Bei der D&O-Versicherung gilt das sog. Claims-Made-Prinzip. Das bedeutet, zum Zeitpunkt der Anspruchserhebung muss grundsätzlich Versicherungsschutz bestehen. Die Anspruchserhebung kann zeitlich deutlich nach der Pflichtverletzung erfolgen, weil beispielsweise die Gesellschafterversammlung erst Jahre später den Verstoß aufdeckt. Besteht zu diesem Zeitpunkt keine D&O-Versicherung mehr, besteht auch kein Versicherungsschutz mehr, selbst wenn zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung noch eine D&O-Versicherung bestand. Deshalb ist es wichtig,

  • eine entsprechende Nachhaftung bzw. Nachmeldefrist zu vereinbaren oder,
  • wenn der Versicherer gewechselt wird, beim neuen Versicherer eine Rückwärtsversicherung für Risiken abzuschließen, die aus bereits vor dem Vertragsbeginn begangene Pflichtverletzungen herrühren.
 
Praxis-Beispiel

Späte Entdeckung einer Pflichtverletzung

Bestand beispielsweise im Jahre 2019 eine D&O-Police, entdeckt die Gesellschafterversammlung jedoch erst 2022 die Pflichtverletzung, die in 2019 begangen wurde, so bestand zwar in 2019 die D&O-Police, jedoch nicht mehr in 2022, als die Gesellschafterversammlung den Anspruch entdeckt und geltend macht. Ist für diesen Fall keine Nachhaftung vereinbart worden, muss der D&O-Versicherer nicht mehr leisten.

Die Dauer der Fristen für Nachhaftung ist höchst unterschiedlich. Häufig werden 1–5 Jahre, gelegentlich auch ein längerer Zeitraum oder eine unbegrenzte Nachmeldefrist angeboten.

Wird erstmals ein Versicherungsvertrag abgeschlossen, bieten viele Versicherer ggf. gegen gesonderte Prämie eine Rückwärtsversicherung an. Erfasst werden dann Pflichtverletzungen vor Abschluss des Versicherungsvertrags. Die Rückwärtsversicherung tritt nach den üblichen Bedingungen nur dann ein, wenn die Pflichtverletzung entweder unbekannt ist oder auch nicht hätte bekannt sein müssen. Liegt der Verstoß in der Vergangenheit, wird er aber jetzt erst entdeckt und geltend gemacht, bestünde hierfür ohne die vorgenannte Rückwärtsversicherung kein Versicherungsschutz.

 
Achtung

Claims-Made- und Verstoßprinzip werden kombiniert

Es gibt häufig eine Kombination von Claims-Made- und Verstoßprinzip: Das bedeutet, sowohl die Pflichtverletzung als auch die Geltendmachung müssen grundsätzlich während der Laufzeit des Versicherungsvertrags eintreten.

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