Das steht im Urteil

Ein mehrere freigebige Zuwendungen zusammenfassender Schenkungsteuerbescheid, der die einzelnen der Besteuerung unterworfenen Lebenssachverhalte nicht konkret bezeichnet, ist mangels hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit nichtig. Außerordentliche (d.h. nicht satzungsmäßige oder allen Vereinsmitgliedern durch entsprechenden Beschluss auferlegte) Leistungen des Förderers eines Vereins an einen Sportverein unterliegen als freigebige Zuwendungen der Schenkungsteuer, soweit ihnen keine Gegenleistung des Vereins gegenübersteht. Das Recht des Zuwendenden, auf die Zusammensetzung einer Vereinsmannschaft Einfluss nehmen zu können, ist keine Gegenleistung des Vereins im schenkungsteuerrechtlichen Sinne.

 

Der Streitfall

Die Entscheidung betrifft einen Steuerzahler (A), der einen Sportverein seit vielen Jahren finanziell unterstützt. Den Rahmen seines finanziellen Engagements stimmte er mit dem Vorsitzenden des Vereins jeweils vor Beginn einer neuen Spielzeit ab. Dabei ging es in erster Linie um die Finanzierung der Ablösesummen für Spielereinkäufe und die Höhe der laufenden Gehälter und Prämien für Spieler und Trainer. Während der laufenden Spielzeit teilte der Vereinsvorsitzende dem A mindestens einmal monatlich den gesamten ungedeckten Finanzbedarf des Vereins mit. Daraufhin übergab A dem Vereinsvorsitzenden einen Scheck über diese Summe. Einige der Zuwendungen wurden im Wege des Durchlaufspendenverfahrens über die zuständige Gemeinde geleistet, die dafür Spendenbescheinigungen für einkommensteuerliche Zwecke ausstellte und vom Verein sogleich wieder an A zurückgezahlt wurden. Das Finanzamt hielt sämtliche Zuwendungen des A für schenkungsteuerpflichtig und erließ entsprechende Schenkungsteuerbescheide.

 

Die Auffassung des BFH

In seinem Urteil setzt sich der BFH zunächst mit den verfahrensrechtlichen Anforderungen an einen – die Zuwendungen mehrerer Jahre erfassenden – Schenkungsteuerbescheid auseinander. Er geht davon aus, dass jede freigebige Zuwendung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) einen eigenständigen steuerbegründenden Tatbestand (§ 38 AO i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) darstellt. Nach Ansicht des BFH erfordern deshalb mehrere Steuerfälle entweder eine Festsetzung in getrennten Steuerbescheiden oder – bei Zusammenfassung in einem Schriftstück – die genaue Angabe, welche Lebenssachverhalte (Besteuerungstatbestände) dem Steuerbescheid zugrunde liegen. Falls in einem – mehrere freigebige Zuwendungen zusammenfassenden – Schenkungsteuerbescheid die einzelnen der Besteuerung unterworfenen Lebenssachverhalte nicht konkret bezeichnet werden, sei er mangels hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit nichtig.

In seiner materiellrechtlichen Beurteilung kommt der BFH zu dem Ergebnis, dass die Geldspenden des A die schenkungsteuerrechtlichen Voraussetzungen einer freigebigen Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfüllten. Die Voraussetzung, dass die Leistung des Gebers als "unentgeltlich" anzusehen ist, war hier gegeben; denn die Hingabe der einzelnen Scheck- oder Bargeldbeträge war nicht mit einer Gegenleistung des Vereins verknüpft. Das Recht des A, auf die Zusammensetzung der Vereinsmannschaft Einfluss nehmen zu können, ist keine Gegenleistung des Vereins im schenkungsteuerrechtlichen Sinne. – Der BFH stellt abschließend fest, dass auch die von A über die Gemeinde geleiteten und vom Verein an A zurückgezahlten "Durchlaufspenden" nicht steuerbefreit waren, weil die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach § 13 Nr. 16b ErbStG ("Zuwendungen an inländische Körperschaften, die nach der Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar … gemeinnützigen … Zwecken dienen") wegen der rechtswidrigen Rückzahlung der Spenden nicht erfüllt waren.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 15.3.2007, II R 5/04

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