Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist in Kapitel 4 des SGB XI (Sozialhilferecht) geregelt. Grundsätzlich besteht hinsichtlich sonstigen Sozialhilfebedürftigen kein Unterschied.

Leistungen und Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung erhalten hilfsbedürftige Personen – also solche, die nicht über genügend Einkommen und/oder Vermögen verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern – zwischen 18 und 65 Jahren. Durch Anhebung der Regelaltersgrenze ab dem Geburtsjahrgang 1947 erhöht sich entsprechend bis zum Geburtsjahr 1964 die Altersgrenze um jeweils einen Monat. Die Grundsicherung bei Erwerbsminderung steht Personen zwischen 18 Jahren und dem Alter, in dem grundsätzlich Altersrente bezogen werden kann, nur dann zu, wenn sie auf Dauer voll erwerbsgemindert sind. Das heißt, wenn sie keine drei Stunden täglich arbeiten können und anzunehmen ist, dass sich dieser Zustand nicht mehr ändern wird. Die Feststellung wird auf Ansuchen des Sozialhilfeträgers durch die ständigen Rentenversicherungen getroffen.

Ein Unterschied zum sogenannten normalen Sozialhilfeempfänger besteht darin, dass Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades – also der Eltern gegenüber Kindern oder von Kindern gegenüber ihren Eltern – bei denjenigen, die Grundsicherung bei Erwerbsminderung oder im Alter erhalten, nur dann auf den Sozialhilfeträger übergehen, wenn die unterhaltspflichtige Person ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von mindestens 100.000 EUR erzielt.

Weiterhin gilt nicht die gesetzliche Vermutung, dass, wenn der Grundsicherungsempfänger gemeinsam mit anderen Personen in einer Wohnung oder entsprechenden Unterkunft wohnt, mit ihr gemeinsam wirtschaftet und somit eine Haushaltsgemeinschaft bildet. Beim „normalen“ Sozialhilfeempfänger hätte dies nämlich zur Folge, dass Einkommen und Vermögen der anderen Person angerechnet wird. Die Ausnahme, dass Einkommen und Vermögen des Mitbewohners nicht angerechnet werden, gilt selbstverständlich nicht, wenn der Grundsicherungsempfänger verheiratet ist oder einen Lebenspartner nach dem Lebenspartnergesetz hat, von dem er nicht getrennt oder mit dem er in einer sogenannten eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebt. Somit besteht im Bereich der Unterkunftskosten kein Unterschied zwischen einem Sozialhilfeempfänger und jemandem, der Grundsicherung oder Erwerbsminderung erhält.

Für ältere und behinderte Menschen sind nunmehr von vornherein aufgrund des Verweises im Sozialrecht auf das SGB II höhere Unterkunftskosten zu gewähren, als in den Unterhaltsrichtlinien festgelegt. § 35a SGB XII verweist unter anderem auf § 22b Abs. 3 SGB II, wonach für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung eine Sonderregelung getroffen werden soll. Dies gilt insbesondere für Personen, die einen erhöhten Raumbedarf haben wegen

  1. einer Behinderung oder
  2. der Ausübung ihres Umgangsrechts.

Weiterhin spielt der derzeitige § 71 SGB XII eine Rolle. Nach dieser Vorschrift sollen alte Menschen zusätzlich Altenhilfe bekommen. Sie umfasst unter anderem auch Leistungen zur Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung, die den Bedürfnissen des alten Menschen entspricht. Konkret bedeutet dies, dass im konkreten Einzelfall durchaus höhere Unterkunftskosten gewährt werden müssen, als in den Unterhaltsrichtlinien als Regelfall festgelegt.

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