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Kapitalgesellschaften


BFH

Einbringung von Anteilen an einer grundbesitzenden PersG in erst kurz zuvor gegründete KapG

Der nach § 1 Abs. 2a GrEStG steuerbare Wechsel im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft aufgrund der Einbringung sämtlicher Anteile einer mittelbar beteiligten Kapitalgesellschaft in eine neu gegründete Kapitalgesellschaft ist nicht nach § 6a GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn der Einbringende nicht innerhalb von fünf Jahren vor der Einbringung zu mindestens 95 % an der anteilsaufnehmenden Kapitalgesellschaft beteiligt war.













FG Kommentierung

Verzicht auf Darlehenszinsen gegenüber einer ausländischen Tochter- bzw. Schwestergesellschaft

Wendet eine Kapitalgesellschaft einer anderen Kapitalgesellschaft einen Vermögensvorteil zu und sind an beiden Gesellschaften dieselben Personen beteiligt, so ist darin eine mittelbare vGA der ersten Kapitalgesellschaft an ihre Anteilseigner zu sehen, die ihrerseits das zugewendete Wirtschaftsgut in die zweite Kapitalgesellschaft (verdeckt) einlegen. Bei der Darlehensgewährung an eine ausländische Tochtergesellschaft handelt es sich um eine Geschäftsbeziehung i. S. d. § 1 Abs. 4 AStG. 


BMF

Nennkapitalrückzahlungen bei ausländischen Kapitalgesellschaften

Durch das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) vom 7.12.2006 wurde für Körperschaften oder Personenvereinigungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, die Möglichkeit eröffnet, nachzuweisen, dass eine Zahlung an den Anteilseigner als Einlagenrückgewähr zu qualifizieren ist.






























Steuerliche Aspekte in den Parteiprogrammen zur Bundestagswahl 2013

Am 22. September 2013 findet die Bundestagswahl statt. Inzwischen haben alle derzeit im Bundestag vertretenen Parteien ihr Wahlprogramm vorgelegt. Die Steuerpolitik spielt darin eine wichtige Rolle. Grund genug, sich die steuerlichen Pläne der Parteien einmal näher anzuschauen.