Rz. 264

§ 19 GmbHG regelt die Pflicht zur realen Bildung des Stammkapitals und betrifft alle Einlagepflichten, das heißt im Rahmen der Gründung der GmbH und bei späteren Kapitalerhöhungen (§ 55 Abs. 4, § 56 Abs. 2 und § 56a GmbHG) zum Zweck der Sicherung der realen Kapitalaufbringung.[1] Zusammen mit den Kapitalerhaltungsvorschriften der §§ 30, 31 GmbHG kommt diesen Normen eine zentrale Bedeutung für den Gläubigerschutz zu.[2]

 

Rz. 265

§ 19 Abs. 1 GmbHG schreibt vor, dass die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile nach dem Verhältnis der Geldeinlagen zu leisten sind. Absatz 1 verlangt die gleichmäßige Behandlung der Gesellschafter bei Geldeinlagen, und zwar hinsichtlich des Einzahlungsbetrags und des Einzahlungszeitpunkts. Diese Vorschrift betrifft – im Gegensatz zu den sonstigen Regelungen der Absätze 2 bis 6 – nur Einlagen der Gesellschafter in Form von Bareinlagen und ist nicht zwingend. Es ist daher möglich, im Gesellschaftsvertrag zum Beispiel ungleiche Einzahlungsquoten und/oder unterschiedliche Einzahlungszeiträume festzulegen.[3]

 

Rz. 266

Wenn im Gesellschaftsvertrag keine festen Termine für die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile vereinbart wurden, ist nach dem GmbH-Gesetz die Gesellschafterversammlung für die Einforderung der Einlagen zuständig (§ 46 Nr. 2 GmbHG).[4]

 

Rz. 267

Die Vorschrift des § 19 GmbHG enthält in den Absätzen 2 bis 6 weitere Regelungen im Zusammenhang mit der Leistung der Einlagen.[5] Diese Regelungen sind, im Gegensatz zum dispositiven Grundsatz der Gleichbehandlung der Gesellschafter bei den Einzahlungen auf die Geschäftsanteile, zwingend.[6]

 

Rz. 268

§ 19 Abs. 2 GmbHG enthält

  • ein Verbot der Befreiung der Gesellschafter von Einlageforderungen,
  • ein grundsätzliches Aufrechnungsverbot sowie
  • den Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechts.
 

Rz. 269

Konkret sieht die Regelung in Absatz 2 vor, dass die Gesellschafter von der Verpflichtung zur Leistung der Einlagen nicht befreit werden können. Gegen den Anspruch der Gesellschaft ist die Aufrechnung nur zulässig mit einer Forderung aus der Überlassung von Vermögensgegenständen, deren Anrechnung auf die Einlageverpflichtung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 vereinbart wurde. An dem Gegenstand einer Sacheinlage kann wegen Forderungen, die sich nicht auf den Gegenstand beziehen, kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden (§ 19 Abs. 2 GmbHG).

 

Rz. 270

Nach Absatz 3 besteht für den Fall der Kapitalherabsetzung eine Ausnahme vom Verbot der Befreiung von der Einlagepflicht. Konkret bedeutet dies, dass durch eine Kapitalherabsetzung die Gesellschafter von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen höchstens in Höhe des Betrags befreit werden können, um den das Stammkapital herabgesetzt wurde(§ 19 Abs. 3 GmbHG).

 

Rz. 271

Absatz 4 regelt die Rechtsfolgen bei sog. verdeckten Sacheinlagen. Zunächst sieht das Gesetz vor, dass in Fällen, in denen eine Geldeinlage eines Gesellschafters bei wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten ist (verdeckte Sacheinlage), dies den Gesellschafter nicht von seiner Einlageverpflichtung befreit. Jedoch sind die Verträge über die Sacheinlage und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung nicht unwirksam (§ 19 Abs. 4 Satz 1, 2 GmbHG).

 

Rz. 272

Weiter schreibt das Gesetz hierzu vor, dass auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht des Gesellschafters der Wert des Vermögensgegenstands im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister oder im Zeitpunkt seiner Überlassung an die Gesellschaft, falls diese später erfolgt, angerechnet wird. Die Anrechnung erfolgt nicht vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Die Beweislast für die Werthaltigkeit des Vermögensgegenstands trägt der Gesellschafter (§ 19 Abs. 4 Satz 3 bis 5 GmbHG).

 

Rz. 273

Absatz 5 sieht die begrenzte Zulässigkeit von vorabgesprochenen Rückflüssen der Einlage vor (sog. "Hin- und Herzahlen", insbesondere das sog. "Cash-Pooling").[7] Das Gesetz sieht dazu vor, dass in Fällen, in denen vor der Einlage eine Leistung an den Gesellschafter vereinbart wurde, die wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht und die nicht als verdeckte Sacheinlage im Sinne von Absatz 4 zu beurteilen ist, dies den Gesellschafter von seiner Einlageverpflichtung nur dann befreit, wenn die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig werden kann. Eine solche Leistung oder die Vereinbarung einer solchen Leistung ist in der Anmeldung nach § 8 anzugeben (§ 19 Abs. 5 GmbHG).

 

Rz. 274

Absatz 6 regelt schließlich noch die Verjährung. Danach verjährt der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein (§ 19 Abs. 6 GmbHG). Die ...

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