Zusammenfassung

 
Begriff

Die zukünftige "Ampelkoalition" hat mit ihrem Gesetzentwurf, der am 18.11.2021 vom Deutschen Bundestag beschlossen und am 19.11.2021 vom Bundesrat bestätigt wurde, die Geltungsdauer der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung erneut verlängert. Zudem wird im Infektionsschutzgesetz die 3G-Verpflichtung am Arbeitsplatz und die erneute Verpflichtung der Arbeitgeber, für Büroarbeitsplätze Homeoffice anzubieten, geregelt. Welche konkreten Auswirkungen hat die erneute Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung auf die betriebliche Praxis?

1 Ziel und Anwendungsbereich der Verordnung (§ 1)

Die aufgrund § 18 Abs. 3 ArbSchG erlassene Verordnung dient "dem Ziel, das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen". Die Arbeitsschutzverordnungen gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 ArbSchG und weitere abweichende Vorschriften der Länder zum Infektionsschutz im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern, weitergehende Vorschriften der Länder und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel bleiben von der Verordnung unberührt.

Damit wird insbesondere klargestellt, dass trotz Auslaufens der epidemischen Lage von nationaler Trageweite zum 25.11.2021 der Arbeitgeber neben dem ArbSchG und den Arbeitsschutzverordnungen gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 ArbSchG auch die Vorgaben des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel beachten muss. Für Tätigkeiten im Gesundheits- und Pflegebereich insbesondere im Zusammenhang mit an SARS-CoV-2 infizierten Personen gilt auch weiterhin die BiostoffV.

2 Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung (§ 2 Abs. 1)

Der Arbeitgeber muss die Gefährdungsbeurteilung gemäß der §§ 5 und 6 ArbSchG hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes überprüfen und aktualisieren.

Weitere Informationen hierzu:

  • Gefährdungsbeurteilung: Schutzmaßnahmen gegen Coronavirusinfektionen

    Zusammenstellung der speziellen Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus, basierend auf dem SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard, der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel sowie der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des BMAS. Die Checkpunkte können auch für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung gemäß SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard und SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel herangezogen werden.

  • Ergänzung zur Gefährdungsbeurteilung aufgrund SARS-CoV-2

    Maßnahmenliste zur Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich Gefährdungen aufgrund des Coronavirus.

  • Arbeitsschutz in der Corona-Epidemie

    Der Arbeitgeber muss im Rahmen seiner Fürsorgepflicht einen angemessenen Schutz der Beschäftigten sicherstellen. Jeder Betrieb ist daher angehalten, unter Berücksichtigung des jeweiligen Länderrechtes und der örtlichen Behörden, der Rahmenvorgaben des Bundes und der Unfallversicherungsträger seine Arbeitsgestaltung zu überprüfen und ggf. anzupassen.

3 Berücksichtigung des Impfstatus (§ 2 Abs. 1) und Fragerecht

Der Arbeitgeber kann nun bei der Regulierung im Betrieb den Impfstatus der Beschäftigten berücksichtigen, wenn ihm dieser – aus welchen Gründen auch immer – bekannt ist.

Ein diesbezügliches Fragerecht hat er nicht. Dieses ist in § 36 Abs. 3 IfSG geregelt, dessen Geltungsdauer ebenfalls verlängert wird, und weiterhin nur für bestimmte Berufsgruppen gilt. Es handelt sich um Beschäftigte in Kitas, Schulen und Pflegeheimen. Darüber hinaus besteht bereits ein Fragerecht in Krankenhäusern und Arztpraxen.

4 Atemschutzmasken bzw. Mund-Nasen-Schutz (§ 2 Abs. 2)

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung nach § 2 Abs. 1, dass ein Schutz der Beschäftigten durch technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichend ist und das Tragen medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) oder der in der Anlage bezeichneten Atemschutzmasken durch die Beschäftigten erforderlich ist, sind diese vom Arbeitgeber bereitzustellen. Die Beschäftigten haben die vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Masken oder mindestens gleichwertige Masken zu tragen.

5 Bekanntmachung des Hygienekonzepts (§ 2 Abs. 3)

Das betriebliche Hygienekonzept ist den Beschäftigten in geeigneter Weise in der Arbeitsstätte zugänglich zu machen.

6 Kontaktreduktion (§ 3)

Der Arbeitgeber hat alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu vermindern. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auch weiterhin auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren, sofern nicht durch andere Maßnahmen ein gleichwertiger Schutz sichergestellt werden kann. Welche Maßnahmen das sein könnten, erläutert die Ampelkoalition nicht.

Es ist damit sinnvoll, externe wie interne Besprechungen – soweit möglich – auch zukünftig virtuell durchzuführen und z.B. mehrfach belegte Büros durch schichtweise Belegung (ein Teil der Mitarbeiter vor Ort, die anderen im Homeoffice) zu Einzelarbeitsplätzen zu machen.

7 Testpflicht (§ 4)

Zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos muss der Arbeitgeber den Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei eine Testung durch In-vitro-Diagnostika anbieten. Die Tests müssen für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sein und aufgrund ihrer CE-Kennzeichnung oder einer gemäß § 11 Abs. 1 de...

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