(1) 1Wird Mineralöl nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes, ausgenommen Erdgas, das nach § 2 des Gesetzes versteuert ist, über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates an einen Empfänger im Steuergebiet versandt, gilt § 23 Abs. 10 Satz 1, 2, 4 und 5 sinngemäß. 2Der Beförderer hat das Mineralöl auf dem kürzesten zumutbaren Weg über das Gebiet des Mitgliedstaates (Transitmitgliedstaat) zu transportieren. 3Tritt während der Beförderung auf dem Gebiet des Transitmitgliedstaates ein Ereignis ein, durch das das zu befördernde Mineralöl ganz oder teilweise in Verlust gerät, hat der Beförderer die zuständige Steuerbehörde des Transitmitgliedstaates sowie das für ihn zuständige Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten.

 

(2) 1Der Lieferer hat in Feld 3 des Begleitdokuments den Hinweis ›Transitverkehr/Mineralöl des freien Verkehrs‹ anzubringen sowie die Anschrift des für ihn zuständigen Hauptzollamts zu vermerken. 2Er hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments spätestens am Versandtag dem Hauptzollamt zuzuleiten. 3Nach Beendigung des Transports hat der Empfänger die Übernahme des Mineralöls auf der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments zu bestätigen und sie dem für den Lieferer zuständigen Hauptzollamt zu übersenden.

 

(3) 1Soll Mineralöl nach Absatz 1 regelmäßig im Transitverkehr befördert werden, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Lieferers und im Benehmen mit der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaates ein erleichtertes Verfahren unter Verzicht auf das Begleitdokument zulassen. 2Das Hauptzollamt schreibt das Verfahren vor und erteilt unter Widerrufsvorbehalt eine Zulassung. 3Eine Ausfertigung dieser Zulassung ist der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaates zuzuleiten.

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