Langer Kratzer

Ein 7-jähriger Schüler wurde auf Schadensersatz i. H. v. rund 1.500 EUR verklagt, weil er an einem parkenden PKW einen Kratzer verursacht hatte. Der Vorfall ereignete sich in einer Wohnstraße mit Tempo 30. Der Junge wollte die ihm und seiner älteren Schwester gehörenden Kickboards, die sie beide woanders abgestellt hatten, zurückholen. Als er im Begriff war, mit den Kickboards an beiden Händen die Straße zu überqueren, parkte ein PKW aus und fuhr mit mäßiger Geschwindigkeit an dem Jungen vorbei. Der Junge machte sich schmal, um dem PKW auszuweichen. Dabei blieb er beim Vorbeifahren des PKW mit dem rechten Kickboardlenker an dem parkenden Auto des Klägers hängen und verursachte einen langen Kratzer an der Fahrertür und am Kotflügel des noch sehr gut erhaltenen Autos.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Grundlage des Urteils ist der § 828 BGB:

Haftungsvorschrift

"Wer das siebente aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat".

Unterscheide: parkendes oder fahrendes Auto

Grundsätzlich haftet also ein Siebenjähriger nicht. Der Bundesgerichtshof hat allerdings in einem früheren Urteil bei einem Unfall mit einem geparkten Fahrzeug diesen Grundsatz eingeschränkt, weil im ruhenden Verkehr normalerweise gerade nicht die besonderen Gefahren von Kraftfahrzeugen wirkten, welche ein Kind überfordern könnten.

Typische Überforderungssituation

Im vorliegenden Fall sei der Schaden zwar auch an einem geparkten Fahrzeug eingetreten, aber – so führt das Gericht aus – sei das Kind einem fahrenden Kraftfahrzeug ausgewichen und habe dabei den Schaden verursacht. Anders als bei einem Unfall im ruhenden Verkehr sei hier die Unfallursache ein fahrendes Kraftfahrzeug gewesen. Die Fähigkeiten, Entfernungen und Geschwindigkeiten richtig einzuschätzen und sich entsprechend dieser Gefahren zu verhalten, seien bei einem Siebenjährigen noch eingeschränkt. Der Gesetzgeber habe Kinder dieses Alters von Haftung freistellen wollen, wenn sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs ergebe.

(AG München, Urteil v. 11.12.2017, 345 C 13556/17)

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