Rn. 7

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Neben § 266 beinhalten sowohl die allg. RL-Vorschriften als auch die von bestimmten Rechtsformen zu beachtenden Spezialvorschriften noch weitere Regelungen hinsichtlich des formalen Ausweises einzelner Bilanzposition (vgl. auch die Kommentierungen der einzelnen Vorschriften):

(1) § 264c Abs. 1: Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern. PersG i. S. d. § 264a müssen diese genannten Positionen separat ausweisen oder alternativ im Anhang angeben.
(2) § 264c Abs. 4: Ausgleichsposten für aktivierte eigene Anteile bei PersG i. S. d. § 264a. Anteile an Komplementärgesellschaften sind auf der Aktivseite in der Bilanz unter der Position A. III. 1 oder A. III. 3 auszuweisen und insoweit ist auf der Passivseite nach dem EK ein Sonderposten unter der Bezeichnung "Ausgleichsposten für aktivierte eigene Anteile" zu bilden.
(3) § 268 Abs. 1 Satz 2: Bilanzgewinn/Bilanzverlust. Bei der Aufstellung der Bilanz nach teilweiser Ergebnisverwendung tritt an die Stelle der Positionen "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" und "Gewinnvortrag/Verlustvortrag" die Position "Bilanzgewinn/Bilanzverlust".
(4) § 268 Abs. 3: Nicht durch EK gedeckter Fehlbetrag. Ist das auf der Passivseite auszuweisende EK vollständig durch Verluste aufgebraucht, so ist der verbleibende Betrag am Schluss der Bilanz auf der Aktivseite auszuweisen.
(5) § 268 Abs. 6: Disagio bei Verbindlichkeiten. Sofern ein Disagio abgegrenzt wird (vgl. § 250 Abs. 3), ist es unter den RAP auf der Aktivseite gesondert zu zeigen oder im Anhang anzugeben.
(6) § 272 Abs. 1 Satz 2: Ausstehende Einlagen auf das gezeichnetes Kap. Noch nicht eingeforderte ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kap. sind offen vom EK abzusetzen. Eingeforderte ausstehende Einlagen sind unter den "Forderungen" gesondert auszuweisen.
(7) § 274: Latente Steuern Eine sich insgesamt ergebende latente Steuerbelastung ist passivierungspflichtig und in der Bilanz gesondert anzugeben (vgl. § 274 Abs. 1 Satz 1). Eine sich insgesamt ergebende latente Steuerentlastung (Gesamtdifferenzenbetrachtung) kann als aktive latente Steuer in der Bilanz unter einer gesonderten Position (§ 266 Abs. 2 D) ausgewiesen werden (vgl. § 274 Abs. 1 Satz 2). Sich ergebende latente Steuerbe- oder -entlastungen können nach § 274 Abs. 1 Satz 3 auch unverrechnet angesetzt werden (vgl. dazu und auch zu den Vereinfachungen für kleine und kleinste KapG im Zusammenhang mit dieser Position HdR-E, HGB § 266, Rn. 106ff.).
(8)

§ 337 Abs. 2: Ergebnisrücklagen bei eG. Sie haben an Stelle der Gewinn- Ergebnisrücklagen auszuweisen. Diese sind wie folgt zu gliedern:

  1. gesetzlich Rücklage;
  2. andere Ergebnisrücklagen – nach § 337 Abs. 3 ist eine weitere Untergliederung vorzunehmen, die alternativ im Anhang angegeben werden kann.
(9) § 42 Abs. 2 GmbHG: Eingeforderte Nachschüsse. Von den GmbH-Gesellschaftern eingeforderte Nachschüsse sind unter den "Forderungen" gesondert auszuweisen und in gleicher Höhe hat ein gesonderter Ausweis in der Kap.-Rücklage auf der Passivseite zu erfolgen. Der Ausweis unter § 266 Abs. 2 B. II. dürfte vor den "Sonstigen VG" sinnvoll sein.
(10) § 42 Abs. 3 GmbHG: Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten an Gesellschafter. Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern sind i. d. R. als solche auszuweisen oder im Anhang anzugeben.
(11)

§ 286 Abs. 2 AktG: Persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA

  • Der Ausweis der Kap.-Anteile dieser Gesellschafter hat nach dem gezeichneten Kap. zu erfolgen (vgl. HdR-E, HGB § 272, Rn. 7).
  • Der Kap.-Anteil ist um die anteiligen Verluste zu vermindern.
  • Besteht für einen persönlich haftenden Gesellschafter eine Ausgleichsverpflichtung für Verluste, die seinen Kap.-Anteil übersteigen, so ist die entsprechende Forderung auf der Aktivseite als "Einzahlungsverpflichtung persönlich haftender Gesellschafter" gesondert auszuweisen. Hier dürfte ein Ausweis vor den "Sonstigen VG" in Betracht kommen.
  • Existiert keine Ausgleichsverpflichtung, so ist der entsprechende Betrag als "Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil persönlich haftender Gesellschafter" gemäß § 268 Abs. 3 gesondert auszuweisen.

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