Leitsatz

Errichtet ein Unternehmer ein ausschließlich für private Wohnzwecke zu nutzendes Einfamilienhaus als Anbau an eine Werkshalle auf seinem Betriebsgrundstück, darf er den Anbau nicht seinem Unternehmen zuordnen, wenn beide Bauten räumlich voneinander abgrenzbar sind. In diesem Fall steht ihm kein Vorsteuerabzug aus den Kosten für die Errichtung des Anbaus zu.

 

Sachverhalt

Der Gewerbetreibende K errichtete auf seinem Grundstück zunächst eine Werkshalle. An diese baute er im Streitjahr 2003 ein Einfamilienhaus an, das er ausschließlich zu privaten Wohnzwecken nutzte. Aus den Herstellungskosten des Anbaus machte K den Vorsteuerabzug geltend. Das Finanzamt versagte diesen, weil es sich bei dem Anbau um ein selbstständiges und ausschließlich nichtunternehmerisch genutztes Investitionsgut handele.

Das FG wies die Klage mit der Begründung ab, der Anbau habe nicht dem Unternehmen zugeordnet werden können, da er ausschließlich zu privaten Wohnzwecken genutzt werde. Die Revision hatte keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Nach der Rechtsprechung des EuGH darf ein Unternehmer ein Gebäude, das er teilweise unternehmerisch und teilweise zu eigenen Wohnzwecken nutzt, insgesamt seinem Unternehmen zuordnen und die auf das gesamte Gebäude entfallenden Vorsteuerbeträge geltend machen. Voraussetzung ist, dass es sich bei dem Gebäude um ein einheitliches und damit gemischt genutztes Wirtschaftsgut und nicht um zwei selbstständige Wirtschaftsgüter handelt.

Ob ein Anbau an ein unternehmerisch genutztes Gebäude ein selbstständiges Wirtschaftsgut oder ein selbstständiger Gegenstand im umsatzsteuerrechtlichen Sinn ist, kann nicht nach nationalem Zivilrecht beurteilt werden.

Der BFH hat zum Umbau eines Gebäudes entschieden, dass von der Herstellung eines neuen Wirtschaftsguts ausgegangen werden kann, wenn die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge geben und eine wesentliche Funktions- und Zweckänderung eintritt.

Bei Übertragung dieser Grundsätze auf die Errichtung eines Anbaus ist dieser jedenfalls dann ein selbstständiges Wirtschaftsgut, wenn er von dem bereits bestehenden Gebäude abgrenzbar ist und zwischen den Bauten kein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang besteht. Bei einem Anbau stehen die Existenz einer gemeinsamen Wand und gemeinsamer Versorgungsleitungen der Abgrenzbarkeit nicht entgegen. Eine Werkshalle und ein ausschließlich zu privaten Wohnzwecken genutzter Anbau stehen auch nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang.

 

Link zur Entscheidung

BFH, 23.09.2009, XI R 18/08.

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