Gesonderte Feststellung eines positiven Zuwendungsbetrags

Unterstützungskassen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft können bis zum 31.12.2016 auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck einen positiven Zuwendungsbetrag erklären.

Das BMF hat diesen amtlichen Vordruck der Erklärung zur gesonderten Feststellung eines positiven Zuwendungsbetrags nach § 6 Abs. 5a KStG auf den 31.12.2015 (KSt Kassen 5) bekannt gegeben. Abs. 5a wurde durch das Steueränderungsgesetz 2015 vom 2.11.2015 eingefügt und ist ab dem 1.1.2016 anzuwenden.

Berechnung des Zuwendungsbetrags gem. § 6 Abs. 5a KStG

Der Zuwendungsbetrag errechnet sich aus den Zuwendungen des Trägerunternehmens in den Veranlagungszeiträumen 2006 bis 2015 abzüglich der Versorgungsleistungen in diesem Zeitraum, soweit diese Zuwendungen und diese Versorgungsleistungen in dem steuerpflichtigen Teil des Einkommens der Kasse nach Abs. 5 Satz 1 enthalten waren. Dabei gelten Versorgungsleistungen in den Veranlagungszeiträumen 2006 bis 2015 als vornehmlich aus Zuwendungen des Trägerunternehmens in diesem Zeitraum erbracht. Ab dem Veranlagungszeitraum 2016 mindert sich das steuerpflichtige Einkommen der Kasse in Höhe des zum Schluss des vorherigen Veranlagungszeitraums festgestellten Betrags nach Satz 6; es mindert sich höchstens um einen Betrag in Höhe der im Wirtschaftsjahr getätigten Versorgungsleistungen. Durch die Minderung darf das Einkommen nicht negativ werden. Gesondert festzustellen sind,

  1. der Zuwendungsbetrag auf den 31.12.2015 und
  2. der zum 31.12. des jeweiligen Folgejahres verbleibende Zuwendungsbetrag, der sich ergibt, wenn vom zum Schluss des Vorjahres festgestellten Betrag der Betrag abgezogen wird, um den sich das steuerpflichtige Einkommen im laufenden Veranlagungszeitraum nach den Sätzen 4 und 5 gemindert hat.

Der Vordruck wird in Kürze auch über das Internetangebot des BMF im ausfüllbaren FMS-Format erhältlich sein.

BMF, Schreiben v. 18.3.2016, IV C 2 - S 2932/15/10003 :002

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