§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf das gerichtliche Verfahren für die Bestimmung

 

1.

des Ausgleichs für außenstehende Aktionäre und der Abfindung solcher Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (§§ 304 und 305 des Aktiengesetzes);

 

2.

der Abfindung von ausgeschiedenen Aktionären bei der Eingliederung von Aktiengesellschaften (§ 320b des Aktiengesetzes);

 

3.

der Barabfindung von Minderheitsaktionären, deren Aktien durch Beschluss der Hauptversammlung auf den Hauptaktionär übertragen worden sind (§§ 327a bis 327f des Aktiengesetzes);

 

4.

[1]der Zuzahlung oder der zusätzlich zu gewährenden Aktien an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern (§§ 15, 34, 72a, 125 Absatz 1 Satz 1, §§ 176 bis 181, 184, 186, 196, 212, 305 Absatz 2, §§ 313, 320 Absatz 2, §§ 327 und 340 des Umwandlungsgesetzes);

 

5.

[2]der Zuzahlung oder der zusätzlich zu gewährenden Aktien an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern bei der Gründung oder Sitzverlegung einer SE (§§ 6, 7, 9, 11 und 12 des SE-Ausführungsgesetzes);

 

6.

der Zuzahlung an Mitglieder bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft (§ 7 des SCE-Ausführungsgesetzes).

[1] Nr. 4 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023. Anzuwenden ab 01.03.2023.
[2] Nr. 5 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023. Anzuwenden ab 01.03.2023.

§ 2 Zuständigkeit

 

(1) Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk der Rechtsträger, dessen Anteilsinhaber antragsberechtigt sind, seinen Sitz hat oder hatte.

 

(2) 1Sind nach Absatz 1 mehrere Gerichte zuständig oder sind bei verschiedenen Landgerichten Spruchverfahren anhängig, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen, so ist das Gericht zuständig, das zuerst mit der Angelegenheit befasst ist. 2Besteht Streit oder Ungewissheit über das zuständige Gericht nach Satz 1, so ist § 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.

 

(3) Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese anstelle der Zivilkammer.

 

(4) Die Länder können vereinbaren, dass Entscheidungen in Verfahren nach diesem Gesetz für mehrere Länder den Landgerichten eines Landes zugewiesen werden.

 

(5) 1Der Vorsitzende einer Kammer für Handelssachen entscheidet

 

1.

über die Abgabe von Verfahren;

 

2.

im Zusammenhang mit öffentlichen Bekanntmachungen;

 

3.

über Fragen, welche die Zulässigkeit des Antrags betreffen;

 

4.

über alle vorbereitenden Maßnahmen für die Beweisaufnahme und in den Fällen des § 7;

 

5.

in den Fällen des § 6;

 

6.

über Geschäftswert, Kosten, Gebühren und Auslagen;

 

7.

über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung;

 

8.

über die Verbindung von Verfahren.

2Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch im Übrigen an Stelle der Kammer entscheiden.

[1] § 2 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023. Anzuwenden ab 01.03.2023.

§ 3 Antragsberechtigung

1Antragsberechtigt für Verfahren nach § 1 ist in den Fällen

 

1.

der Nummer 1 jeder außenstehende Aktionär;

 

2.

der Nummern 2 und 3 jeder ausgeschiedene Aktionär;

 

3.

der Nummer 4 jeder in den dort angeführten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;

 

4.

der Nummer 5 jeder in den dort angeführten Vorschriften des SE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;

 

5.

der Nummer 6 jedes in der dort angeführten Vorschrift des SCE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Mitglied.

2In den Fällen der Nummern 1, 3, 4 und 5 ist die Antragsberechtigung nur gegeben, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber ist; dies gilt nicht für die Bestimmung der Barabfindung bei grenzüberschreitenden Umwandlungen (§§ 313, 327 und 340 des Umwandlungsgesetzes) gemäß § 1 Nummer 4[1].

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023. Anzuwenden ab 01.03.2023.

§ 4 Antragsfrist und Antragsbegründung

 

(1)[1] 1Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 kann nur binnen drei Monaten seit dem Tag gestellt werden, an dem in den Fällen

 

1.

der Nummer 1 der Unternehmensvertrag oder seine Änderung;

 

2.

der Nummer 2 die Eingliederung;

 

3.

der Nummer 3 der Übergang aller Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär;

 

4.

der Nummer 4 die Umwandlung;

 

5.

der Nummer 5 die Gründung oder Sitzverlegung der SE oder

 

6.

der Nummer 6 die Gründung der Europäischen Genossenschaft

wirksam geworden ist. 2Die Frist wird in den Fällen des § 2 Absatz 2 durch Einreichung bei jedem zunächst zuständigen Gericht gewahrt. 3Die Frist wird auch dann gewahrt, wenn der Antrag bei einem sachlich oder örtlich unzuständigen Gericht eingereicht wird.

 

(2) 1Der Antragsteller muss den Antrag innerhalb der Frist nach Absatz 1 begründen. 2Die Antragsbegründung hat zu enthalten:

 

1.

die Bezeichnung des Antragsgegners;

 

2.

die Darlegung der Antragsberechtigung ...

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