondern die durch die Schuldverschreibung begründete Forderung erfüllt.
Mangels hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkts fehlt dem Geschäft mit Indexzertifikaten die für Termingeschäfte spezifische Gefährlichkeit und damit das für die Qualifizierung als Börsentermingeschäft wesentliche Schutzbedürfnis des Anlegers (BGH v. 12.3.2002 - XI ZR 258/01, BGHZ 150, 164 [170] = BGHReport 2002, 467 = MDR 2002, 768 = AG 2002, 346; v. 9.12.1997 - XI ZR 85/97, MDR 1998, 355 = WM 1998, 274 [275]). Dieser wird nicht dazu verleitet, ohne oder mit verhältnismäßig geringem Einsatz eigenen Vermögens und ohne Aufnahme eines förmlichen Kredits auf Gewinn zu spekulieren. Sein Verlustrisiko ist auf den Kaufpreis für die Schuldverschreibung begrenzt, den er sofort bei Vertragsschluss in voller Höhe bezahlen muss. Die Gefahr, planwidrig zusätzliche Mittel einsetzen zu müssen, besteht nicht.
Der Erwerb von Indexzertifikaten hat auch nicht die für Termingeschäfte spezifische Hebelwirkung. Da der Preis des Indexzertifikats i.d.R. dem Index der zu Grunde gelegten Aktien entspricht, erlangt der Erwerber des Zertifikats nicht die Möglichkeit, mit verhältnismäßig geringem Geldeinsatz weit überproportional an der Wertentwicklung des Index und der zu Grunde gelegten Aktien teilzunehmen. Abweichungen des Preises des Indexzertifikats von der Wertentwicklung des Index, die sich auf Grund des Zinsniveaus, der Markterwartung und etwaiger Dividendenzahlungen auf die im Index berücksichtigten Aktien ergeben können, sind entgegen der Auffassung der Revision zu gering, um der für Termingeschäfte spezifischen Hebelwirkung gleichgestellt werden zu können (Wohlfarth/Brause, WM 1998, 1859 [1867]).
Auch die Gefahr des Totalverlustes besteht bei Indexzertifikaten nicht in dem für Termingeschäfte typischen Maße. Während bei Termingeschäften auf Grund der begrenzten Laufzeit ein Totalverlust droht und insb. Optionsprämien durch bloßen Zeitablauf vollständig verfallen können (BGH v. 12.3.2002 - XI ZR 258/01, BGHZ 150, 164 [170 f.] = BGHReport 2002, 467 = MDR 2002, 768 = AG 2002, 346), besteht bei Indexzertifikaten grundsätzlich nur das Risiko, auf Grund eines ungünstigen Standes des Index bei der Fälligkeit des Zertifikats nur einen Teil des gezahlten Kaufpreises zurückzuerhalten. Die Gefahr eines Totalverlustes auf Grund einer Insolvenz des Emittenten ist nicht größer als beim Direkterwerb von Aktien, der unzweifelhaft kein Börsentermingeschäft ist (BGH v. 12.3.2002 - XI ZR 258/01, BGHZ 150, 164 [171] = BGHReport 2002, 467 = MDR 2002, 768 = AG 2002, 346). Die Gefahr der Insolvenz aller in den Index aufgenommenen Aktiengesellschaften ist sogar deutlich geringer als beim Direkterwerb von Aktien Einzelner dieser Gesellschaften.
Schließlich dient der Erwerb von Indexzertifikaten einem ähnlichen wirtschaftlichen Zweck (zu dessen Bedeutung für die Qualifizierung als Börsentermingeschäft BGH v. 9.7.1996 - XI ZR 103/95, BGHZ 133, 200 [206] = MDR 1996, 1139; v. 12.4.1998 - XI ZR 180/97, BGHZ 139, 1 [7]; v. 12.3.2002 - XI ZR 258/01, BGHZ 150, 164 [171] = BGHReport 2002, 467 = MDR 2002, 768 = AG 2002, 346) wie der Direkterwerb von Aktien. Indexzertifikate eröffnen die Möglichkeit, an der Kursentwicklung des Index teilzunehmen, ohne alle in den Index aufgenommenen Aktien einzeln erwerben zu müssen. Auch dies unterscheidet den Erwerb von Indexzertifikaten von Termingeschäften.
2. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Verletzung der Aufklärungspflicht gem. § 31 Abs. 2 WpHG verneint hat. Anders als das Berufungsgericht meint, wird eine tatsächliche Vermutung für die Schadensursächlichkeit einer Aufklärungspflichtverletzung nicht dadurch ausgeräumt, dass der Anleger trotz erlittener Verluste und ungeachtet eines nachgeholten Hinweises auf den spekulativen Charakter der Kapitalanlage weitere Geschäfte abschließt. Die Fortsetzung der Spekulation trotz eingetretener Verluste lässt nicht darauf schließen, dass der Anleger das Erstgeschäft auch nach gehöriger Aufklärung abgeschlossen hätte, sondern ist eher darauf zurückzuführen, dass er sich trotz der Verluste über die Geschäftsrisiken nicht im Klaren ist (BGH v. 17.3.1992 - XI ZR 204/91, MDR 1992, 668 = WM 1992, 770 [773]). Ein nach dem Erstgeschäft erteilter warnender Hinweis rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil der Anleger diesem Hinweis unter dem Eindruck des Erstgeschäfts nicht mehr unvoreingenommen gegenübersteht (BGH v. 22.6.1993 - XI ZR 215/92, MDR 1993, 967 = WM 1993, 1457 [1458]).
III.
Das Berufungsurteil stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
Die Beklagte hat zwar ihre Pflichten gem. § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WpHG (zu dessen Bedeutung für Inhalt und Umfang vertraglicher Aufklärungspflichten BGH v. 5.10.1999 - XI ZR 296/98, BGHZ 142, 345 [356]; für § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG BGH v. 8.5.2001 - XI ZR 192/00, BGHZ 147, 343 [348] = MDR 2001, 1307 = BGHReport 2001, 833) verletzt. Es besteht im vorliegenden Fall aber keine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Kläger nach ordnungsgemäßer Aufklärung die verlustbringenden Geschäfte nicht abgeschlossen hätte. Er hat den Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem ihm entstandenen Schaden auch nicht nach allgemeinen Grundsätzen nachgewiesen.
1. a) Die Pflichten der Beklagten gem. § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WpHG beschränkten sich im Rahmen des "direkt-Brokerage" nicht allein darauf, dem Kläger geeignetes schriftliches Material mit standardisierten Informationen über die in Aussicht genommenen Wertpapiergeschäfte zur Verfügung zu stellen. Sie war auch zu besonderer Warnung verpflichtet, wenn Kundenaufträge von der zuvor erklärten Zielvorstellung deutlich abwichen (BGH v. 11.11.2003 - XI ZR 21/03, MDR 2004, 285 = BGHReport 2004, 311 = WM 2004, 24 [27]; v. 5.10.1999 - XI ZR 296/98, BGHZ 142, 345 [357]).
b) Eine solche Abweichung liegt hier vor. In dem Fragebogen v. 30.6.1998 hatte der Kläger seine Risikobereitschaft bei den angestrebten Geschäften als "risikobewusst - höhere Renditeaussichten bei überschaubaren Risiken", nicht aber als "spekulativ - offensive Nutzung der Marktchancen bei entsprechend hoher Risikotoleranz" bezeichnet. Diese Zielvorstellung traf auf die seit Dezember 1998 erworbenen Aktien des Neuen Marktes und die Indexzertifikate, denen der Nemax 50 zu Grunde lag, nicht mehr zu. Hierbei handelte es sich um spekulative Geschäfte.
Der Neue Markt wurde seit dem 10.3.1997 an der Frankfurter Wertpapierbörse als Marktsegment angeboten, in dem junge, innovative Wachstumsunternehmen Risikokapital aufnehmen konnten. Er sollte Anlegern die Investition in Aktien mit einem erhöhten Risiko und einer entsprechend erhöhten Gewinnchance ermöglichen (Kersting, AG 1997, 222 [223]). Besondere Risiken ergaben sich daraus, dass die Unternehmen des Neuen Marktes i.d.R. nur mit wenigen Produkten und Dienstleistungen, die zudem erst kurze Zeit marktreif waren (Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., Rz. 17.641) und sich am Markt noch durchsetzen mussten, am Wettbewerb teilnahmen. Das starke Wachstum warf Probleme für Unternehmensstruktur, Risikomanagement und Finanzierung auf. Mangels ausreichender Reserven hatten geschäftliche Rückschläge vergleichsweise starke Auswirkungen. Unternehmen des Neuen Marktes waren deshalb konkursgefährdeter als andere Unternehmen. Da es sich überwiegend um relativ junge Unternehmen handelte, die ihre Geschäftstätigkeit noch aufbauten, war ihre Bonität ebenso wie die Erträge und Dividenden oft gering. Die Aktien waren einem erheblichen Kursrisiko ausgesetzt, weil Kurssteigerungen oft nicht tatsächlich erwirtschaftete Gewinne, sondern nur die Erwartung künftiger Gewinne widerspiegelten. Das Kurs-Gewinn-Verhältnis (KGV) überstieg im Durchschnitt das in anderen Marktsegmenten übliche KGV deutlich. (Helmschrott/Waßmer, WM 1999, 1853 [1858])
Angesichts dieser Besonderheiten der Unternehmen des Neuen Marktes handelte ein Anleger, der Aktien des Neuen Marktes erwarb, entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht risikobewusst, sondern spekulativ. Über diese Abweichung von seiner im Fragebogen v. 30.6.1998 erklärten Zielsetzung hätte die Beklagte den Kläger vor dem ersten Erwerb solcher Aktien im Dezember 1998 und nicht erst bei der Ausfüllung des Fragebogens v. 12.1.2001 aufklären müssen.
2. Die Verletzung dieser Aufklärungspflicht ist aber für den Abschluss der Geschäfte und den dadurch verursachten Schaden des Klägers nicht ursächlich geworden.
a) Für die Kausalität spricht keine tatsächliche Vermutung. Die Kausalitätsvermutung bei Aufklärungspflichtverletzungen setzt voraus, dass es nur eine bestimmte Möglichkeit "aufklärungsrichtigen" Verhaltens gibt (BGH v. 16.11.1993 - XI ZR 214/92, BGHZ 124, 151 [161] = MDR 1994, 367). Hingegen ist diese Vermutung nicht begründet, wenn eine gehörige Aufklärung beim Vertragspartner einen Entscheidungskonflikt ausgelöst hätte, weil es vernünftigerweise nicht nur eine, sondern mehrere Möglichkeiten aufklärungsrichtigen Verhaltens gab (BGH v. 9.6.1998 - XI ZR 220/97, MDR 1998, 1359 = WM 1998, 1527 [1529], m.w.N.).
So lag es hier. Nach einer Aufklärung über den spekulativen Charakter des Erwerbs von Aktien des Neuen Marktes und die daraus resultierende Abweichung von der am 30.6.1998 erklärten Zielvorstellung wäre es nicht einzig vernünftig gewesen, von diesen Geschäften abzusehen. Aktien des Neuen Marktes waren nicht nur mit den bezeichneten Risiken behaftet, sondern boten - wie die über längere Zeit gestiegenen Kurse zeigen - auch entsprechende Gewinnchancen. Dies veranlasste Ende der 1990er-Jahre , als der Kläger die ersten Aktien des Neuen Marktes erwarb, zahlreiche Anleger, in den Neuen Markt zu investieren. Vor diesem Hintergrund ist offen, wie der Kläger sich nach gehöriger Information verhalten hätte. Dies gilt insbes. auch deshalb, weil er die Aktien des Neuen Marktes nicht auf Empfehlung der Beklagten, sondern aus eigener Initiative erworben und dabei offensichtlich keine dauerhafte Kapitalanlage, sondern die Erzielung kurzfristiger Gewinne angestrebt hat. Er hat nämlich die Ersten, im Dezember 1998 erworbenen Aktien bereits nach drei Tagen wieder verkauft und auch die nächsten, im Januar 1999 erworbenen Aktien von drei verschiedenen Unternehmen nur bis zum 11.2.1999 gehalten.
b) Da mehrere Möglichkeiten der Reaktion des Klägers auf die gehörige Aufklärung denkbar sind, nämlich sowohl der Abschluss als auch das Unterlassen der verlustbringenden Geschäfte, hatte der Kläger den vollen Beweis dafür zu erbringen, dass er die Aktien des Neuen Marktes und die Indexzertifikate nicht erworben hätte, wenn die Beklagte ihre Aufklärungspflicht ordnungsgemäß erfüllt hätte. Hierfür hat er jedoch keinen Beweis angetreten.
IV.
Die Revision des Klägers war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 1207610 |
BGHZ 2005, 58 |
BB 2004, 1981 |
DB 2004, 2028 |
NJW 2004, 2967 |
BGHR 2004, 1501 |
EWiR 2004, 965 |
WM 2004, 1774 |
ZIP 2004, 1636 |
AG 2004, 550 |
MDR 2004, 1246 |
VersR 2004, 1415 |
BKR 2004, 457 |
ZBB 2004, 414 |
ZGS 2004, 364 |
FB 2004, 788 |
JWO-VerbrR 2004, 276 |
Kreditwesen 2004, 1399 |