Die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses muss nach § 568 Abs. 1 BGB schriftlich erfolgen. Wesen der Schriftform ist die eigenhändige Unterzeichnung und Originalunterschrift der Kündigungserklärung durch den Kündigenden. Der Schriftform ist daher nicht Genüge getan, wenn die Kündigung per Telefax erfolgt oder wenn dem zu kündigenden Mieter eine Kopie des Kündigungsschreibens übergeben wird. Zwar enthalten Fax und Kopie die eigenhändige Unterschrift des Vermieters. Allerdings eben nicht dessen Originalunterschrift.

Zwar kann die Schriftform auch im Wohnraummietverhältnis durch die elektronische Form ersetzt werden. Die Bestimmung des § 126a BGB sieht hier die qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz vor. In der Praxis spielt diese jedoch keine Rolle, sodass auf weitere Einzelheiten hierzu verzichtet wird.

Selbstverständlich erfüllt eine E-Mail nicht die Voraussetzungen der elektronischen Signatur, weshalb zumindest im Bereich der Wohnraummiete auch eine Kündigung per Mail nicht infrage kommt. Auch ein Unterschriftenstempel genügt nicht.

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