Leitsätze (amtlich)

Schuldzinsen, die ein Ehegatte auf seine Darlehensverbindlichkeiten zahlt, kann der andere Ehegatte auch dann nicht bei der Ermittlung seiner Einkünfte abziehen, wenn die Darlehensbeträge zur Anschaffung von Wirtschaftsgütern seines Betriebsvermögens verwendet wurden.

Schließt ein Dritter im eigenen Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag und leistet er selbst die geschuldeten Zahlungen, so sind die Aufwendungen als solche des Steuerpflichtigen abziehbar, wenn es sich um Geschäfte des täglichen Lebens handelt. Bei Dauerschuldverhältnissen führt eine Abkürzung des Vertragswegs dagegen nicht zu abziehbaren Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

 

Sachverhalt

Der Kläger und seine 1989 verstorbene Ehefrau (E), die seit 1982 als Heilpraktikerin selbständig tätig war, wurden im Streitjahr 1982 zusammen zur ESt veranlagt. Um die Einrichtung für die Praxis der E zu finanzieren, belieh der Kläger 1982 verschiedene von ihm als Versicherungsnehmer abgeschlossene Lebensversicherungen. Die Versicherer überwiesen die Darlehensbeträge auf das Konto einer GmbH, an der der Kläger beteiligt war.

Von dort wurden die Rechnungen beglichen, die E von ihren Gläubigern erhalten hatte. Im Streitjahr zahlte der Kläger für die Darlehen 6 004 DM Zinsen. In ihrer Gewinnermittlung für das Streitjahr setzte E diese Schuldzinsen als Betriebsausgaben ab. Das Finanzamt ließ den Betriebsausgabenabzug nicht zu, weil es sich dabei nicht um Aufwendungen der E handle. Klage[1] und Revision des Klägers blieben erfolglos.

 

Entscheidungsgründe

E erbrachte im Streitjahr selbst keine Zinszahlungen, die als Betriebsausgaben bei der Ermittlung ihrer Einkünfte aus selbständiger Arbeit abziehbar wären. Die geltend gemachten Aufwendungen wurden vielmehr vom Kläger in Erfüllung einer eigenen Darlehensverbindlichkeit geleistet. Ob in diesem Fall Drittaufwand vorliegt, kann dahin stehen, weil der Große Senat des BFH eine Abziehbarkeit von Drittaufwand abgelehnt hat[2].

Im Streitfall sind auch nicht die Voraussetzungen eines abgekürzten Zahlungswegs gegeben, die ausnahmsweise einen Abzug der Aufwendungen ermöglichen würden. Unter einem abgekürzten Zahlungsweg wird die Zuwendung eines Geldbetrags an den Steuerpflichtigen in der Weise verstanden, dass der Zuwendende im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen dessen Schuld tilgt, statt ihm den Geldbetrag unmittelbar zu überlassen. Der Kläger zahlte die Schuldzinsen jedoch nicht mit dem für § 267 Abs. 1 BGB erforderlichen "Drittleistungswillen", sondern zur Erfüllung einer eigenen Darlehensverbindlichkeit.

Zu Unrecht leitet der Kläger eine Abzugsberechtigung seiner Frau unter Hinweis auf die "Abkürzung des Vertragswegs" her. Der Große Senat hat die Beurteilung von Leistungen im sog. abgekürzten Vertragsweg ausdrücklich offengelassen[3]. In diesem vom abgekürzten Zahlungsweg zu unterscheidenden Fall schließt der Dritte im eigenen Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag und leistet auch selbst die geschuldeten Zahlungen. Nach Auffassung des erkennenden Senats kann es jedenfalls bei Bargeschäften des täglichen Lebens auf die Unterscheidung zwischen einem abgekürzten Zahlungs- und einem abgekürzten Vertragsweg nicht ankommen. Bei "Geschäften für den, den es angeht", ist dem Vertragspartner die Person des Leistenden ebenso gleichgültig wie beim abgekürzten Zahlungsweg. Es macht daher keinen Unterschied, ob der Dritte gegenüber dem Steuerpflichtigen auf eine Bargeldschenkung verzichtet und für Rechnung des Steuerpflichtigen an dessen Gläubiger leistet[4] oder ob er seinem Vertragspartner vorenthält, dass er im Namen des Steuerpflichtigen, also in fremdem Namen handelt. In beiden Fällen handelt der Dritte nicht für eigene Rechnung, sondern für Rechnung des Steuerpflichtigen. Bei Dauerschuldverhältnissen sind diese Voraussetzungen jedoch nicht gegeben. Das gilt insbesondere dann, wenn der von dem Dritten abgeschlossene Vertrag auf Nutzungsüberlassung gerichtet ist. In diesen Fällen leistet der Dritte stets für eigene Rechnung und wendet dem Steuerpflichtigen nur ein obligatorisches und ungesichertes Nutzungsrecht zu, das nicht wie ein Wirtschaftsgut aktiviert und abgeschrieben werden kann. So liegt es auch im Streitfall, in dem der Kläger der E lediglich die Nutzungsmöglichkeit des Darlehens zugewandt hat. Diese Nutzung führt zu keiner Einlage und berührt damit nicht die Gewinnermittlung der E[5].

 

Link zur Entscheidung

BFH vom 24.2.2000 - IV R 75/98

Anmerkung

Wie man seit den Beschlüssen des Großen Senats zum "Drittaufwand" weiß[6], hätten die Eheleute eine andere Gestaltung wählen müssen: Die Schuldzinsen wären als Betriebsausgaben der Ehefrau abziehbar gewesen, wenn sie das Darlehen selbst aufgenommen hätte, wobei es unschädlich gewesen sein dürfte, wenn sich der Ehemann für dieses Darlehen verbürgt hätte. Dann hätte es einem Abzug der Schuldzinsen als Betriebsausgaben der Ehefrau auch nicht entgegen gestanden, wenn die Schuldzinsen aus dem von der Ehefrau aufgenommenen Darlehen vom Ehemann bezahlt word...

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