(1) Als Flüssiggase im Sinne des Gesetzes gelten die Waren der Unterpositionen 2711 12 bis 2711 1900 der Kombinierten Nomenklatur (§ 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes).

 

(2) Als Mineralöl im Sinne des Gesetzes gelten nicht

1.[1]

 

1.

Waren aus nachwachsenden Rohstoffen mit einem Gehalt an Kohlenwasserstoffen von nicht mehr als drei Volumenprozenten, die zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff[2] [Bis 05.09.2002: Kraftstoff] bestimmt sind,

 

2.

Waren der Unterpositionen 2707 9991, 2707 9999 und der Position 2713 der Kombinierten Nomenklatur, die zur Verwendung als Heizstoff bestimmt sind, wenn sie folgende Merkmale aufweisen:

 

a)

Erstarrungspunkt nach ASTM D 938 von 30 °C und darüber,

 

b)

Dichte von 0,942 kg/l und darüber bei 70 °C und

 

c)

Nadelpenetration nach ASTM D 5 unter 400 bei 25 °C,

 

3.

Waren der Unterposition 2714 9000 der Kombinierten Nomenklatur, die zur Verwendung als Heizstoff bestimmt sind.

 

(3)[3] 1Der Antragsteller hat für die Steuerbegünstigung nach § 2a des Gesetzes Art und Menge des Biokraft- oder Bioheizstoffes nachzuweisen. 2An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen. 3Insbesondere muss bei nicht in der Bundesrepublik Deutschland hergestelltem Bioethanol die Herstellung von der im Herstellungsland zuständigen Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen deutschen Behörde kontrolliert werden. 4Für alle für den deutschen Markt bestimmten Erzeugnisse hat die zuständige Behörde des Herstellungslandes eine Herstellerbescheinigung auszustellen, die dem zuständigen Hauptzollamt auf Verlangen vorzulegen ist.

[1] Nr. 1 aufgehoben durch Zweites Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 – StÄndG 2003). Art. 25 Abs. 7. Anzuwenden bis 31.12.2003.
[2] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung und der Heizölkennzeichnungsverordnung. Anzuwenden ab 06.09.2002.
[3] Abs. 3 angefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 – StÄndG 2003). Art. 25 Abs. 7. Anzuwenden ab 01.01.2004.

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