Rn. 8

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

Mehrstimmrechtsaktien sind Vorzugsaktien mit mehrfachem Stimmrecht. Sie sind grds. gemäß § 12 Abs. 2 AktG unzulässig. Mehrstimmrechtsaktien sind am 01.06.2003 erloschen, wenn nicht zuvor die HV mit einer ¾-Mehrheit des in der Beschlussfassung vertretenen Kap. ihre Fortgeltung beschlossen hat; an der Beschlussfassung durften Inhaber von Mehrstimmrechtsaktien nicht teilnehmen. Unabhängig hiervon konnte nach § 5 Abs. 2 EGAktG bereits zuvor die Beseitigung der Mehrstimmrechtsaktien beschlossen werden; jeweils ist den Mehrstimmrechtsaktionären ein angemessener Ausgleich zu zahlen. Mehrstimmrechtsaktien sind in der Bilanz anzugeben (vgl. § 152 Abs. 1 Satz 4 AktG), damit der Bilanzleser die Möglichkeit hat, das Stimmrechtsverhältnis zwischen Stammaktien und Mehrstimmrechtsaktien zu erkennen (vgl. so auch Hüffer-AktG (2018), § 152 AktG, Rn. 5; ebenso ADS (1995), § 152, Rn. 14, die aber den Anhang für den eigentlich besser geeigneten Ort der Darstellung halten).

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