A. Übersicht

 

Rn. 1

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Der § 42 GmbHG ist 1985 gänzlich neu gefasst und seitdem nicht geändert worden. § 42 ist die einzige Vorschrift des GmbHG, die sich mit der Gestaltung des JA befasst. Sie beschränkt sich dabei indessen auf die Bilanz, verweist auf die Vorschriften der §§ 242 und 264 und enthält in den Abs. 1 und 2 besondere Bestimmungen zum Eigenkapitalausweis. Abs. 3 regelt den Ausweis von Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern. Abgesehen von diesen Spezialregelungen gelten für den JA der GmbH unmittelbar die allgemeinen Bufü- und Bilanzierungsvorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Buchs des HGB (vgl. §§ 238 bis 263) und insbes. die ›ergänzenden Vorschriften‹ für KapG, die in dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buchs (vgl. §§ 264 bis 289, JA und Lagebericht) und den §§ 290 bis 315 (KA und Konzernlagebericht) enthalten sind.

Die IFRS (International Financial Reporting Standards) gelten verbindlich nur für den KA kapitalmarktorientierter GmbHs i. S. v. § 264d.

 

Rn. 2

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Die Vorschriften des § 42 GmbHG über den Eigenkapitalausweis und den gesonderten Ausweis von Forderungen und Verbindlichkeiten an Gesellschafter gelten für jede GmbH. Für eine kleine GmbH kommt als Erleichterung lediglich die Bestimmung gem. § 266 Abs. 1 zum Tragen, wonach die Bilanz in verkürzter Form aufgestellt werden kann, die entsprechenden Regelungen zur GuV in § 276 und zum Anhang in § 288 sowie die Erleichterungen nach § 274a, welche die kleinen KapG von der Anwendung diverser Vorschriften befreien.

B. Eigenkapitalausweis

I. Einführung

 

Rn. 3

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Das BiRiLiG hatte den Eigenkapitalausweis 1985 neu geregelt. Erstmals wurden die einzelnen Teile des Eigenkapitals (Stammkapital, Rücklagen, Gewinn- und Verlustvortrag, Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag) grds. zu einer Abschlussgruppe zusammengefasst, wie es in Art. 9 der 4. EG-Richtlinie vorgeschrieben war.

Der zusammenfassende Begriff ›Eigenkapital‹ ist juristisch-technisch zu verstehen, wie er sich aus der Einzelaufzählung in § 266 Abs. 3 Buchst. A ergibt. Dieser Eigenkapitalbegriff deckt sich nicht mit den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen für Kreditinstitute und Versicherungen.

Der Eigenkapitalbegriff des HGB ist ferner nicht deckungsgleich mit dem Eigenkapital (equity) nach IFRS, das in § 49 des IFRS-Rahmenkonzeptes als ›Restbetrag‹ (residual interest) wie folgt definiert ist: ›Eigenkapital ist der nach Abzug aller Schulden verbleibende Restbetrag der Vermögenswerte des Unternehmens‹.

 

Rn. 4

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Der Ausweis des Unterpostens ›Gezeichnetes Kapital‹ ist zwingendes Recht und dem Einfluss der Gesellschafter entzogen. Die anderen Unterposten (Rücklagen, Gewinn-/Verlustvortrag, Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag) können durch die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag oder in den Bilanzfeststellungs- und Gewinnverwendungsbeschlüssen gestaltet werden (vgl. HdR-E, GmbHG § 42, Rn. 12).

II. Gezeichnetes Kapital

1. Begriff

 

Rn. 5

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Als ›Gezeichnetes Kapital‹ ist gem. § 42 Abs. 1 GmbHG das Stammkapital auszuweisen. Anzusetzen ist derjenige Betrag des Stammkapitals, der am Bilanzstichtag in das Handelsregister eingetragen ist (vgl. §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 54 Abs. 3 GmbHG). Dies gilt auch dann, wenn die entsprechenden Einlagen noch nicht in voller Höhe geleistet sind. Dieser Fall kann indessen nur eintreten, wenn Geldeinlagen vereinbart sind, denn für deren Anmeldung zur Eintragung reicht es aus, wenn lediglich 25 % des Nominalbetrags, aber mindestens die Hälfte des Mindestkapitals, insgesamt also 12.500 EUR, der Gesellschaft zugeflossen sind (vgl. § 7 Abs. 2 GmbHG). Sacheinlagen sind hingegen vor der Eintragung stets in voller Höhe zu leisten (vgl. § 7 Abs. 3 GmbHG). Der Ausweis des gezeichneten Kapitals ändert sich im Fall einer Kapitalerhöhung oder -herabsetzung (i. E. vgl. HdR-E, GmbHG § 42, Rn. 8 ff.).

2. Ausstehende Einlagen

 

Rn. 6

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Sind die Stammeinlagen noch nicht in der vereinbarten Höhe erbracht, ist danach zu unterscheiden, ob die noch ausstehenden Geldeinlagen bereits eingefordert sind oder nicht. § 272 Abs. 1 verlangt einen gesonderten Bilanzausweis der ausstehenden Einlagen und des eingeforderten Kapitals. Die noch nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen sind von dem gezeichneten Kapital auf der Passivseite offen abzusetzen. Der verbleibende Betrag ist als ›Eingefordertes Kapital‹ in der Hauptspalte auszuweisen. Das eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Kapital ist unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen.

 

Rn. 7

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Werden eingeforderte, noch nicht eingezahlte Einlagen auf der Aktivseite als Forderungen bilanziert, sind sie wie jede andere Forderung zu bewerten. Es ist also zu untersuchen, ob die Forderung werthaltig ist. Dabei ist jedoch die unabdingbare Vorschrift des § 24 GmbHG zu beachten, wonach sämtliche Gesellschafter gesamtschuldnerisch für sämtliche Stammeinlagen haften. Eine Wertberichtigung auf die eingeforderten ausstehenden Einlagen kommt daher nur in Betracht, wenn ...

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