Rz. 122

Ist die Gesellschaft nicht ordnungsgemäß errichtet und angemeldet, so hat das Gericht die Eintragung abzulehnen. Dies gilt auch, wenn Sacheinlagen nicht unwesentlich überbewertet wurden (§ 9c GmbHG).

 

Rz. 123

Wegen einer mangelhaften, fehlenden oder nichtigen Bestimmung des Gesellschaftsvertrags darf das Gericht die Eintragung nach Absatz 1 nur ablehnen, soweit diese Bestimmung, ihr Fehlen oder ihre Nichtigkeit

  1. Tatsachen oder Rechtsverhältnisse betrifft, die nach § 3 Abs. 1 oder aufgrund anderer zwingender gesetzlicher Vorschriften in dem Gesellschaftsvertrag bestimmt sein müssen oder die in das Handelsregister einzutragen oder von dem Gericht bekanntzumachen sind,
  2. Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutze der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind, oder
  3. die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrags zur Folge hat (§ 9c Abs. 2 GmbHG).
 
Praxis-Beispiel

Ablehnung der Eintragung der GmbH in das Handelsregister

  • Im Gesellschaftsvertrag fehlt eine Regelung zum Unternehmensgegenstand, die ein zwingend notwendigen Mindestinhalt gehört (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG).
  • Der Gesellschaftsvertrag sieht vor, dass mit Zustimmung des Aufsichtsrats in näher bestimmten Ausnahmefällen jeder Gesellschafter einen Anspruch auf Rückzahlung von 20 % seiner Einzahlungen auf die Stammeinlage hat. Eine solche Regelung verstößt gegen § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG, wonach das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden darf. Dies dient ausschließlich oder überwiegend dem Schutz der Gläubiger der GmbH.
  • Nach einer Regelung im Gesellschaftsvertrag soll ein Insolvenzantrag zwar grundsätzlich unverzüglich, spätestens aber vier Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt werden. Hier liegt ein Verstoß gegen § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO vor, weil der Insolvenzantrag unter den übrigen Voraussetzungen der Norm "spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung" gestellt werden muss. Auch diese gesetzliche Regelung dient ausschließlich oder überwiegend dem Gläubigerschutz.
  • Nach dem Gesellschaftsvertrag beträgt das Stammkapital 20.000 EUR. Diese Regelung verstößt gegen § 5 Abs. 1 GmbHG und führt nicht nur zur Nichtigkeit dieser einzelnen Regelung, sondern sogar des gesamten Vertrags.[1]
 

Rz. 124

Bei der Eintragung in das Handelsregister sind anzugeben (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GmbHG):

  • die Firma und der Sitz der Gesellschaft,
  • eine inländische Geschäftsanschrift,
  • der Gegenstand des Unternehmens,
  • die Höhe des Stammkapitals,
  • der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags und
  • die Personen der Geschäftsführer.

Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer haben (§ 10 Abs. 1 Satz 2 GmbHG).

 

Rz. 125

Enthält der Gesellschaftsvertrag Bestimmungen über die Zeitdauer der Gesellschaft oder über das genehmigte Kapital, so sind auch diese Bestimmungen einzutragen. Wenn eine Person, die für Willenserklärungen und Zustellungen an die Gesellschaft empfangsberechtigt ist, mit einer inländischen Anschrift zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wird, sind auch diese Angaben einzutragen; Dritten gegenüber gilt die Empfangsberechtigung als fortbestehend, bis sie im Handelsregister gelöscht und die Löschung bekannt gemacht wurde, es sei denn, dass die fehlende Empfangsberechtigung dem Dritten bekannt war (§ 10 Abs. 2 GmbHG).

[1] Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, § 5 Rn. 12.

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