Rz. 320

Für den Fall, dass gegen § 30 GmbHG verstoßen wurde, ist unter der Voraussetzung des § 31 GmbHG eine Erstattung möglich.308 Nach Absatz 1 der Regelung müssen Zahlungen, die den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, der Gesellschaft erstattet werden (§ 31 Abs. 1 GmbHG).

 

Rz. 321

War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist (§ 31 Abs. 2 GmbHG).

 

Rz. 322

Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, die von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt (§ 31 Abs. 3 GmbHG).

 

Rz. 323

Die Vorschrift des § 31 GmbHG sieht noch vor, dass Zahlungen, die aufgrund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, den Verpflichteten nicht erlassen werden können (§ 31 Abs. 4 GmbHG).

 

Rz. 324

Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung (§ 31 Abs. 5 GmbHG).

 

Rz. 325

Abschließend ist noch geregelt, dass für die in den Fällen des Absatzes 3 geleisteten Erstattungen einer Zahlung den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen bezüglich der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet sind. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung (§ 31 Abs. 6 GmbHG).

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