Entscheidungsstichwort (Thema)
außerordentliche Beschwerde gegen Entscheidung eines Oberlandesgerichts im Spruchverfahren
Leitsatz (redaktionell)
Zur Möglichkeit der Einlegung eines außerordentlichen Rechtsmittels wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit im FGG-Verfahren.
Normenkette
ZPO § 574; FGG § 27; SpruchG § 12 Abs. 2
Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 16.03.2004; Aktenzeichen 20 W 73/04) |
Tenor
Die Beschwerde des Vertreters der außenstehenden Aktionäre gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des OLG Frankfurt/M. v. 16.3.2004 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Der Beschwerdeführer ist Vertreter der außenstehenden Aktionäre in einem Spruchverfahren nach § 327 f. AktG. Den ihm zu zahlenden Vorschuss hat das LG auf 3.338,48 EUR festgesetzt. Mit der Beschwerde hat er einen Vorschuss i.H.v. 58.000 EUR begehrt. Das OLG hat den Vorschuss auf 10.100 EUR erhöht und im Übrigen die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich das als außerordentliche sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel des Beschwerdeführers.
II. Die Beschwerde ist nicht statthaft.
Nach §§ 327 f., 306, 99 Abs. 3 AktG in der vor dem In-Kraft-Treten des Spruchverfahrensgesetzes v. 12.6.2003 (SpruchG, BGBl. I, 838) gültigen Fassung wie auch nach § 12 Abs. 2 SpruchG findet gegen die Entscheidungen der OLG im Spruchverfahren in Abweichung von § 27 FGG keine weitere Beschwerde zum BGH statt.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist sein Rechtsmittel auch nicht als außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit statthaft. Nach dem In-Kraft-Treten der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz v. 27.7.2001 (BGBl. I, 1887) hat der BGH im Anwendungsbereich des § 574 ZPO ein außerordentliches Rechtsmittel wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit nicht mehr zugelassen (BGH v. 7.3.2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 = BGHReport 2002, 431 = MDR 2002, 901; Beschl. v. 14.11.2002 - IX ZB 442/02; Beschl. v. 23.7.2003 - XII ZB 91/03, BGHReport 2003, 1367 = MDR 2003, 1432 = NJW 2003, 3137 [3138]). Ob davon auch das hier einschlägige Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betroffen ist (dagegen Bassenge/Herbst/Roth, FGG, 9. Aufl., § 19 Rz. 16; offen Kahl in Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 19 Rz. 39), kann offen bleiben. Denn jedenfalls sind die Voraussetzungen für eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit hier nicht erfüllt (vgl. BGH, Beschl. v. 21.1.2002 - II ZB 2/01, ZIP 2002, 403 [404]).
Der Gegenstandswert des Verfahrens vor dem BGH wird auf 47.900 EUR festgesetzt.
Fundstellen