Rz. 757

Das Aktiengesetz sieht vor, dass die Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats, soweit sie nicht gesetzlich geregelt ist, durch die Satzung bestimmt werden kann. Ist sie weder gesetzlich noch durch die Satzung geregelt, so ist der Aufsichtsrat nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er nach Gesetz oder Satzung insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnimmt. In jedem Fall müssen mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Der Beschlussfähigkeit steht nicht entgegen, dass dem Aufsichtsrat weniger Mitglieder als die durch Gesetz oder Satzung festgesetzte Zahl angehören, auch wenn das für seine Zusammensetzung maßgebende zahlenmäßige Verhältnis nicht gewahrt ist (§ 108 Abs. 2 AktG). Die Vorschrift des § 52 Abs. 1 GmbHG verweist allerdings nicht für den fakultativen Aufsichtsrat auf diese Vorschrift.

 

Rz. 758

In der Fachliteratur ist umstritten, ob nach erfolgter ordnungsgemäßer Einladung der fakultative Aufsichtsrat daher wegen der fehlenden gesetzlichen Regelung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder immer beschlussfähig ist.[1] Es ist in der Praxis üblich und zur Vermeidung von Unklarheiten unbedingt zu empfehlen, im Gesellschaftsvertrag eine Regelung zur Beschlussfähigkeit aufzunehmen.[2] Der Gesellschaftsvertrag für Wohnungsgesellschaften sieht dazu vor, dass der Aufsichtsrat beschlussfähig ist, wenn mehr als die Hälfte seiner von der Gesellschafterversammlung gewählten Mitglieder (§ 10) bei der Beschlussfassung anwesend ist (§ 13 Abs. 2 Satz 1 GV).

[1] Dazu m. w. N. Lutter/Hommelhoff/Hommelhoff, GmbHG, § 52 Rn. 31; Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, § 52 Rn. 88, jeweils m. w. N.
[2] So unter anderem auch Lutter/Hommelhoff/Hommelhoff, GmbHG, § 52 Rn. 31; Baumbach/Hueck/Zöllner/ Noack, GmbHG, § 52 Rn. 88.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt WohnungsWirtschafts Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen