Zusammenfassung

 
Überblick

Diese Ausführungen sollen Ihnen einen Überblick über die Möglichkeiten der sozialen Wohnraumförderung in diesem Bundesland geben.

Seit der Föderalismusreform 2006 liegt die Gesetzgebungskompetenz in weiten Bereichen der sozialen Wohnraumförderung bei den Bundesländern. Sofern die Bundesländer aber von ihrer Gesetzgebungskompetenz noch keinen Gebrauch gemacht haben, gilt weiterhin das Wohnraumförderungsgesetz des Bundes als Rechtsgrundlage der sozialen Wohnraumförderung fort.

1 Rechtliche Grundlagen

  • Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) vom 13.9.2001, zuletzt geändert am 20.11.2019 (BGBl I S. 1626)
  • Verordnung über die Einkommensgrenzen bei der sozialen Wohnraumförderung vom 24.10.2019 (Amtsbl. I S. 886)
  • Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB 2016) i. d. F. vom 14.12.2022 (Amtsbl. I S. 1506)
  • Programmvorschriften 2016 i. d. F. vom 14.12.2022 (Amtsbl. I S. 1506)
  • Verwaltungsvorschrift zur Durchführung eines Sonderprogramms zur Förderung der Schaffung von Wohnraum in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf i. d. F. vom 14.12.2022 (Amtsbl. I S. 1506)
  • Verwaltungsvorschrift zur Durchführung eines Sonderprogramms zur Förderung der Schaffung von barrierefreiem Mietwohnraum vom 11.1.2021 i. d. F. vom 30.1.2023 (Amtsbl. I S. 230)
  • Verwaltungsvorschrift zur Durchführung eines Sonderprogramms "Ein Zuhause für junge Familien" in der sozialen Wohnraumförderung vom 14.12.2022 (Amtsbl. I S. 1506)
  • Gemeinsame Förderrichtlinie des Ministeriums für Finanzen und Europa und des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zur Förderung der Anpassung vorhandenen Wohnraums an die Belange von älteren Menschen und Menschen mit erheblicher oder außergewöhnlicher Gehbehinderung mit Merkzeichen "G" oder "aG" bzw. und/oder Pflegegrad nach SGB XI vom 2.1.2023
  • Verwaltungsvorschrift zur Durchführung eines Sonderprogramms zur Förderung der Schaffung von Wohnraum für Studierende vom 11.1.2021 i. d. F. vom 30.1.2023 (Amtsbl. I S. 230)
  • Erlass betreffend die Festlegung von Wertgrenzen für Freihändige Vergaben und Beschränkte Ausschreibungen nach VOB vom 7.8.2018 (Amtsbl. I S. 624)

2 Weitere Informationen und Ansprechpartner

  • Adressen

    Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, Halbergstr. 50, 66121 Saarbrücken, Tel.: 0681-501 00, Mail: Referat-OBB12@innen.saarland.de, Web: www.saarland.de/mibs/DE/home/home_node.html

  • Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit, Franz-Josef-Röder-Straße 23, 66119 Saarbrücken, Tel.: 0681-501 00, Mail: buergerbeauftragte@soziales.saarland.de, Web: www.saarland.de/masfg/DE/home/home_node.html
  • Saarländische Investitionskreditbank AG (SIKB), Franz-Josef-Röder-Straße 17, 66119 Saarbrücken, Tel.: 0681-3033 0, Wohnungsbau-Hotline: 0681-3033 333, Mail: wohnungsbau@sikb.de, Web: www.sikb.de

3 Förderangebote

3.1 Förderung von Mietwohnraum

Mietwohnraum

Fördergegenstand: Gefördert wird der Neubau von Mietwohnungen, die in Ein-, Zwei- oder Mehrfamilienhäusern oder als Eigentumswohnungen errichtet werden. Gefördert werden auch Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden unter wesentlichem Bauaufwand (z. B. bei Nutzungsänderung oder Erweiterung). Es sind Wohnflächengrenzen und näher definierte bauliche Qualitäten einzuhalten. Vorrangig wird in einer "Besonderen Gebietskulisse" gefördert.

10 Jahre Bindungsfrist

Zielgruppe und Gegenleistung: Die geförderten Mietwohnungen sind für die Dauer von 10 Jahren zur Versorgung von Haushalten bestimmt, die ihre Wohnberechtigung (Wohnberechtigungsschein) nachweisen können. Die zulässige Eingangsmiete beträgt je qm Wohnfläche monatlich

 
im Gebiet der Landeshauptstadt Saarbrücken 5,40 EUR
in Gemeinden und Gemeindeteilen der Kernzone und der Randzone des Verdichtungsraums i. S. d. Anlage 4 des Landesentwicklungsplans, Teilabschnitt Siedlung, in mittelzentralen Verflechtungsbereichen der Landeshauptstadt Saarbrücken und der Mittelstadt Völklingen sowie in den Gemeinden Blieskastel, Lebach, Merzig, St. Wendel, Wadern 5,10 EUR
in den übrigen Gemeinden 4,70 EUR

Für barrierereduzierte Wohnungen erhöhen sich die Mietobergrenzen um 0,50 EUR je qm/Monat, für barrierefreie Wohnungen i. S. d. DIN 18040-2 um 1,00 EUR je qm/Monat. Während des Bindungszeitraums dürfen die Mieten innerhalb von jeweils 3 Jahren um höchstens 10 % angehoben werden.

Art und Höhe der Förderung: Das Förderdarlehen beträgt beim Neubau von Mietwohnungen höchstens 1.000 EUR/qm förderfähiger Wohnfläche, bei Durchführung von wesentlichen Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden max. 850 EUR/qm förderfähiger Wohnfläche.

Förderkonditionen: Die zu erbringende Mindesteigenleistung ist gestaffelt nach Höhe der Gesamtkosten und beträgt zwischen 20 % bei Gesamtkosten von bis zu 500.000 EUR und 5 % bei Gesamtkosten ab 2.500.000,01 EUR. Die Kreditlaufzeit beträgt maximal 30 Jahre (entsprechend wird der Tilgungssatz berechnet). Der aktuelle Zinssatz wird auf der Webseite der SIKB veröffentlicht.

Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf

Weitere Förderangebote: In festgelegten Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf beträgt der Höchstdarlehensbetrag beim Neubau von Mietwohnungen 2.300 EUR je qm förderfähiger Wohnfläche, bei Durchführung von wesentlichen Baumaßnahmen 2.000 EUR ...

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