(1) Die Krankenkasse hat zur Feststellung der Beitragspflicht vom Mitglied einen aktuellen Nachweis über die beitragspflichtigen Einnahmen, die nicht durch Dritte gemeldet werden, zu verlangen.

 

(2) 1Zur Feststellung von Änderungen in den Verhältnissen, die für die Beitragsbemessung erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, hat die Krankenkasse die beitragspflichtigen Einnahmen regelmäßig zu überprüfen. 2Die Überprüfung ist spätestens nach 12 Monaten seit der letzten Feststellung oder Überprüfung einzuleiten. 3Die Krankenkasse kann die Überprüfung für einzelne Personengruppen stichtagsbezogen durchführen; dabei können Mitglieder, deren Beitragspflicht innerhalb der letzten 18 Monate erstmals festgestellt wurde, ausgenommen werden. 4Von einer Überprüfung kann für die Dauer von längstens 24 Monaten seit der letzten Feststellung oder Überprüfung abgesehen werden, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass keine Änderungen in den Verhältnissen, die für die Beitragsbemessung erheblich sind, eingetreten sind.

 

(3) 1Für die Feststellung nach Absatz 1 und für die Überprüfung nach Absatz 2 ist ein Fragebogen zu verwenden, der mindestens die in Anlage 1 aufgeführten Inhalte berücksichtigt. 2Die Krankenkasse entscheidet grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts, welche Beweismittel (Nachweise) sie für erforderlich hält. 3Der Nachweis ist immer zu führen

 

1.

für Arbeitseinkommen und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung über den nach § 7 Abs. 7 maßgeblichen Einkommensteuerbescheid, sofern eine Veranlagung zur Einkommensteuer bereits erfolgt ist,

 

2.

für Arbeitsentgelt, Dienstbezüge und vergleichbare Einnahmen über eine Entgeltbescheinigung,

 

3.

für Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, über entsprechende Verträge, Vereinbarungen, Sozialpläne oder entsprechende Unterlagen,

 

4.

für Renten und Versorgungsbezüge über einen aktuellen Bescheid oder eine Anpassungsmitteilung der die Rentenleistung zahlenden Stelle oder Kontoauszüge, die die Höhe der laufenden Rentenleistung belegen.

 

(3a) 1Abweichend von Absatz 3 Satz 3 Nr. 1 sind die beitragspflichtigen Einnahmen auf Antrag des Mitgliedes über einen Vorauszahlungsbescheid zur Einkommensteuer gemäß § 37 Abs. 3 EStG, ggf. ergänzt um die dem Vorauszahlungsbescheid zugrunde liegenden, den voraussichtlichen Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit ausweisenden Unterlagen, nachzuweisen, wenn die Beitragsbemessung aus dem Arbeitseinkommen auf der Grundlage des aktuellen Einkommensteuerbescheides eine unverhältnismäßige Belastung darstellt. 2Eine unverhältnismäßige Belastung liegt vor, wenn das angenommene Arbeitseinkommen um mehr als ein Viertel des über den Einkommensteuerbescheid zuletzt festgestellten Arbeitseinkommens reduziert ist. 3Sofern Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer nicht zu entrichten sind, tritt anstelle des Vorauszahlungsbescheides ein geeigneter Nachweis der Finanzverwaltung. 4In den Fällen des § 3 Abs. 1a ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Vorauszahlungsbescheides ein aktueller Entgeltnachweis zugrunde zu legen ist.

 

(4) 1Mitglieder haben die für die Beitragsbemessung erforderlichen Nachweise auf Verlangen vorzulegen und Änderungen in den Verhältnissen, die für die Beitragsbemessung erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen. 2Nachgewiesene Änderungen in den Verhältnissen, die für die Beitragsbemessung erheblich sind, werden vom Zeitpunkt der Änderung an wirksam.

 

(5) 1Sofern und solange Nachweise auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorgelegt werden, sind für die weitere Beitragsbemessung für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. 2Der Beitragsbescheid nach Satz 1 soll mit einer Bedingung versehen werden, wonach die Beitragsfestsetzung aufgehoben wird, wenn die verlangten Nachweise innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheides vorgelegt werden. 3Änderungen der Beitragsbemessung nach Satz 1 aufgrund eines später vorgelegten Nachweises sind erst zum ersten Tag des auf die Vorlage des Nachweises folgenden Monats zu berücksichtigen.

 

(6) Für die Berücksichtigung von Änderungen beim Arbeitseinkommen hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger gilt § 7 Abs. 7; für die Berücksichtigung von Änderungen bei sonstigem Arbeitseinkommen, bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie bei weiteren neben dem Arbeitseinkommen oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielten beitragspflichtigen Einnahmen gilt § 7 Abs. 7 entsprechend, ansonsten werden Änderungen bei laufenden Einnahmen aus Kapitalvermögen ab Beginn des auf das Ausstellungsdatum des Nachweises, bei mehreren Nachweisen des letzten Nachweises, folgenden Monats berücksichtigt.

 

(7) 1Der Nachweis ist nicht zu führen für erklärte beitragspflichtige Einnahmen, die insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze ...

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