Kommentar

Bei Sponsoring-Verträgen werden dem sponsernden Unternehmen häufig auch Eintrittskarten für VIP-Logen neben den üblichen Werbeleistungen überlassen. Diese Eintrittskarten ermöglichen neben dem Eintritt zu der Veranstaltung im Regelfall auch Bewirtungsleistungen für die Gäste.

Soweit zwischen dem leistenden Unternehmer und dem sponsernden Unternehmer (Leistungsempfänger) für die im Rahmen dieser Sponsoringleistungen ausgeführten Leistungen ein Paketpreis vereinbart worden ist, kann nach dem Schreiben des BMF eine pauschale Aufteilung des Entgelts vorgenommen werden. Diese Leistungen stellen jeweils selbstständige Leistungen dar:

  • 40 % vom Pauschalentgelt entfällt auf die Werbung,
  • 30 % vom Pauschalentgelt entfällt auf die Bewirtung,
  • 30 % vom Pauschalentgelt entfällt auf die Eintrittsberechtigung.
Praxis-Tipp

Grundsätzlich unterliegen die Leistungen dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG. Soweit aber eine begünstigte Einrichtung i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG vorliegt und die Leistung nicht im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt wird, ist hier der ermäßigte Steuersatz anwendbar.

Wichtig

Werden die Räumlichkeiten in der Sportstätte auch wenigstens einmal wöchentlich außerhalb der Sportveranstaltungen genutzt, so kann von dem Paketpreis vorab ein Anteil von 15 % für die Raumnutzung (steuerfrei unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG) abgezogen werden.

Die Eintrittsberechtigung und die Bewirtung soll – soweit von dem Unternehmer nichts anderes nachgewiesen wird – zur einen Hälfte auf Geschäftsfreunde und zur anderen Hälfte auf eigene Arbeitnehmer entfallen.

Praxis-Tipp

Soweit keine Bewirtungsleistungen vorliegen (z. B. bei separatem Catering), gilt diese pauschale Aufteilung nicht; die auf die Werbung und die Eintrittsberechtigung entfallenden Entgeltsanteile müssen dann sachgerecht geschätzt werden.

Aus den bezogenen Leistungen ist der sponsernde Unternehmer grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er eine Leistung als Unternehmer für sein Unternehmen bezieht. Allerdings ist hier zu beachten, dass der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a UStG ausgeschlossen ist, wenn es sich ertragsteuerrechtlich um ein Geschenk (über 35 EUR, Geschenke) handelt. Nach Auffassung des BMF[1] kann ein Geschenk dann vorliegen, wenn geschäftliche Kontakte vorbereitet oder begünstigt werden oder wenn sich der Unternehmer geschäftsfördernd präsentiert. Kein Geschenk liegt hingegen vor, wenn die Zuwendung als Gegenleistung für eine bestimmte in engem sachlichen oder sonstigem unmittelbaren Zusammenhang stehende Leistung anzusehen ist.

Praxis-Tipp

Aus den Bewirtungsaufwendungen ist der Vorsteuerabzug zulässig, wenn die Aufwendungen nach der Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind (Bewirtungskosten).

Ein grundsätzlicher Unterschied ist bei der Besteuerung der unentgeltlichen Ausgangsleistung zu sehen:

  • Die unentgeltliche Abgabe der Leistungen an Geschäftsfreunde ist – soweit es sich nicht um eine Gegenleistung für eine erhaltene Leistung handelt – nicht als unentgeltliche Leistung nach § 3 Abs. 9a UStG (Unentgeltliche sonstige Leistungen) anzusehen, da die Leistungsabgabe nicht aus unternehmensfremden Zwecken erfolgt.
  • Die unentgeltliche Wertabgabe an das Personal (Weitergabe der Eintrittsberechtigung und Bewirtungsleistungen) stellt hingegen einen steuerbaren Umsatz nach § 3 Abs. 9a UStG dar, wenn es sich nicht um Leistungen im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers oder um Aufmerksamkeiten handelt.

Der BMF nimmt auch zu den sog. Hospitality-Leistungen im Rahmen der Fußballweltmeisterschaft 2006 Stellung (Eintritt in das Stadion, Logen oder bevorzugte Sitzplätze, Parkmöglichkeiten, Bewirtung etc.). Hier gilt grundsätzlich die folgende Aufteilung:

  • 30 % vom Pauschalentgelt entfällt auf die Bewirtung, max. aber 1.000 EUR pro Teilnehmer und Veranstaltung;
  • Restbetrag vom Pauschalentgelt entfällt auf die Eintrittsberechtigung.

Bei sog. Business-Seats (Paketpreis, dessen Gesamtpreis auf Eintritt, Rahmenprogramm und Bewirtung entfällt) entfallen auf die Bewirtung 50 % und auf die Eintrittsberechtigung ebenfalls 50 % des Gesamtentgelts.

Konsequenzen für die Praxis

Pauschale Aufteilungen vermitteln vermeintlich immer den Eindruck, eine Vereinfachung zu enthalten. In dem Schreiben werden aber die eigentlichen praktischen Schwierigkeiten nur am Rande mit angesprochen: Gerade die Frage des Vorsteuerabzugs des sponsernden Unternehmers – gilt die Leistung als Geschenk oder ist ein Zusammenhang mit einer Leistung gegeben – ist in der Praxis ein Streitpunkt. Hier sollte der Unternehmer auf eine exakte Abgrenzung achten. Erstaunlich ist, dass die Finanzverwaltung erst fünf Monate nach Abschluss der Fußballweltmeisterschaft zu Leistungen in diesem Zusammenhang Stellung nimmt.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 28.11.2006, IV A 5 – S 7109 – 14/06, BStBl 2006 I S. 791.

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