Nicht alle durch den Betrieb veranlassten Aufwendungen sind abziehbare Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 4 EStG.

Zusätzlich zu den Abzugsverboten des Einkommensteuergesetzes (unter Beachtung der Aufzeichnungspflichten des § 4 Abs. 7 EStG):

§ 4 Abs. 5 EStG u. a.:

  • Geschenke über 35 EUR an Geschäftsfreunde (Nr. 1),
  • Bewirtungskosten, soweit sie 70 % der Aufwendungen überschreiten, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind und deren betriebliche Veranlassung nachgewiesen ist (Nr. 2),
  • Gästehäuser und ähnliche Einrichtungen außerhalb des Betriebsorts (Nr. 3),
  • Mehraufwendungen für Verpflegung, soweit in § 4 Abs. 5 Nr. 5 nichts anderes bestimmt ist,
  • Geldbußen, Ordnungsgelder, Verwarnungsgelder (Nr. 8),

§ 4 Abs. 5b EStG (Gewerbesteuer für Zeiträume ab VZ 2008)

§ 4 Abs. 6 EStG (Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke, d. h. Spenden an politische Parteien gem. § 10b Abs. 2 EStG),

§ 3c EStG (Abzugsverbot für Betriebsausgaben und Werbungskosten in wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen)

und der Abgabenordnung:

  § 160 Satz 1 AO (Zuwendungen, bei denen der Empfänger nicht benannt wird)

regelt das Körperschaftsteuergesetz weitere Einschränkungen des Betriebsausgabenabzugs:

Nichtabziehbar sind auch:

§ 10 Nr. 1 KStG: Aufwendungen für die Erfüllung von Satzungszwecken der Körperschaft (korrespondierend zur Nichtsteuerbarkeit von Mitgliedsbeiträgen gemäß § 8 Abs. 6 KStG),

§ 10 Nr. 2 KStG: Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern, Umsatzsteuer betreffend Entnahmen und verdeckte Gewinnausschüttungen und Vorsteuerbeträge auf bestimmte nichtabziehbare Betriebsausgaben sowie die Nebenleistungen auf diese Steuern.

Wie die Einkommensteuer oder Gewerbesteuer ist auch die Körperschaftsteuer als Steuer vom Einkommen bei der Ermittlung ihrer Bemessungsgrundlage nicht abzugsfähig. Während sie in der Handels- und Steuerbilanz gewinnmindernd ausgewiesen werden, werden sie für die Zwecke der Einkommensermittlung wieder hinzugerechnet.

Als nichtabziehbare Steuern im Sinne des § 10 Nr. 2 KStG sind z. B. zu erfassen: Körperschaftsteuer, Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag.

Als nichtabziehbare steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO), die mit nicht abziehbaren Steuern im Zusammenhang stehen, kommen in Frage: Säumniszuschläge, Verspätungszuschläge, Zwangsgelder, Nachforderungszinsen, Hinterziehungszinsen, Stundungszinsen, Aussetzungszinsen.

§ 10 Nr. 3 KStG: Geldstrafen und ähnliche Rechtsnachteile,

§ 10 Nr. 4 KStG: die Hälfte der Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder des Aufsichtsrats oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen gezahlt werden.

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