Gemäß üblichen Versicherungsbedingungen einer Elementarschadendeckung liegt ein versicherter Schaden durch Rückstau vor, wenn Wasser aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes austritt und nicht bereits dann, wenn das Rohrsystem kein Wasser mehr aufnehmen kann. Darauf hat das Oberlandesgericht Hamm hingewiesen.
Streit um Schadensregulierung
Die Klägerin verlangte von ihrem beklagten Gebäudeversicherer Schadensersatz für einen Überschwemmungsschaden. Der Gebäudeversicherer hatte seine Wohngebäudeversicherung um eine Deckung von Elementarschäden erweitert.
Es galten die "Besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung" der Beklagten. Danach hatte der Versicherer u. a. durch einen Rückstau zerstörte oder beschädigte Sachen zu entschädigen.
Den Rückstau definierten die Bedingungen wie folgt:
Definition des Rückstaus
"Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes oder dessen zugehörigen Einrichtungen austritt."
Wasserstau auf Dachterrasse
Die Klägerin hatte einen Schaden erlitten, weil Wasser von ihrer Dachterrasse im ersten Obergeschoss ins Gebäude eingedrungen und in das dort gelegene Bad und eine Zwischendecke gelaufen war. Das war laut Aussage der Klägerin möglich geworden, weil das Abflussfallrohr der Terrasse aufgrund einer überlasteten Kanalisation die auf der Terrasse niedergehende Regenmenge nicht mehr aufnehmen konnte. Zum Austritt von Wasser aus dem Fallrohr war es dabei nicht gekommen.
Das OLG Hamm weist darauf hin, dass bereits nach dem Vortrag der Klägerin kein Rückstauschaden im Sinne der hier maßgeblichen Versicherungsbedingungen vorliege, sodass die Klage unbegründet sei.
Ein Rückstau im Sinne der vereinbarten Versicherungsbedingungen setze voraus, dass das den Schaden verursachende Wasser aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes austrete, vorliegend also, dass das Wasser aus dem Fallrohr der Dachterrasse ausgetreten sei. Der Fall, dass Niederschlagswasser nicht mehr von einem Regenfallrohr aufgenommen werden könne, sei ein bestimmungswidriger Nichteintritt von Wasser und kein Rückstau im Sinne der Versicherungsbedingungen.
Kein Rückstau
Weil nicht ersichtlich sei, in welcher Weise Wasser durch eine Überlastung der Kanalisation aus dem Rohr auf die Terrasse hochgedrückt worden sein könnte, lag der Versicherungsfall eines Rückstaus im Sinne der Elementarschadensversicherung laut OLG Hamm nicht vor.
(OLG Hamm, Beschluss v. 26.4.2017, 20 U 23/17)