Neuregelungen im Werkvertragsrecht

Die Bundesregierung hat jetzt den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung beschlossen. Hiermit sollen die Rechte der Bauherren gestärkt werden. Das betrifft den Vertragsabschluss und seine Vorbereitung, aber auch den Verlauf der Vertragserfüllung. Bislang war das Werkvertragsrecht in erster Linie auf den kurzfristigen Austausch von Leistung und Gegenleistung ausgelegt, nicht jedoch auf die Durchführung eines komplexen, auf längere Zeit angelegten Bauvorhabens. Nunmehr werden spezielle Regelungen für den Bauvertrag und den Verbraucherbauvertrag in das Werkvertragsrecht des BGB eingefügt. Dem auf längere Sicht angelegten Bauvertrag soll insbesondere durch folgende Regelungen Rechnung getragen werden:

  • Einführung eines Anordnungsrechts des Bestellers einschließlich Regelungen zur Preisanpassung bei Mehr- oder Minderleistungen,
  • Änderung und Ergänzung der Regelungen zur Abnahme sowie
  • die Normierung einer Kündigung aus wichtigem Grund.

Mehr Verbraucherschutz

Im Vordergrund steht bei den Neuregelungen der Verbraucherschutz. So sollen Bauunternehmer künftig verpflichtet sein, Verbrauchern vor Vertragsschluss eine Baubeschreibung zur Verfügung zu stellen, die bestimmten Mindestanforderungen genügt. Dies ermögliche Verbrauchern einen genauen Überblick über die angebotene Leistung und sie können die Angebote verschiedener Unternehmer besser vergleichen. Mit Verbrauchern geschlossene Bauverträge müssen zudem künftig verbindliche Angaben zu der Bauzeit enthalten. Außerdem sollen Verbraucher künftig das Recht erhalten, einen Bauvertrag innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss zu widerrufen.

Architekten- und Ingenieurverträge

Mit Blick auf ihre Besonderheiten werden zudem einige Sonderregelungen für Architekten- und Ingenieurverträge vorgeschlagen. Da die Anwendung des Werkvertragsrechts diese Berufsgruppen in einigen Punkten erhebliche, teilweise unverhältnismäßig belastende Konsequenzen hat, sollen die Regelungen des Werkvertragsrechts nicht uneingeschränkt auf Architekten- und Ingenieurverträge Anwendung finden, sondern den Besonderheiten dieses Vertragstyps durch spezielle Regelungen Rechnung getragen werden.

Wann diese neuen Bestimmungen in Kraft treten werden, ist noch offen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt WohnungsWirtschafts Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen