Rn. 5

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Der Begriff › gezeichnetes Kapital‹ stellt nach § 272 Abs. 1 Satz 1 jene Teilkomponente des EK dar, auf die ›die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft gegenüber den Gläubigern beschränkt ist‹.

Ziel dieser Umschreibung ist es, eine für alle KapG geltende Definition des Begriffs ›gezeichnetes Kapital‹ zu geben. Die in § 272 Abs. 1 Satz 1 gewählte Formulierung erfüllt diesen Zweck jedoch aus zwei Gründen nicht (vgl. zur Kritik an der gesetzl. Definition auch Matschke, in: Bonner Handbuch 1986, § 272, Rn. 4 f.): Einerseits liegt es im Wesen der KapG begründet, dass für die Verbindl. der Gesellschaft grds. nur das Gesellschaftsvermögen haftet; die Gesellschafter sind von einer Haftung im Regelfall ausgeschlossen. Andererseits ist in den wenigen Ausnahmefällen, in denen den Gläubigern der KapG unmittelbar die Gesellschafter haften, deren Haftung i. d. R. nicht auf das gez. Kap. beschränkt. Hinzuweisen ist insbes. auf die Haftung der Gesellschafter nach der Durchgriffstheorie (vgl. für die AG Kraft 1988, § 1 AktG, Rn. 48 ff.; für die GmbH Lutter/Hommelhoff 2000, § 13 GmbHG, Rn. 5 ff.). Darüber hinaus haften die Komplementäre der KGaA unbeschränkt für die Verbindl. der Gesellschaft (vgl. § 278 Abs. 1 AktG); ihre Haftung steht demnach in keinem Zusammenhang mit der Höhe des gez. Kap.

Da die Bezeichnung ›gezeichnetes Kapital‹ jedoch synonym für die Bezeichnungen ›Grundkapital‹ bei der AG und ›Stammkapital‹ bei der GmbH verwendet wird, kann der Inhalt dieses Postens weiterhin aus den Spezialgesetzen abgeleitet werden (vgl. §§ 1 Abs. 2, 6 ff., 152 Abs. 1 AktG bzw. § 5 GmbHG). Danach stellt das gez. Kap. das Nenn-Kap. einer KapG dar; konkret ist hierunter der in der Gesellschaftssatzung ›festgelegte Kapital-Sollbetrag zu verstehen, dem das Gesellschaftsvermögen mindestens entsprechen soll‹ (Würdinger, H. 1981, S. 31).

 

Rn. 6

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Beim gez. Kap. handelt es sich um eine abstrakte und formelle Rechengröße, die keiner selbstständigen Bewertung unterliegt, sondern die allein durch die Summe aller Aktien- und Stammeinlagennennbeträge bestimmt wird. Es hat grds. mit dem Vermögen einer Gesellschaft ebenso wenig zu tun wie mit dem Gesamtwert eines UN. ›Es ist weder ein Fonds, aus dem sich die Gläubiger befriedigen können‹ (Godin/Wilhelmi 1971, § 1 AktG, Rn. 14), noch beschränkt sich die Beteiligung der Anteilseigner auf das gez. Kap. Den Gläubigern haftet vielmehr das gesamte Vermögen der Gesellschaft ohne Rücksicht auf die Höhe des gez. Kap. Die Aktionäre einer AG und die Gesellschafter einer GmbH sind am Gesamtvermögen der Gesellschaft beteiligt und nicht (nur) an dem gez. Kap. (vgl. hierzu Godin/Wilhelmi­ 1971, § 1 AktG, Rn. 14; vgl. auch Poll, HdR-E, AktG § 152 und Bohl/Schamburg-Dickstein, HdR-E, GmbHG § 42).

 

Rn. 7

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Das gez. Kap. der AG, KGaA und GmbH muss Mindestbeträge aufweisen. Bei der AG und KGaA beträgt es mind. 50.000 Euro (vgl. §§ 7, 278 Abs. 3 AktG). Mit dem Gesetz über die Zulassung von Stückaktien vom 25.03.1998 wurde die Möglichkeit geschaffen, Stückaktien zu begeben. Diese lauten nicht auf einen Nennbetrag und sind am Grund-Kap. einer Gesellschaft jeweils in gleichem Umfang beteiligt. Der Mindestnennbetrag der Nennbetragsaktien lautet auf mind. einen Euro (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 AktG). Der rechnerische Anteil der einzelnen Stückaktie am Grund-Kap. darf einen Euro nicht unterschreiten (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 3 AktG). Die Ausgabe von Nennbetragsaktien mit höheren Nennbeträgen ist weiterhin zulässig. Diese müssen nach § 8 Abs. 2 Satz 4 AktG auf volle Euro lauten. Der Mindesteinzahlungsbetrag beläuft sich nach § 36a Abs. 1 AktG bei Bareinlagen auf 25 v. H. des Nennbetrags zzgl. der ggf. vereinbarten Differenz zwischen dem Ausgabebetrag und dem NW der Aktie (Agio). Sacheinlagen sind nach § 36a Abs. 2 AktG vollständig zu leisten. Eine Rückgewähr von Einlagen außerhalb einer ordentlichen Kap.-Herabsetzung ist aus Gründen des Gläubigerschutzes nach § 57 Abs. 1 AktG ausgeschlossen. Die AG muss gem. § 152 Abs. 1 AktG beim gez. Kap. die Gesamtnennbeträge der Aktien jeder Gattung gesondert angeben. Bestehen Mehrstimmrechtsaktien, sind beim gez. Kap. die Gesamtstimmenzahlen der Mehrstimmrechtsaktien und die der übrigen Aktien zu vermerken (vgl. auch Poll, HdR-E, AktG § 152, Rn. 8). Durch In-Kraft-Treten des KonTraG im Mai 1998 sind gem. § 12 Abs. 2 AktG neue Mehrstimmrechte generell unzulässig. Alle noch ausgegebenen Mehrstimmrechte sind nach § 5 Abs. 1 EGAktG am 01.06.2003 grds. erloschen. Dabei musste den Inhabern ein angemessener Ausgleich gewährt werden. Über diesen Zeitpunkt hinaus sind Mehrstimmrechtsaktien nur noch zulässig, wenn dies die HV mit einer Mehrheit von drei Vierteln des vertretenen Grund-Kap. (Inhaber von Mehrstimmrechtsaktien haben hierbei kein Stimmrecht) beschlossen hat. Unter gleichen Bedingungen war auch eine Abschaffung vor dem 01.06.2003 möglich. Nicht zum gez. Kap. gehören die Kap.-Anteile der...

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