Rz. 747

Nach dem Gesetz kann jedes Aufsichtsratsmitglied oder die Geschäftsführung unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden (§ 52 Abs. 1 GmbHG; § 110 Abs. 1 AktG).

 

Rz. 748

Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Aufsichtsratsmitglied oder die Geschäftsführung unter Mitteilung des Sachverhalts und der Angabe einer Tagesordnung selbst den Aufsichtsrat einberufen (§ 52 Abs. 1 GmbHG; § 110 Abs. 2 AktG).

 

Rz. 749

Weil die Verweisungsvorschrift des § 52 Abs. 1 GmbHG für die entsprechende Anwendung der dort genannten aktienrechtlichen Vorschriften auf den fakultativen GmbH-Aufsichtsrat Abweichungen zulässt ("soweit nicht im Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist"), sieht der Gesellschaftsvertrag für Wohnungsgesellschaften mbH vor, dass die Sitzungen vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats einberufen und geleitet werden.[1] Der Vorsitzende des Aufsichtsrats muss den Aufsichtsrat nach dem Mustergesellschaftsvertrag aber nur dann unverzüglich einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder oder die Geschäftsführer dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 GV).

 

Rz. 750

Weiter ist nach der Mustergeschäftsordnung vorgeschrieben (§ 3 Abs. 3 GO-AR), dass der Vorsitzende bei jeder Sitzung festzustellen hat,

  1. ob die Einladung ordnungsgemäß ergangen ist; Mängel der Einladung gelten als geheilt, wenn sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats an der Sitzung teilnehmen und nach Hinweis keinen Widerspruch erheben,
  2. ob der Aufsichtsrat beschlussfähig ist. Ist der Aufsichtsrat nicht beschlussfähig, so ist schriftlich zu einer neuen Sitzung unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
[1] Entsprechend auch § 3 Abs. 2 GO-AR mit dem Zusatz "bei Verhinderung durch den Stellvertreter".

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