(1) 1Zweck des Gesetzes ist die Sicherstellung eines effizienten Vollzugs, die Umsetzung der europa- und bundesrechtlichen Vorgaben sowie die Weiterentwicklung der Kreislaufwirtschaft unter Berücksichtigung des Schutzes von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen. 2Der Kreislaufwirtschaft dienen insbesondere eine ressourceneffiziente, ressourcenschonende, schadstoffarme und abfallarme Produktgestaltung und Produktion, die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die Entwicklung langlebiger und reparaturfreundlicher Produkte, die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Abfällen für Produkte und Stoffe sowie eine an den Zielen der bestmöglichen Verwertung orientierte getrennte Erfassung von Abfällen. 3Soweit im Einklang mit den Grundsätzen der Abfallhierarchie in § 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) eine stoffliche oder sonstige Verwertung nicht erfolgt, ist eine schadlose und ordnungsgemäße Beseitigung von Abfällen sicherzustellen.

 

(2) Jede Person hat durch ihr Verhalten zur Verwirklichung des in Absatz 1 genannten Zwecks sowie der Ziele der Kreislaufwirtschaft beizutragen.

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