A. Einführung

 

Rn. 1

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Durch das Bilanzrichtlinien-Gesetzes (BiRiLiG) vom 19.12.1985 (BGBl. I 1985, S. 2355ff.) und die damit verbundene Übernahme der wichtigsten Bilanzvorschriften in das HGB (vgl. §§ 266, 272, 284ff.) wurde § 152 AktG wesentlich gekürzt und enthält derweil nur noch rechtsformspezifische Ergänzungen zu den Regelungen des HGB in § 272 Abs. 1 bis 3.

Im Interesse einer besseren internationalen Vergleichbarkeit und Verständlichkeit (vgl. BT-Drs. 10/317, S. 102) regelt § 152 Abs. 1 Satz 1 AktG, dass das Grundkap. als gezeichnetes Kap. auszuweisen ist und außerdem Aktiengattungen, bedingtes Kap. und Mehrstimmrechtsaktien gesondert zu vermerken sind. Daneben enthalten die Abs. 2f. jeweils ergänzende Vorschriften zum Ausweis der Kap.- und Gewinnrücklagen.

Infolge des Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetzes (MicroBilG) vom 20.12.2012 (BGBl. I 2012, S. 2751ff.), das die sog. Micro-R 2012/6/EU (ABl. EU, L 81/3ff. vom 21.03.2012) für sog. Kleinst-UN umsetzte, ist zum 31.12.2012 § 152 Abs. 4 AktG eingefügt worden, wonach die Abs. 1 bis 3 nicht auf AG, die sich als Kleinst-KapG i. S. d. § 267a qualifizieren, anzuwenden sind, soweit sie von der Erleichterung nach § 266 Abs. 1 Satz 4 Gebrauch machen. Durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) vom 07.06.2015 (BGBl. I 2015, S. 1245ff.) wurde § 152 Abs. 4 AktG schließlich in Bezug auf als "klein" i. S. d. § 267 Abs. 1 zu wertende AG entsprechend ergänzt.

B. Ausweis des Grundkapitals (§ 152 Abs. 1 Satz 1 AktG)

 

Rn. 2

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

§ 152 Abs. 1 Satz 1 AktG schreibt den Ausweis des Grundkap. (§§ 1 Abs. 2, 6 AktG) als gezeichnetes Kap. vor. Diese Regelung hat neben den allg. RL-Vorschriften des HGB lediglich eine klarstellende Funktion. Gemäß § 272 Abs. 1 Satz 1 soll unter gezeichnetem Kap. das Kap. verstanden werden, auf das die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der KapG gegenüber den Gläubigern beschränkt ist. Hüffer (AktG (2016), § 152 AktG, Rn. 2) sieht darin treffend den gescheiterten Versuch einer Legaldefinition, da nicht die Aktionäre, sondern die AG selbst den Gläubigern hafte, und dies dann auch nicht beschränkt auf das Grundkap. Die Höhe des Grundkap. muss sich gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 3 AktG aus der Satzung ergeben und ist mit dem Nennbetrag anzusetzen (vgl. § 272 Abs. 1 Satz 2 HGB). Maßgeblich ist der am BilSt im Handelsregister eingetragene Betrag (vgl. §§ 39 Abs. 1 Satz 1, 189, 224 AktG).

 

Rn. 3

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Der Mindestnominalbetrag für das Grundkap. einer AG beträgt gemäß § 7 AktG 50.000 EUR. Dieser Nennbetrag muss in Euro lauten (vgl. § 6 AktG). Seit 01.01.1999 muss das Grundkap. mindestens auf einen Betrag von 50.000 EUR lauten, während der Mindestnennbetrag vor dem 01.01.1999 100.000 DM betrug. Bei Neugründungen in der Übergangszeit der Umstellung auf Euro zwischen dem 01.01.1999 und dem 31.12.2001 bestand ein Wahlrecht, ob das Grundkap. in Euro oder in DM bezeichnet wurde (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 EGAktG; ferner MünchKomm. AktG (2016), § 7, Rn. 11); erfolgte die Neugründung auf DM-Basis, konnte der Grundkap.-Nennbetrag 100.000 DM unterschreiten, sofern er nach Maßgabe des Umrechnungskurses von 1,95583 DM für 1 EUR den Wert von 50.000 EUR erreichte. Sog. Altgesellschaften, die bereits vor dem 01.01.1999 bestanden oder zumindest als DM-Gründungen zum Handelsregister angemeldet waren, genossen demgegenüber Bestandsschutz. Sie konnten Betrag und Einteilung ihres Kap. beibehalten, weiter Kap.-Erhöhungen in der bisherigen DM-Betragseinteilung beschließen und bis zum Ende des Jahrs 2001 in das Register eingetragene Kap.-Erhöhungsbeschlüsse auch über das Ende des Übergangszeitraums hinaus ausführen (vgl. §§ 2 Satz 1, 3 Abs. 2 Satz 1 EGAktG; ausführlich hierzu auch Schürmann, NJW 1998, S. 3162 (3163ff.); überdies BMF, Schreiben vom 15.12.1998, IV A 3 (alt) – S 1904–229/98, BStBI. I 1998, S. 1625ff.).

C. Ausweis von Aktien unterschiedlicher Gattung und bedingtem Kapital (§ 152 Abs. 1 Sätze 2–4 AktG)

 

Rn. 4

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

Gemäß § 152 Abs. 1 Satz 2 AktG müssen die Beträge des Grundkap. gesondert angegeben werden, die auf jede Aktiengattung entfallen. Diese Vorschrift ist unter Verzicht auf die früher geforderte Angabe von Gesamtnennbeträgen durch Art. 1 Nr. 19 des Gesetzes über die Zulassung von Stückaktien (StückAG) vom 25.03.1998 (vgl. BGBl. I 1998, S. 590ff.) geändert worden, um der Einführung von Stückaktien Rechnung zu tragen. Aktien mit gleichen Rechten bilden eine Gattung. Das Gesetz nennt in § 12 AktG ausdrücklich zwei Gattungen von Aktien, nämlich die Stammaktien (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 AktG) sowie die stimmrechtslosen Vorzugsaktien (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 AktG; zur Technik der Bilanzdarstellung AktG-GroßKomm. (2006), § 152, Rn. 20 sowie ADS (1995), § 152 AktG, Rn. 18).

I. Stammaktien

 

Rn. 5

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

Stammaktien sind Anteilsscheine an einer AG, die mit den Grundrechten eines Anteilspapiers versehen sind: dem Recht auf Dividendenbezug, auf Stimmrecht und Liquidationserlös. Sie stellen den Normalfall einer Mitgliedschaft dar.

II. Vorzugsaktien

 

Rn. 6

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

Vorzugsaktien sind Aktien, die den Berechtigten Vorzüge gegenübe...

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