Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Krankenhaus. Fälligkeit. Aufwandspauschale nach § 275 Abs 1c SGB 5. Verzugszinssatz auf Prozesszinsen. Minderung des Abrechnungsbetrags. Auflösende Bedingung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Fälligkeit der Aufwandsentschädigung nach § 275 Abs 1c SGB V.

 

Orientierungssatz

Der auf Prozesszinsen anzuwendende Verzugszinssatz beträgt für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (vgl BSG vom 23.7.2015 - B 1 KR 24/14 R = juris RdNr 14).

 

Normenkette

BGB § 288 Abs. 1 S. 2, § 291 S. 1; SGB V § 69 Abs. 1 S. 3, § 275 Abs. 1c S. 3

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Im Streit ist nur noch der Umfang des Anspruches der Klägerin auf Prozesszinsen. Ursprünglich hatten sich die Beteiligten über die Kosten für den stationären Krankenhausaufenthalt des bei der Beklagten Versicherten B in Höhe von 2068,71 € gestritten. Am 09. August 2011 hat die Klägerin Klage in dieser Höhe erhoben sowie eine Aufwendungspauschale nach § 275 Abs. 1c Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V) von 300 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit begehrt.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Potsdam (SG) hat die Beklagte die Hauptforderung über 2068,71 € nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Oktober 2010 anerkannt. Die Klägerin hat das Teilanerkenntnis angenommen und den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Sie hat in erster Instanz noch beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 300 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 30. Oktober 2014 entsprechend verurteilt. Zum Anspruch auf Zinsen hat es dabei ausgeführt, dieser ergäbe sich aus § 69 Satz 3 SGB V i. V. m. §§ 291, 288 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Berufung der Beklagten zunächst mit dem Antrag, unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 27. August 2015 hat die Beklagte ein Anerkenntnis in Bezug auf die Hauptforderung in Höhe von 300 € zuzüglich von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Oktober 2014 abgegeben.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2015 das Teilanerkenntnis angenommen und den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.

Sie hat ferner die Klage zurückgenommen, soweit Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 300 € in Höhe von mehr als 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und für einen früheren Zeitraum als vor Rechtshängigkeit begehrt wurden.

Aufrechterhalten ist die Klage demnach hinsichtlich einen Anspruches auf Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 300 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit bis zum 30. Oktober 2014.

Zur Berufungsbegründung führt die Beklagte aus, das Bundessozialgericht (BSG) gehe in seinem Urteil vom 23. Juli 2015 (B 1 KR 24/14), aufgrund dessen die Beklagte ein Anerkenntnis hinsichtlich der Hauptforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Oktober 2014 abgegeben habe, fehl, soweit es annehme, dass ein Anspruch auf Prozesszinsen bereits ab dem Tag der Rechtshängigkeit entstehen könne. Das BSG verkenne offensichtlich, dass ein Zinsanspruch auch erst ab dem Zeitpunkt in Betracht komme, an welchem der Hauptanspruch entstehe bzw. fällig werde. Das BSG habe hinsichtlich der Entstehung der Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1 c Satz 3 SGB V ausgeführt, dass das (dortige) SG die dortige Beklagte rechtskräftig verurteilt habe, die dortige Krankenhausrechnung voll zu bezahlen, weil die vollstationäre Behandlung medizinisch über den gesamten Zeitraum erforderlich gewesen sei und Anhaltspunkte für ein im Übrigen nicht ordnungsgemäße Kodierung nicht vorgelegen hätten. Das BSG gehe grundsätzlich davon aus, dass die Aufwandspauschale erst mit dem Prozessergebnis -oder entsprechenden verfahrensbeendenden Prozesserklärungen- entstehe, da erst zu diesem Zeitpunkt sämtliche Tatbestandsmerkmale vorlägen, auch die nicht erfolgte Minderung des Abrechnungsbetrages. Für die Prozesszinsen gelte dann ausdrücklich § 291 Satz 1, 2. Halbsatz BGB.

Die Beklagte beruft sich ergänzend auf das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 28. Juli 2015 (S 19 KR 588/14).

Sie hat schriftlich beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 30. Oktober 2014 abzuändern und die Klage im Übrigen abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat ausgeführt, sie habe einen solchen Anspruch aus § 94 SGG i. V. m. §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, also (an sich) seit dem 9. August 2011.

Das BSG habe in der in Bezug genommenen Entscheidung keine Aussagen zur Fälligkeit des Anspruches auf die Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1 c SGB V getroffen.

 

Entscheidungsgründe

Es konnte entschieden werden, obgleich für...

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