(1) 1Für Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Abs. 3 SGB V). 2Für die Dauer des Bezugs von Einnahmen, die nur nach den Bestimmungen des § 23c Abs. 1 SGB IV der Beitragspflicht unterliegen, sind diese Einnahmen für die Beitragsbemessung heranzuziehen. 3In den Fällen des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV sind die Beiträge für die Dauer eines Monats weiterhin nach Satz 1 zu bemessen. 4Bei Bezug von Kurzarbeitergeld werden auf Antrag des Mitglieds die Beiträge nach dem Betrag bemessen, der für einen krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer als Beitragsbemessungsgrundlage nach § 232a Abs. 2 SGB V heranzuziehen wäre.

 

(2) 1Für Beamte, Richter, Soldaten und sonstige versicherungsfreie Beschäftigte im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 SGB V gelten als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 1/360 der auf der Grundlage der gegenwärtigen Verhältnisse zu erwartenden Bezüge eines Jahres aus dem Dienstverhältnis sowie die sonstigen Einnahmen. 2Nachzahlungen von Bezügen sind dem Zeitraum zuzuordnen, für den sie bestimmt ist. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für versicherungsfreie Personen, denen Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt ist, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Dienstverhältnisses das Ruhestandsverhältnis tritt.

 

(3) 1Für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Abs. 3 SGB V). 2Werden niedrigere Einnahmen nachgewiesen, sind diese als beitragspflichtige Einnahmen heranzuziehen, mindestens jedoch für den Kalendertag 1/40 der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 SGB IV).

 

(4) 1Abweichend von Absatz 3 werden auf Antrag die Beiträge für Mitglieder, deren beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 1/40 der monatlichen Bezugsgröße unterschreiten, nach den tatsächlichen Einnahmen, mindestens jedoch nach 1/60 der monatlichen Bezugsgröße für den Kalendertag bemessen. 2Der Antrag nach Satz 1 ist grundsätzlich mit Wirkung für die Zukunft im Verfahren der vorläufigen Beitragsfestsetzung im Sinne des Absatzes 7 Satz 4 bzw. 5 zu stellen; er kann jedoch auch mit Wirkung für die Vergangenheit bis zur endgültigen Beitragsfestsetzung im Sinne des Absatzes 7 Satz 6 nachgeholt werden. 3Die Beitragsbemessung nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn

 

1.

die Hälfte der auf den Kalendertag entfallenden beitragspflichtigen Einnahmen der Bedarfsgemeinschaft mindestens 1/40 der monatlichen Bezugsgröße entspricht oder diesen Betrag übersteigt oder

 

2.

die Bedarfsgemeinschaft steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt oder

 

3.

die Bedarfsgemeinschaft positive oder negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, es sei denn, das Mitglied weist nach, dass das den Einkünften zugrunde liegende Miet- oder Pachtobjekt nicht verwertbar ist oder eine Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich oder unzumutbar wäre, oder

 

4.

das Vermögen des Mitglieds oder seines Partners jeweils das Vierfache der monatlichen Bezugsgröße übersteigt.

4Zur Bedarfsgemeinschaft im Sinne von Satz 3 gehören das hauptberuflich selbstständig erwerbstätige Mitglied sowie als dessen Partner

 

1.

der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,

 

2.

die Person, die mit dem Mitglied in eheähnlicher Gemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c und Abs. 3a SGB II lebt,

 

3.

der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner.

5Bei der Berücksichtigung der beitragspflichtigen Einnahmen nach Satz 3 Nr. 1 wird für jedes im Haushalt lebende Kind des Mitglieds oder des Partners ein Freibetrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV für den Kalendermonat abgesetzt; ein Absetzungsbetrag ist zu berücksichtigen, wenn für das Kind dem Grunde nach die Voraussetzungen für die Familienversicherung nach § 10 SGB V oder § 7 KVLG 1989 aus der Versicherung des Mitglieds oder aus der Versicherung des Partners erfüllt sind. 6Als Vermögen nach Satz 3 Nr. 4 sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände mit ihrem Verkehrswert zu berücksichtigen; nicht berücksichtigt werden die in § 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II genannten Vermögenswerte unter den dort genannten Bedingungen; § 12 Abs. 3 Satz 2 SGB II gilt entsprechend. 7Zum Vermögen nach Satz 3 Nr. 4 zählen nicht das Altersvorsorgevermögen im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II in unbegrenzter Höhe sowie das in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II genannte Altersvorsorgevermögen, soweit es das Zwanzigfache der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt. 8Für die Beurteilung der Tatbestände nach Satz 3 sind grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend; im Falle der Antragstellung nach Satz 2 zweiter Halbsatz bestimmt die Krankenkasse den maßgebenden Zeitpunkt. 9Beitragspflichtige Einnahmen im Sinne des Satzes 1 sind bis zur endgültigen Beitragsfestsetzung nach Absatz 7 Satz 6 nachzuweisen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge