Der GmbH-Geschäftsführer schließt mit der GmbH einen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag. Dabei handelt es sich um einen Dienstvertrag. Für Dienstverträge gilt gemäß § 630 BGB die Pflicht zur Zeugniserteilung. Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken. In der Praxis sind folgende Besonderheiten zu beachten:

  • Der Fremd-Geschäftsführer ohne eigene Beteiligung an der GmbH wird grundsätzlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages für die GmbH tätig. Er hat einen zweifelsfreien rechtlichen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses gemäß § 630 BGB.
  • Für den Minderheits-Gesellschafter (bis 50 %-Beteiligung) besteht zur GmbH ebenfalls eine dienstvertragliche Beziehung mit Weisungsabhängigkeit. Auch in diesem Fall hat der Geschäftsführer Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses.
  • Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer kann sich nicht ohne weiteres auf § 630 BGB beziehen. In der Praxis spielt der Anspruch auf ein Zeugnis bei der Abberufung bzw. beim Ausscheiden des Gesellschafter-Geschäftsführers nur selten eine Rolle. Da er Arbeitgeber- und Arbeitnehmerfunktion innehat, müsste er sein Zeugnis selbst formulieren und unterzeichnen. Das widerspricht dem Zweck eines Zeugnisses.
 
Praxis-Tipp

Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer

Für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, der seine derzeitige berufliche Tätigkeit für eine zukünftige, neue Tätigkeit als Geschäftsführer in einem anderen Unternehmen nachweisen und dokumentieren will, genügt es, wenn er seine Tätigkeit als Unternehmer im Lebenslauf darstellt und ggf. eine Kopie der Eintragung bzw. des letzten aussagekräftigen Jahresabschlusses – diesen jedoch nur gemäß Registerpublizität – vorlegt.

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