Kommentar

Einem nicht in Deutschland zur Umsatzsteuer veranlagten Unternehmer kann Umsatzsteuer (Vorsteuer) in Deutschland beim Bundeszentralamt für Steuern (Dienstsitz in Schwedt an der Oder) vergütet werden. Die Vorsteuervergütung setzt nach § 18 Abs. 9 UStG für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer voraus, dass der Unternehmer aus einem Drittstaat kommt, in dem einem deutschen Unternehmer für in Anspruch genommene Leistungen keine Umsatzsteuer berechnet werden würde oder eine entstandene Umsatzsteuer vergütet werden würde (sog. Gegenseitigkeit).

Das BMF erneuert das Verzeichnis der Drittstaaten, in dem die Länder aufgeführt werden, mit denen Gegenseitigkeit besteht (Anlage 1) und mit denen die Gegenseitigkeit nicht besteht (Anlage 2).

Einzige Änderung im Verhältnis zu der letzten Aktualisierung[1] ist die Aufnahme der Palästinensischen Gebiete in das Verzeichnis der Länder, bei denen die Voraussetzungen der Gegenseitigkeit gegeben sind. Die Gegenseitigkeit wurde (rückwirkend) zum 14.7.1998 festgestellt!

Konsequenzen für die Praxis

Für die Bearbeitung von Vorsteuervergütungsanträgen ist wichtig, zu prüfen, ob der Mandant aus einem Drittstaat kommt, mit dem Gegenseitigkeit besteht oder nicht. Insbesondere muss wegen der unterschiedlichen Fristen anhand der Kriterien des § 59 UStDV geprüft werden, ob eine Berücksichtigung der Vorsteuerbeträge im Veranlagungsverfahren in Frage kommen kann oder das Vergütungsverfahren zur Anwendung kommt. Ob eine bis in das Jahr 1998 zurückreichende Anerkennung der Gegenseitigkeit in der Praxis hilfreich ist, mag bezweifelt werden und ist vielleicht eher als politisches Signal zu verstehen.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 9.11.2022, III C 3 – S 7359/19/10005 :001, BStBl 2022 I S. 1585.

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