Dipl.-Finw. (FH) Walter Niermann
Leitsatz
Nach der Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung kann der Arbeitnehmer eine Berichtigung nicht mehr verlangen. Ein unzutreffender Lohnsteuerabzug kann mit Einwendungen gegen die Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Sachverhalt
Im Rahmen eines Vergleichs war vereinbart worden, dass der Arbeitgeber an die Arbeitnehmerin einen Abfindungsbetrag in Höhe von 150 000 DM zahlt. Dabei sollte es sich nach den Angaben der Arbeitnehmerin um einen netto verbleibenden Auszahlungsbetrag handeln. Der Abfindungsbetrag floss der Steuerpflichtigen im März 2000 zu. Der Arbeitgeber stellte folgende (besondere) Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2000 aus:
Ermäßigt zu besteuernder Arbeitslohn |
161 246,30 DM, |
einbehaltene Lohnsteuer |
10 660,00 DM, |
einbehaltener Solidaritätszuschlag |
586,30 DM. |
Mit der vom Arbeitsgericht an das FG verwiesenen Klage beantragte die Arbeitnehmerin, ihren ehemaligen Arbeitgeber zu verpflichten, den aus einem ab April 2000 eingegangenen neuen Dienstverhältnis bezogenen Arbeitslohn bei der Steuerberechnung auf die Abfindung zu berücksichtigen und eine entsprechend berichtigte Lohnsteuerbescheinigung mit folgendem Inhalt auszustellen:
Ermäßigt zu besteuernder Arbeitslohn |
224 000 DM, |
einbehaltene Lohnsteuer |
70 120 DM, |
einbehaltener Solidaritätszuschlag |
3 857 DM. |
Die Folge einer Nettolohnvereinbarung ist, dass der Arbeitgeber mit der Auszahlung des Nettolohns aus der Sicht des Arbeitnehmers die Lohnsteuer vorschriftsmäßig einbehalten hat. Damit gilt die gesetzlich einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer fiktiv als tatsächlich einbehalten. Eine Bindung an den Inhalt der Lohnsteuerbescheinigung besteht bei der Veranlagung allerdings nicht.
Soweit der Arbeitnehmer eine Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung anstrebt, ist zu beachten, dass nach Beendigung des Dienstverhältnisses die Änderung des Lohnsteuerabzugs nur bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig ist. Nach der Übermittlung kann der Arbeitnehmer eine Berichtigung nicht mehr verlangen. Insbesondere kann mit Einwendungen gegen die Lohnsteuerbescheinigung ein unzutreffender Lohnsteuerabzug nicht mehr ungeschehen gemacht werden.
Das schließt nicht aus, dass sich aus der arbeitsrechtlichen Nettolohnvereinbarung, z. B. durch einen konkreten Berechnungsmodus, ergibt, dass der geschuldete Bruttolohn in Hinblick auf die darin enthaltene Lohnsteuer unter Berücksichtigung von Arbeitslöhnen zu bemessen ist, die der Arbeitnehmer aus künftigen Dienstverhältnissen bezieht. Über die arbeitsrechtliche Auslegung des zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleichs war jedoch im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 13.12.2007, VI R 57/04.